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Atomsperrvertrag (NPT)

 

P9_TA-PROV(2020)0281

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2020 an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Vorbereitung des 10. Verfahrens zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV), zur nuklearen Rüstungskontrolle und zu Möglichkeiten der nuklearen Abrüstung (2020/2004(INI))

 

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2019 zur Zukunft des INF-Vertrags und den Auswirkungen auf die Europäische Union1,

– unter Hinweis auf die Gemeinsamen Standpunkte des Rates vom 13. April 2000 betreffend die Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Jahr 20002 und vom 25. April 2005 betreffend die Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Jahr 20053,

– unter Hinweis auf den Beschluss 2010/212/GASP des Rates vom 29. März 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union für die Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Jahr 20104,

– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. April 2015 zur neunten Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

– unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2003 angenommene Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen,

– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Februar 2019 zum Iran,

– unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2019/615 des Rates vom 15. April 2019 über die Unterstützung von Maßnahmen im Vorfeld der Konferenz der Vertragsparteien im Jahr 2020 zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) durch die Union5,

– unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2019/938 des Rates vom 6. Juni 2019 zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten6,

– unter Hinweis auf den Jahresbericht vom 14. Juni 2019 über den Stand der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (2018),

– unter Hinweis auf die im Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen verankerten Verpflichtungen, wonach sich alle Vertragsstaaten in redlicher Absicht für nukleare Abrüstung und die Beendigung des nuklearen Wettrüstens einsetzen,

– unter Hinweis auf den am 7. Juli 2017 von den Vereinten Nationen angenommenen und am 20. September 2017 zur Unterzeichnung aufgelegten Vertrag über das Verbot von Kernwaffen (TPNW),

– unter Hinweis auf das Kommuniqué, das auf dem NATO-Gipfel 2016 in Warschau angenommen wurde,

– unter Hinweis auf die Erklärung des Nordatlantikrates vom 20. September 2017 zum Vertrag über das Verbot von Kernwaffen,

– unter Hinweis auf die Erklärung des NATO-Generalsekretärs vom 2. August 2019 zum Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der UdSSR über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite,

– unter Hinweis auf den neuen START-Vertrag, der von den Vereinigten Staaten und der Russischen Föderation unterzeichnet wurde und seit dem 5. Februar 2011 in Kraft ist,

– unter Hinweis auf das Abschlussdokument der 2000 abgehaltenen Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

– unter Hinweis auf das Abschlussdokument der 2010 abgehaltenen Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

– unter Hinweis auf das Non-Paper des Generalsekretärs der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2018 mit dem Titel „Securing Our Common Future: An Agenda for Disarmament“ („Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft: Eine Agenda für Abrüstung“),

– unter Hinweis auf das Arbeitspapier mit dem Titel „Unlocking disarmament diplomacy through a ‚stepping stone‘“ („Aufhebung der Blockade der Abrüstungsdiplomatie durch einen schrittweisen Ansatz“), das Schweden dem Vorbereitungsausschuss für die 10. NVV-Überprüfungskonferenz vorgelegt hat,

– unter Hinweis auf das Arbeitspapier mit dem Titel „Operationalising the Creating an Environment for Nuclear Disarmament (CEND) Initiative“ („Operative Umsetzung der Initiative zur Schaffung eines Umfelds für nukleare Abrüstung (CEND)“), das die USA dem Vorbereitungsausschuss für die 10. NVV-Überprüfungskonferenz vorgelegt haben,

– unter Hinweis auf das Arbeitspapier mit dem Titel „The Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons at 50: a brief assessment by the European Union“ („Der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im 50. Jahr seines Bestehens: Eine kurze Bewertung aus Sicht der Europäischen Union“), das die Europäische Union dem Vorbereitungsausschuss für die 10. NVV-Überprüfungskonferenz vorgelegt hat,

