Hier der link zu dem Film von 95 min Länge:
1. Die Möglichkeit eines militärischen oder terroristischen Angriffs auf einen US-Militärflughafen in Deutschland begründet weder einen grundrechtlichen Abwehranspruch noch einen aus einer grundrechtlichen Schutzpflicht ableitbaren Anspruch eines Anwohners auf Überwachung der militärischen Nutzung durch Bedienstete der Bundesrepublik Deutschland.
2. Durch Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG erfahren die allgemeinen Regeln des Völkerrechts - jedenfalls soweit sie einen engen Bezug zu individuellen hochrangigen Rechtsgütern aufweisen - eine Adressatenerweiterung des Inhalts, dass sie Rechte und Pflichten nicht nur für Staaten, sondern unmittelbar auch für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugen.
3. Das Verbot des gezielten und unterschiedslosen Angriffs auf Zivilpersonen gemäß Art. 51 Nr. 2 und 3 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977 ist eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG. Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG begründet individuelle Rechte nur für unmittelbar Betroffene der Verletzung dieser allgemeinen Regel des Völkerrechts.
4. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG kann sich nur auf das Bestehen und den Inhalt einer allgemeinen Regel des Völkerrechts beziehen, nicht aber darauf, ob die völkerrechtliche Regel durch Art. 25 Satz 2 GG eine Adressatenerwei-terung erfahren hat.
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=050416U1C3.15.0
pm p.becker und o. jäckel zum urteil des bverwg
Es geht um die Frage, ob die US-Armee über die ihr von der Bundesrepublik Deutschland überlassene Air Base Ramstein weltweit in verfassungswidriger Weise Kriege führt.
Wir werden vor Ort sein, um der Forderung zur Schließung der Air Base in Ramstein und damit dem Stopp des weltweiten Drohnenkrieges mit unserem Protest Nachdruck zu verleihen!
Die Verwaltungsstreitsache "Wolfgang Jung gegen Bundesrepublik Deutschland" ist auf
Dienstag, den 5. April 2016, 9.30 Uhr, im Bundesverwaltungsgericht Leipzig, Sitzungssaal
II, 1. Obergeschoss, Zimmer 1.032 anberaumt. Die Verhandlung ist öffentlich
Erklärung der Prozessbevollmächtigten Dr.Peter Becker und Otto Jäckel von Dezember 2015 zur Revisionsinstanz
http://www.luftpost-kl.de/luftpost-archiv/LP_16/LP03316_070316.pdf
Das Gericht hat zwar die Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen, so dass das Urteil nicht rechtskräftig ist.
Berufung ist zugelassen und wird eingelegt werden.
http://www.neues-deutschland.de/artikel/815856.den-frieden-einklagen.html?sstr=Becker