alt

Drohnenkrieg über Ramstein

Bei der Verfassungsbeschwerde geht es um die Verantwortung Deutschlands, die Familie Bin Ali Jaber vor weiteren Angriffen unter Einbeziehung des US-Luftwaffenstützpunkts Ramstein in Rheinland-Pfalz zu schützen. Salem und Waleed bin Ali Jaber wurden im August 2012 durch Raketen getötet, die von einer US-Drohne abgefeuert wurden. Salem war Imam und hatte nur wenige Tage zuvor gegen Al-Qaida gepredigt. Sein Neffe Waleed war Polizist. Die USA haben nie formell bestätigt, den Angriff durchgeführt zu haben.
Im März 2019 entschied das Oberverwaltungsgericht in Münster noch, dass Deutschland darauf hinwirken müsse, dass die USA bei der Nutzung ihrer Militärbasis das Völkerrecht einhalten. Im November 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil in der Revision auf und entschied, dass die diplomatischen Bemühungen der Bundesregierung ausreichten – unabhängig von der Frage, ob die US-Drohneneinsätze gegen
das Völkerrecht verstoßen.
Die Beschwerdeführer Ahmed und Khalid bin Ali Jaber reichten nun mit Unterstützung des European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) und Reprieve Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Beschwerde macht geltend, dass:
• das Gericht die Bundesregierung hätte verpflichten müssen, mehr für den Schutz des Rechts auf Leben der Kläger zu tun;
• die Bedeutung Ramsteins für die US-Drohnenangriffe im Jemen viel größer ist, als das Gericht annimmt;
• das Ausmaß der Völkerrechtswidrigkeit der US-Drohnenangriffe nicht ausreichend geprüft wurde.

Quelle:European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) - Pressemitteilung vom 23.03.2021

https://www.ecchr.eu/pressemitteilung/ramstein-verfassungsgericht/

 

LUFTPOST 017/21 vom 12.3.2021

 

Diese SATCOM-Relaisstation (auf der Naval Air Station Sigonella bei Catania auf Sizilien, ist wichtig zur Unterstützung ihrer Partnereinrichtung, der SATCOM-Relaisstation auf der Air Base Ramstein in Deutschland. Die Station verfügt über hochempfindliche Kommunikationseinrichtungen und die Infrastruktur zur Durchführung von Operationen sowie Verwaltungs-und Wartungsmaßnahmen. Sie hat (wie die Station auf der Air Base Ramstein) 12 (kugelförmig verkleidete,) auf Betonfundamenten ruhende SATCOM-Antennen, die durch Zufahrtsstraßen miteinander verbunden sind, sowie alle zu ihrem Betrieb erforderlichen Versorgungsanschlüsse und eine Erdkabel-Verbindung mit der SAT-COM-Relaisstation auf der Air Base Ramstein. - Weiter:

 

http://www.luftpost-kl.de/luftpost-archiv/LP_19/LP01721_120321.pdf

Kein Individualanspruch auf weitergehendes Tätigwerden der Bundesregierung zur Verhinderung von Drohneneinsätzen der USA im Jemen unter Nutzung der Air Base Ramstein ( gegen das OVG Münster in der Vorinstanz).

Leitsätze:

1. Grundrechtliche Schutzpflichten des deutschen Staates können grundsätzlich auch gegenüber im Ausland lebenden Ausländern und im Fall von Grundrechtsbeeinträchtigungen oder -gefährdungen durch andere Staaten bestehen, wenn ein qualifizierter Bezug zum deutschen Staatsgebiet vorliegt und aufgrund der Zahl und der Umstände bereits eingetretener Völkerrechtsverstöße konkret zu erwarten ist, dass es auch in Zukunft zu vergleichbaren völkerrechtswidrigen Handlungen des anderen Staates kommen wird.

2. Beeinträchtigen oder gefährden Handlungen eines anderen Staates ein grundrechtliches Schutzgut im Ausland, liegt ein für die Entstehung einer grundrechtlichen Schutzpflicht des deutschen Staates hinreichend enger Bezug zum deutschen Staatsgebiet nur vor, wenn Teilakte des Gesamtgeschehens, die einen relevanten Entscheidungscharakter aufweisen und deshalb für die rechtliche Bewertung maßgeblich sind, im Inland stattfinden.

