Am 6.2.2023 hörte der Auswärtige Ausschuss diverse Sachverständige zum Thema "Strafverfolgung und Beendigung der Straflosigkeit angesichts des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine". Dabei äußerte sich Norman Paech kritisch. Hier seine abschließende Bewertung:
"Sondertribunale sind keine unabhängigen Gerichte, das war schon der Vorwurf des "tu quoque" gegen die Nürnberger Tribunale. Diesen Fehler zu vermeiden, hat es über fünfzig Jahre Arbeit und Beratungen gebraucht, bis 1998 im Römischen Statut ein Internationales Strafrecht und zwei Jahre später ein Internationaler Gerichtshof geschaffen wurde. Der IStGH ist seit knapp einem Jahr mit erheblichem Aufwand vor Ort, um Beweise für mögliche Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord zu sichern. Über 20 Staaten unterstützen die Arbeiten bereits. Sie wären gut beraten, ihre Unterstützung darauf zu konzentrieren, die möglichen Täter vor Ort in fairen gerichtlichen Verfahren zur Verantwortung zu ziehen. Anstatt ein problematisches Sondertribunal einzurichten und den IStGH weiter zu schwächen, sollte die deutsche Bundesregierung ihren politischen Einfluss auf die Änderung und Stärkung des Römischen Statuts mit seinem Gerichtshof in Den Haag richten und die noch zögernden und ablehnenden Staaten zum Beitritt zum Statut bewegen."
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aus BiP-aktuell #238 v. 26. November 2022
Nach den beiden Berichten der Sonderberichterstatter Michael Lynk (HRC A/HRC/49/87 v. 21. März 2022) und Francesca Albanese (UNGV A/77/356 v. 21. 9. 22) hat der Menschenrechtsrat nun den Bericht einer Internationalen Kommission am 27. Oktober vorgelegt (UNGA A/77/328 v. 14. September 2022). Den Auftrag dazu hatte er am 27. Mai 2021 erteilt, „in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-Jerusalem, und in Israel alle mutmaßlichen Verletzungen des humanitären Völkerrechts und Verstöße gegen das internationale Menschenrecht vor und nach dem 13. April 2021 zu untersuchen.“…
Am Ende des Prozesses gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher in Nürnberg mahnte Chefankläger Robert Jackson: „Wir dürfen niemals vergessen, dass nach dem gleichen Maße, mit dem wir die Angeklagten heute messen, auch wir morgen von der Geschichte gemessen werden. Diesen Angeklagten den vergifteten Becher reichen, bedeutet, ihn an unsere eigenen Lippen zu setzen.“ Würde Jackson heute auf die Internationale Strafjustiz blicken, könnte er allerdings kaum Freude empfinden...
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BOFAX Nr. 567 E vom 30.9.20
http://www.ruhr-uni-bochum.de/ifhv/
Vom selben Autor – vor Ausbruch des aktuellen Konflikts:
Interview Alumniportal Aserbaidschan mit Prof. Dr. Hans Joachim Heintze, Professor an der Universität Bochum im Institut für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht vom 26.7.2020
Frage: Als einer der angesehensten Völkerrechtler Deutschlands würde uns in erster Linie interessieren, wie sie die gegenwärtige Lage des internationalen Völkerrechts beurteilen? Welche positive bzw. negative Tendenzen beobachten sie seit 1991?
Prof. Dr. Heintze: Ich würde sagen sowohl als auch. Auf der positiven Seite zeichnet sich das Völkerrecht durch eine immer größer werdende Regelungsdichte aus.
Bei den negativen Tendenzen ist vor allem und nach wie vor die schwache Entwicklung von Durchsetzungsmechanismen zu erwähnen. Es sind viele neue Akteure aufgetaucht, die sich nur schwer in die bestehende Regelung einpassen lassen.
The Bundeswehr Fighter-Bomber Wing 33 is stationed in Büchel. It has the task, within the framework of NATO's nuclear cooperation, of practicing with its Tornado aircraft the transport and dropping of the atomic bombs stationed there. In the event of war, Fighter-Bomber Wing 33 would deliver nuclear bombs to their targets following their release by the US President and operational authorization through the U.S. chain of command. In the event of war, the German soldiers thus acquire the “power of disposal” over nuclear weapons under the auspices of NATO. This is so despite the fact that the release of the weapons is only effective for dropping them on targets chosen by the U.S. There are no indications that peacetime nuclear exercises have involved actual nuclear weapons rather than practice bombs.