– unter Hinweis auf das Arbeitspapier mit dem Titel „Proposals by the Non-Proliferation and Disarmament Initiative to enhance transparency for strengthening the review process for the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons“ („Vorschläge der Initiative für Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Nichtverbreitung und Abrüstung zur Verbesserung der Transparenz mit dem Ziel der Stärkung des Verfahrens zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen“), das die Mitglieder der Initiative für Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Nichtverbreitung und Abrüstung (Australien, Kanada, Chile, Deutschland, Japan, Mexiko, die Niederlande, Nigeria, die Philippinen, Polen, Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate) dem Vorbereitungsausschuss für die 10. NVV-Überprüfungskonferenz vorgelegt haben,

– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und des Vizepräsidenten der Islamischen Republik Iran und Leiters der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) vom 26. August 2020,

– unter Hinweis auf die Berichte der IAEO über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in der Demokratischen Volksrepublik Korea vom 20. August 2018, 19. August 2019 und 3. September 2020,

– unter Hinweis auf die Mitteilung der USA vom 22. Mai 2020 über ihren Entschluss, sich aus dem Vertrag über den offenen Himmel („Open Skies“) zurückzuziehen,

– gestützt auf Artikel 118 seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9‑0020/2020),

A. in der Erwägung, dass der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) in den vergangenen 50 Jahren zweifellos das wichtigste internationale Instrument zur Regelung des Umgangs mit Kernenergie war; in der Erwägung, dass er das Fundament der strategischen Stabilität weltweit und zur Eindämmung der Gefahr der Verbreitung von Kernwaffen unverzichtbar ist; in der Erwägung, dass er wesentlich dazu beigetragen hat, das Kernwaffenarsenal zu verringern und die friedliche Nutzung der Kernenergie zu erleichtern; in der Erwägung, dass es sich um einen ausgereiften und pragmatischen, nahezu universellen und weitgehend befolgten Vertrag handelt; in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten des NVV 1995 übereingekommen sind, den Vertrag auf unbestimmte Zeit zu verlängern; in der Erwägung, dass es angesichts der Tatsache, dass es 2015 nicht gelang, sich auf ein aussagekräftiges Abschlussdokument zu einigen, von größter Bedeutung ist, dass die 10. Überprüfungskonferenz ein Erfolg wird;

B. in der Erwägung, dass der NVV seit 1968 mehrere Staaten in Europa, Lateinamerika, Afrika, Asien und im Pazifik dazu veranlasst hat, auf Kernwaffen zu verzichten; in der Erwägung, dass er die friedliche Weiterentwicklung der Kernenergie ermöglicht hat; in der Erwägung, dass er dazu geführt hat, dass die Kernwaffenarsenale seit dem Kalten Krieg mit der Zeit drastisch reduziert wurden; in der Erwägung, dass nur wenige Staaten Arsenale außerhalb des NVV angelegt haben;

C. in der Erwägung, dass die drei Säulen des NVV – Nichtverbreitung, Abrüstung und friedliche Nutzung der Kernenergie – einander ergänzen, sich gegenseitig verstärken und untrennbar miteinander verbunden sind; in der Erwägung, dass es für künftige Fortschritte bei der Abrüstung und vollständigen Beseitigung von Kernwaffen daher erforderlich ist, dass die bestehenden Normen zur Verhinderung der Verbreitung solcher Waffen beibehalten werden; in der Erwägung, dass der NVV den Aufbau eines internationalen Sicherheitssystems ermöglicht hat;

D. in der Erwägung, dass das mit den regelmäßigen Überprüfungskonferenzen des NVV verfolgte Ziel darin besteht, die Umsetzung des NVV zu bewerten und einen Fahrplan für Fortschritte auf der Grundlage eines schrittweisen Ansatzes auszuarbeiten; in der Erwägung, dass das Überprüfungsverfahren den Vertragsstaaten die Möglichkeit bietet, sich alle fünf Jahre zu dem System der Nichtverbreitung von Kernwaffen zu bekennen und dieses zu stärken;