3. In Bezug auf die völkerrechtliche Beurteilung des Handelns anderer Staaten verfügt die Bundesregierung innerhalb der Bandbreite der vertretbaren Rechtsauffassungen über einen Einschätzungsspielraum.

4. Die Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht kann in Fällen mit Auslandsbezug nur dann festgestellt werden, wenn die Bundesregierung gänzlich untätig geblieben ist oder die getroffenen Maßnahmen offensichtlich völlig ungeeignet oder unzulänglich sind.

 

hier die Urteilsbegründung im Einzelnen:   https://www.bverwg.de/251120U6C7.19.0


 

Sebastian Runschke vom 26. November 2020 in verfassungsblog

An diesem Mittwoch hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in der Sache Air Base Ramstein mündlich verhandelt – und noch am selben Tag entschieden (BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 – 6 C 7.19). Die ausführlichen Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht, aber bereits die Pressemitteilung ist aufgrund ihrer Implikationen für die innerstaatliche Durchsetzung des Völkerrechts bemerkenswert.

weiter: https://verfassungsblog.de/ausenpolitik-als-volkerrechtsfreier-raum/

Kein Individualanspruch auf weitergehendes Tätigwerden der Bundesregierung zur Verhinderung von Drohneneinsätzen der USA im Jemen unter Nutzung der Air Base Ramstein

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 68/2020 vom 25.11.2020 - BVerwG 6 C 7.19

Im Jemen lebende jemenitische Staatsangehörige können von der Bundesrepublik Deutschland nicht unter Berufung auf eine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht verlangen, dass die Bundesregierung über die bisher schon durchgeführten diplomatischen und politischen Konsultationen sowie die Einholung rechtlicher Zusicherungen hinaus Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Nutzung der Air Base Ramstein durch die USA für Einsätze bewaffneter Drohnen im Jemen im Einklang mit dem Völkerrecht erfolgt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

weiter: https://www.bverwg.de/de/pm/2020/68

Otto Jäckel (Vorsitzender von IALANA) in einer ersten Stellungnahme:

Die gestern verkündete Entscheidung des BVerwG schraubt nach der Presseerklärung des Gerichts die von dem OVG Münster erkannten Handlungspflichten der Bundesregierung in Bezug auf die völkerrechtliche Kontrolle der Tätigkeit der US-Regierung auf deutschem Boden bei der Nutzung der Satellitenrelaisstation auf der Air Base Ramstein für bewaffnete Drohneneinsätze wieder auf wenig über Null zurück.

Veröffentlicht am 27. Februar 2020 von Alexander Neu

Gemeinsam mit 7 weiteren Bundestagsabgeordneten habe ich heute Strafanzeige gegen mehrere Mitglieder der Bundesregierung wegen Beihilfe zum Mord gestellt. Wir können es nicht länger hinnehmen, dass die Bundesregierung den völkerrechtswidrigen US-Drohnenkrieg ermöglicht und unterstützt und damit auch selbst das Völkerrecht bricht. Die Mitglieder der Bundesregierung müssen dafür auch persönlich zur Verantwortung gezogen werden“, erklärt Dr. Alexander S. Neu, Obmann im Verteidigungsausschuss für die Fraktion DIE LINKE zur Strafanzeige gegen Bundeskanzlerin Merkel, Außenminister Maas, Verteidigungsministerin Kramp-Karrenbauer, Innenminister Seehofer sowie weitere Angehörige der Bundesregierung, wegen Beihilfe zum Mord an Qassem Soleimani und weiteren Personen. Neu weiter:

„Am 3. Januar 2020 wurde Qassem Soleimani auf Befehl von US-Präsident Donald Trump durch einen Drohnenangriff des US-Militärs in Bagdad getötet. Bei dem Beschuss seines Fahrzeugkonvois kamen außerdem der irakische Milizenführer Abu Mahdi al-Muhandis sowie ein Flughafenmitarbeiter und vier weitere Personen im Fahrzeugkonvoi ums Leben. Der Drohnenangriff, bei dem auch mindestens ein Zivilist getötet wurde, war völkerrechtswidrig.

Newsletter

Durch das Abonnement des Newsletters akzeptiere ich die Nutzungsbedingungen.
Zum Seitenanfang