As a party to the NPT, the Federal Republic of Germany as a non-nuclear weapons state is obliged under Art. 2 NPT not to "accept nuclear weapons or other nuclear explosive devices or the power of disposal thereof from anyone, directly or indirectly".
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Die Entscheidung betrifft den Antrag der Fraktion DIE LINKE festzustellen, dass die Bundesregierung und der Bundestag durch die Beteiligung der Bundeswehr an dem Einsatz gegen den IS in Irak und in Syrien die Rechte des Bundestags verletzt haben. Das BVerfG hat den Antrag verworfen. Es hat damit leider erneut in der unseligen Tradition entschieden, in Fragen der Sicherheit und Verteidigung der Bundesregierung keine rechtlichen Grenzen aufzuerlegen.
Für die politische Praxis bedeutsam ist die Feststellung des BVerfGs, dass sich aus dem Grundgesetz kein eigenes Recht des Deutschen Bundestags auf Unterlassen verfassungswidrigen Handelns der Bundesregierung ergibt. Das Organstreitverfahren dient nicht der abstrakten Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit des Verhaltens der Exekutive. Jedoch ist ein rechtserhebliches Handeln der Bundesregierung ohne vorgeschriebene gesetzliche Ermächtigung laut BVerfG im Organstreit rügefähig.
Die Bundesregierung hatte am 1. Dezember 2015 die Entsendung von Tornado-Aufklärungsflugzeugen in den syrischen Luftraum beschlossen. Der Bundestag stimmte dem am 4. Dezember 2015 zu, 1200 bewaffnete Streitkräfte der Bundeswehr im Kampf gegen den IS einzusetzen. Zur Begründung hatte die Bundesregierung im Mandatsentwurf geschrieben: „Der deutsche Beitrag dient dem Kampf gegen den Terrorismus im Rahmen der Allianz gegen IS und zur Unterstützung insbesondere Frankreichs, Iraks und der internationalen Allianz in ihrem Kampf gegen IS durch Bereitstellung von Luftbetankung, Aufklärung (insbesondere luft-, raum- und seegestützt), seegehendem Schutz und Stabspersonal zur Unterstützung."...
Welttrends Nr. 159, Januar 2020, S. 32 - 36
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www.norman-paech.de/app/download/5813533611/Welttrends+BVerfG+Syrien+Tornadoklage+Linksfraktion.pdf
Vor dem Hintergrund eines drohenden nuklearen Wettrüstens und einer eventuellen Stationierung nuklearer Mittelstreckenraketen auf dem Territorium östlicher NATO-Staaten werden die in der sogenannten „NATO-Russland-Grundakte“ enthaltenen völkerrechtlichen Vereinbarungen erneut auf den Prüfstand gezogen. Die Grundakte enthält nämlich u.a. folgende Zusicherung:
„Die Mitgliedstaaten der NATO wiederholen, dass sie nicht die Absicht, keine Pläne und auch keinen Anlass haben, nukleare Waffen im Hoheitsgebiet neuer Mitglieder zu stationieren, noch die Notwendigkeit sehen, das Nukleardispositiv oder die Nuklearpolitik der NATO in irgendeinem Punkt zu verändern - und dazu auch in Zukunft keinerlei Notwendigkeit sehen. Dies schließt die Tatsache ein, dass die NATO entschieden hat, sie habe nicht die Absicht, keine Pläne und auch keinen Anlass, nukleare Waffenlager im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten einzurichten, sei es durch den Bau neuer oder die Anpassung bestehender Nuklearlagerstätten. Als nukleare Waffenlager gelten Einrichtungen, die eigens für die Stationierung von Nuklearwaffen vorgesehen sind; sie umfassen alle Typen gehärteter ober- oder unterirdischer Einrichtungen (Lagerbunker oder -gewölbe), die für die Lagerung von Nuklearwaffen bestimmt sind.“
Eine Diskussion über die Verbindlichkeit solcher Zusicherungen (damals betreffend die Stärke stationierter Streitkräfte) gab es bereits im Jahre 2016.
Erstmals wird im Kommentar selbst und nicht nur in anderen Verlagspublikationen auf die nationalsozialistischen Verstrickungen des ersten Herausgebers des Beck’schen Kurzkommentars zum BGB hingewiesen. Der Verlag vermerkt zudem, dass Otto Palandt nie auch nur einen einzigen Paragraphen des Palandt kommentiert, dafür aber in Vorwort und Einleitung des Kommentars dessen Interpretation im Sinne des Nationalsozialismus propagiert hatte
in: 2018/3/14 VerfBlog
Peter Vonnahme im Interview mit den Deutschen Wirtschaftsnachrichten vom 16.1.2018