E. in der Erwägung, dass auf der Überprüfungskonferenz von 2010 das Endziel der Stärkung des internationalen Nichtverbreitungssystems bekräftigt wurde, indem sich die NVV-Staaten erneut zu den grundlegenden Bestimmungen des NVV bekannt und einen 64 Punkte umfassenden Aktionsplan verabschiedet haben, der unter anderem konkrete Aktionspläne für die Nichtverbreitung, Abrüstung und friedliche Nutzung der Kernenergie enthält, die durch konkrete und messbare Maßnahmen untermauert werden, die die Vertragsstaaten ergreifen werden, um die drei Säulen zu stützen;

F. in der Erwägung, dass sich die Vertragsstaaten, einschließlich anerkannter Kernwaffenstaaten, im Abschnitt über nukleare Abrüstung zum ersten Mal dazu verpflichtet haben, das Tempo bei der Erzielung wirklicher Fortschritte bei der Abrüstung zu erhöhen und letztendlich für die vollständige Beseitigung ihres Bestands an stationierten und nichtstationierten Kernwaffen zu sorgen; in der Erwägung, dass die im Rahmen der Säule Nichtverbreitung vereinbarten Maßnahmen ein breites Spektrum von Themen betreffen, wie die Verstärkung der Sicherungsmaßnahmen, die Unterstützung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), den physischen Schutz von Kernmaterial, den Abschluss und das Inkrafttreten von Zusatzprotokollen, Sicherungsmaßnahmen für mit der Kerntechnologie im Zusammenhang stehende Ausfuhren, die Weitergabe von Kerntechnologie und den Nuklearterrorismus;

G. in der Erwägung, dass der Grundsatz der Transparenz ein unverzichtbares Element der nuklearen Abrüstung ist, da er dazu beiträgt, Klarheit über bestehende Arsenale zu schaffen und das Verifikationsverfahren stützt; in der Erwägung, dass Transparenz dazu beiträgt, Vertrauen aufzubauen und eine gemeinsame Grundlage für den Dialog zu schaffen, was die Vorbedingung für die Verringerung des Bestands an Kernwaffen und letztlich ihre völlige Abschaffung ist; in der Erwägung, dass die Berichte an den Gouverneursrat der IAEO ein wichtiges Instrument sind, da sie Transparenz in Bezug auf die Einhaltung der Nichtverbreitungsverpflichtungen durch Nichtkernwaffenstaaten ermöglichen;

H. in der Erwägung, dass mit den Bestimmungen des NVV das Recht der Staaten gewahrt wird, die Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu nutzen und sich am Austausch von Ausrüstung und Material für die friedliche Nutzung der Kernenergie und entsprechenden wissenschaftlichen und technologischen Informationen zu beteiligen, wobei Nichtkernwaffenstaaten bevorzugt behandelt werden und den Bedürfnissen von Entwicklungsländern gebührend Rechnung getragen wird;

I. in der Erwägung, dass mit der Norm zur Untersagung der Durchführung von Tests sowohl die Säule Nichtverbreitung als auch die Säule Abrüstung gestützt wird und diese somit auch dazu beiträgt, potenzielle Kernwaffenstaaten daran zu hindern, Kernwaffen zu entwickeln und zu erwerben; in der Erwägung, dass sich die Vertragsstaaten verpflichtet haben, bis zum Inkrafttreten des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) auf jegliche Art von Kernsprengungen und den Einsatz neuer Kernwaffentechnologien zu verzichten; in der Erwägung, dass sich alle Kernwaffenstaaten verpflichtet haben, den CTBT unverzüglich zu ratifizieren; in der Erwägung, dass sich alle außerdem darauf geeinigt haben, dass unverzüglich Verhandlungen über einen Vertrag über das Verbot der Produktion von Spaltmaterial für Kernwaffen aufgenommen werden sollten;

J. in der Erwägung, dass der NVV die Grundlage für die Einrichtung kernwaffenfreier Zonen weltweit geschaffen hat; in der Erwägung, dass die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten (MENWFZ) ein seit langem bestehendes Ziel der EU ist; in der Erwägung, dass die EU kürzlich Haushaltsmittel für Maßnahmen zur Förderung eines inklusiven Dialogs zwischen Experten und politischen Entscheidungsträgern vorgesehen hat, um die Umsetzung der Zusage, sich für die Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten (WMDFZ) einzusetzen, zu fördern;

