Beitrag von Volkert Ohm, Rechtsanwalt, Vorstandsmitglied der IALANA Deutschland e.V. vom  08.03.2019

Vor dem Hintergrund eines drohenden nuklearen Wettrüstens und einer eventuellen Stationierung nuklearer Mittelstreckenraketen auf dem Territorium östlicher NATO-Staaten werden die in der sogenannten „NATO-Russland-Grundakte“ enthaltenen völkerrechtlichen Vereinbarungen erneut auf den Prüfstand gezogen. Die Grundakte enthält nämlich u.a. folgende Zusicherung:

„Die Mitgliedstaaten der NATO wiederholen, dass sie nicht die Absicht, keine Pläne und auch keinen Anlass haben, nukleare Waffen im Hoheitsgebiet neuer Mitglieder zu stationieren, noch die Notwendigkeit sehen, das Nukleardispositiv oder die Nuklearpolitik der NATO in irgendeinem Punkt zu verändern - und dazu auch in Zukunft keinerlei Notwendigkeit sehen. Dies schließt die Tatsache ein, dass die NATO entschieden hat, sie habe nicht die Absicht, keine Pläne und auch keinen Anlass, nukleare Waffenlager im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten einzurichten, sei es durch den Bau neuer oder die Anpassung bestehender Nuklearlagerstätten. Als nukleare Waffenlager gelten Einrichtungen, die eigens für die Stationierung von Nuklearwaffen vorgesehen sind; sie umfassen alle Typen gehärteter ober- oder unterirdischer Einrichtungen (Lagerbunker oder -gewölbe), die für die Lagerung von Nuklearwaffen bestimmt sind.“


Eine Diskussion über die Verbindlichkeit solcher Zusicherungen (damals betreffend die Stärke stationierter Streitkräfte) gab es bereits im Jahre 2016.

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