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Strafverfahren H.Theisen

Theisen hat – wie in vielen gleichartigen Aktionen vorher – vor Bundeswehreinrichtungen Flugblätter verteilt mit Informationen zur nuklearen Teilhabe in Büchel und zum illegalen Drohnenkrieg über die Relaisstation auf der US-Airbase in Ramstein. In den Flugblättern wurden durch die Bediensteten und SoldatInnen aufgefordert, illegale Praktiken öffentlich zu machen.

 

Wegen zwei dieser Aktionen vom 8.7.19 und 11.7.19 hat die Staatsanwaltschaft Siegen Anklage wegen Aufforderung zum Bruch der Amtsverschwiegenheit (§ 353 b StGB) und zur Preisgabe von Dienstgeheimnissen nach § 93 StGB zum Amtsgericht Bad Berleburg erhoben.

 

Amtsrichter Hoffmann hat die Anklage zugelassen und die Hauptverhandlung terminiert auf

 

Freitag, 20.12.2019 um 10:00 Uhr , Amtsgericht Bad Berleburg, in 57319 Bad Berleburg,

Im Herrengarten 5, Sitzungssaal 1.

 

Hermann Theisen freut sich über solidarische Unterstützung.

 

Zu den rechtlichen Fragen, die das Verfahren aufwirft: Rechtsbrüche als Staatsgeheimnisse, nukleare Teilhabe, Duldung von rechtswidrigen Drohnenangriffen über die Airbase Ramstein, usw. hat Bernd Hahnfeld von IALANA eine Stellungnahme geschrieben

 

hier als pdf Gutachten Hahnfeld

Hermann Theisen hat im Mai 2018 vor dem Werkstor des Rüstungskonzerns Rheinmetall in Unterlüß  Flugblätter an Mitarbeiter des Konzerns verteilt

Das Flugblatt enthielt einen  Aufruf zum Whistleblowing. Wörtlich:  "Informieren Sie die Öffentlichkeit umfassend und rückhaltlos über die Hintergründe der in Rede stehenden in Teilen illegalen Exportpraxis Ihres Arbeitgebers!"

Die Staatsanwaltschaft Lüneburg hat Theisen wegen Aufforderung zu Straftaten beim Amtsgericht Celle angeklagt. 

Am 20.11.2018 wurde er dort zu einer Geldstrafe von 60 x 30,-- € , also 1.800,-- €  verurteilt  - 20 Ds 5104 Js 5535/18.  Theisen wird auch dieses Urteil nicht akzeptieren und Berufung einlegen. 

Es ging um einen Vorfall vom 5. Mai 2015. Damals hatte Theisen vor dem Werkstor von Heckler & Koch, auf dem Firmenparkplatz, Flugblätter verteilt.

Darin rief er die Mitarbeiter dazu auf, Betriebsinterna preiszugeben. Die Firma stand unter dem Verdacht illegaler Waffenexporte. Die Aktion dauerte nur wenige Minuten und blieb ohne jeden Erfolg, führte aber zu ungeahnten Folgen: Die Polizei rückte aus, um für Ordnung zu sorgen.

weiterlesen: http://www.badische-zeitung.de/suedwest-1/fall-heckler-und-koch-gericht-spricht-friedensaktivisten-frei--151372152.html

Inzwischen liegt das - jetzt rechtskräftige - Urteil des Amtsgericht Oberndorf vom 9.4.2018 vor - 3 Cs 20 Js 10668/15 (3).

Nach den Feststellungen des Gerichts war T. von Werkschutz vom Platz gewiesen worden, wozu dieser tagsüber nicht befugt war. Damit entfiel der Tatbestand des Hausfriedensbruchs.

Hier das Urteil im Wortlaut (als pdf)

Die Staatsanwaltschaft stuft Hermann Theisens Aktionen, Flugblätter vor dem Werk zu verteilen,  mit denen er Mitarbeiter von Heckler & Koch zur Meldung illegaler Rüstungsexportpraktiken aufruft, mittlerweile als Hausfriedensbruch ein. Jetzt  versucht es die Ortspolizeibehörde mit  Bußgeld wegen übermäßiger Nutzung der Straße

Hier der lesenwerte Bescheid als pdf

Wenn Heckler&Koch rufen, muss dann die Pressefreiheit zurücktreten?

dazu die Die NEUE ROTTWEILER ZEITUNG vom 20.10.2017:

https://www.nrwz.de/topnews/theisen-sondernutzungsgebuehr-wegen-flugblattverteilens/183954

Stuttgarter Nachrichten | 05. Oktober 2017 |

Ein Friedensaktivist hat vor dem Werkstor von Heckler & Koch Flugblätter verteilt. Der Rüstungskonzern kocht, die Staatsanwaltschaft ermittelt unverdrossen. Nach einem peinlichen Rückzieher versucht sie es aufs Neue, jetzt mit Hausfriedensbruch.

http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.whistleblowing-bei-heckler-koch-der-staatsanwalt-gibt-nicht-auf.d3955b6f-7aaf-4dce-b3f0-f72a7ca44337.html

Dazu rechtliche Stellungnahme von Bernd Hahnfeld (ialana):

Die Staatsanwaltschaft wirft Hermann Theisen vor, am 5.5.2015 den Firmenparkplatz der Fa. Heckler & Koch widerrechtlich betreten bzw. trotz Aufforderung nicht verlassen zu haben. Hermann Theisen hat auf dem Parkplatz Flugblätter an parkenden Fahrzeugen angebracht bzw. verteilt, in denen er die Mitarbeiter der Firma Heckler & Koch aufgefordert hat, die Öffentlichkeit umfassend und rückhaltlos über die firmeninternen Betriebs- und Prozessabläufe ihres Arbeitgebers zu informieren, aus denen sich die illegalen Waffenexporte, die damit im Zusammenhang stehenden Schmiergeldzahlungen und das Eingebundensein des Managements in diese Handlungen ergeben.
Hermann Theisen hätte sich nur dann nach § 123 StGB strafbar gemacht, wenn er damit widerrechtlich in das befriedete Besitztum der Fa. Heckler & Koch eingedrungen ist oder ohne Befugnis darin verweilt und sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt hat. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, dass die Fa. Koch berechtigt war, Hermann Theisen das Betreten und den Aufenthalt auf dem Firmenparkplatz zu verbieten. Denn Hermann Theisen hat sich in Ausübung seines Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz1 GG auf dem Parkplatz begeben.

wegen Aufforderung zum Whistleblowing betr. illegaler Kriegswaffenexporte

Nicht nur Herr Erdogan macht Kritiker seiner Politik mundtot. Auch in Deutschland stehen diejenigen mit einem Bein im Gefängnis, die es wagen, die Mitarbeiter einer Rüstungsfirma aufzufordern, die illegalen Kriegswaffenexporte und die dafür verantwortlichen Manager der Öffentlichkeit zu offenbaren:

Weil er die Mitarbeiter der Fa. Heckler & Koch mit einem Flugblatt aufgefordert hat, die Öffentlichkeit umfassend und rückhaltlos über die firmeninternen Betriebs- und Prozessabläufe ihres Arbeitgebers zu informieren, aus denen sich die illegalen Waffenexporte, die damit im Zusammenhang stehenden Schmiergeldzahlungen und das Eingebundensein des Managements in diese Handlungen ergeben, ist der Friedensaktivist Hermann Theisen von der Staatsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen § 111 StGB angeklagt worden. Er habe zum Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gem. § 17 UWG aufgefordert.

In dem Strafverfahren  wird Herman Theisen vorgeworfen, am 5.5.2015 und am 13.5.2015 durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat (Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gem. § 17 UWG) aufgefordert zu haben

und damit gegen § 111 StGB verstoßen zu haben und im ersten Fall tateinheitlich einen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB begangen zu haben

Stellungnahme zu dem im Strafbefehl des Amtsgericht Oberndorf vom 24.5.2016 (5 Cs 20 Js 10668/15) gegen Herman Theisen erhobenen strafrechtlichen Vorwurf

Im Streit um die Verteilung atomwaffenkritischer Flugblätter hat das Landgericht Koblenz am Dienstag eine Geldstrafe für den Heidelberger Friedensaktivisten Hermann Theisen aufgehoben.

In dem Berufungsverfahren wurde der Atomwaffengegner vom Vorwurf freigesprochen, er habe mit seinen Schriften zum Verrat von Dienstgeheimnissen aufgerufen. Das Berufungsgericht hielt die Formulierungen im politischen Meinungskampf für zulässig. (AZ: 5 Ns 2010 JS, 13035/15). Verhandelt wurden mehrere Aktionen, bei denen Theisen Flugblätter gegen die US-amerikanische Atomwaffen verteilt und verschickt hatte, die mutmaßlich auf dem Fliegerhorst Büchel in der Eifel lagern. Die Schriften enthielten den Aufruf an Bundeswehrangehörige, die Öffentlichkeit über Pläne zur Modernisierung der Bomben zu informieren. Die Staatsanwaltschaft hatte Theisen daraufhin angeklagt. In erster Instanz war der Heidelberger zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 3.600 Euro verurteilt worden.

Mehr:

http://www.evangelische-friedensarbeit.de/artikel/2016/berufungsinstanz-spricht-atomwaffengegner-frei

Ende Februar 2016 wurde Theisen vom Amtsgericht Cochem wegen der Verteilung des jeweils selben Büchel-Flugblatts nunmehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt  

Der Staatsanwaltschaft war das nicht genug; sie will gegen den "Wiederholungstäter" nun eine Freiheitsstsrafe erwirken und hat Berufung zum Landgericht Koblenz eingelegt.

berufungsbegründung sta koblenz

Weitere Ermittlungsverfahren wegen Verteilung an anderen Tagen laufen noch.

Außerdem ist ein früheres Urteil des AG Cochem bereits länger in der Berufungsinstanz beim Landgericht Koblenz . Dort soll jetzt am 12.7.2016 um 13:30 Uhr im Saal 49 /EG, Karmeliterstr. 14,   verhandelt werden.

 

 

In dem Urteil des Amtsgerichts (3 Ds 2010 Js 13035/15) wurde Hermann Theisen zu Unrecht der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten in zwei Fällen für schuldig befunden

 

Stellungnahme zum Urteil des Amtsgericht Cochem vom 29.2.2016 (3 Ds 2010 Js 13035/15) gegen Herman Theisen, durch das dieser der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten in zwei Fällen für schuldig befunden wurde.

 

 

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Herman Theisen könnte sich nur dann strafbar gemacht haben, wenn die Verteilung der Flugblätter den Tatbestand des § 111 StGB erfüllt.

 

Unter Berücksichtigung der völker- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte ist jedoch zweifelhaft, dass Herman Theisen mit der Verteilung des Flugblattes zur unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen nach § 353b Abs. 1 StGB aufgefordert hat. Denn schutzbedüftig ist ein Dienst- oder Staatsgeheimnis nur, wenn es mit der Verfassung und dem geltenden Recht in Einklang steht. Es kann kein rechtliches Erfordernis geben, die Geheimhaltung gegen das Recht zu sichern, wenn die Geheimhaltung nach der verfassungsmäßigen Ordnung Unrecht ist. Die Bürgerinnen und Bürger Deutschlands müssen als demokratischer Souverän davon erfahren, wenn die gewählte Regierung oder ihre Amtsträger die ihnen obliegende zentrale Verfassungspflicht verletzen, das geltende Recht ohne Ausnahme zu beachten.

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