K. in der Erwägung, dass sich in der politischen Erklärung, die auf der ersten Tagung der Konferenz zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten im November 2019 in New York unter Enthaltung der 28 Mitgliedstaaten der EU angenommen wurde, die übrigen Teilnehmer verpflichtet haben, sich für die Ausarbeitung eines rechtsverbindlichen Vertrags zur Schaffung einer von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten einzusetzen;

L. in der Erwägung, dass es seit dem Inkrafttreten des NVV im Jahr 1970 auf der Hälfte der Überprüfungskonferenzen nicht gelungen ist, einen Konsens über eine aussagekräftige Abschlusserklärung zu erzielen, und die letzte Abschlusserklärung auf der Überprüfungskonferenz im Jahr 2010 angenommen wurde;

M. in der Erwägung, dass die 10. Überprüfungskonferenz vor dem Hintergrund einer besonders schwierigen internationalen Sicherheitslage stattfinden wird, was auf die mangelnden Fortschritte bei der Denuklearisierung der koreanischen Halbinsel, den Rückzug der USA aus dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) mit dem Iran, die mutmaßlichen Verstöße des Irans und die darauffolgenden förmlichen Beschwerden Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und Deutschlands, die den Streitbeilegungsmechanismus des JCPOA auslösten, das Scheitern des INF-Vertrags und den Stillstand bei den Verhandlungen über die Verlängerung des START-Vertrags zwischen Russland und den USA zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass das derzeitige Ausmaß an Meinungsverschiedenheiten unter den 191 Kernwaffen- und Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragsparteien des NVV sind, und ihr Gespaltensein über den besten Ansatz zur Verringerung des Bestands an Kernwaffen und zu ihrer Beseitigung die Debatte weiter belastet;

N. in der Erwägung, dass mehrere Kernwaffenstaaten planen oder dabei sind, ihre Kernwaffen oder Trägersysteme zu modernisieren, und in der Erwägung, dass einige von ihnen gegenwärtig die Schwellenwerte für den Einsatz dieser Waffen und Systeme in ihren nationalen Militärdoktrinen senken;

O. in der Erwägung, dass der Ukraine mit dem Budapester Memorandum von 1994, das die Ukraine, Russland, die USA und das Vereinigte Königreich unterzeichnet haben, als Gegenleistung für die Aufgabe ihres Kernwaffenarsenals und ihren Beitritt zum NVV Sicherheitsgarantien vor gegen ihre territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit gerichteten Androhungen oder Gewaltanwendungen gegeben wurden; in der Erwägung, dass sich die Tatsache, dass Russland die der Ukraine mit dem Budapester Memorandum gegebenen Sicherheitsgarantien in keiner Weise eingehalten hat und gegen das Völkerrecht verstößt, negativ auf das Klima für die nukleare Abrüstung und die Gespräche über die Nichtverbreitung von Kernwaffen ausgewirkt hat;

P. in der Erwägung, dass die Verschlechterung des globalen Sicherheitsumfelds durch das wachsende Misstrauen unter den Staaten weiter zunimmt und dass die Modernisierung der Arsenale durch neue Technologien vorangetrieben wurde, die die globalen Sicherheitsrisiken erhöhen, insbesondere in Gestalt möglicher Cyberangriffe auf Kernwaffen und ihre Führungs-, Kontroll- und Frühwarnsysteme, sowie durch eine zunehmende Bedeutung von Kernwaffen in der Politik, den Strategien und den Doktrinen verschiedener Staaten, womit die Gefahr eines neuen nuklearen Wettrüstens weltweit einhergeht; in der Erwägung, dass immer mehr Staaten den Besitz von Kernwaffen anstreben, die auf Gefechtsfeldern eingesetzt werden können;

Q. in der Erwägung, dass ein bedeutendes Risiko besteht, dass große Militärmächte künftig nicht mehr auf Rüstungskontrolle und Abrüstung setzen, um internationale Spannungen abzubauen und das globale Sicherheitsumfeld zu verbessern, was letztendlich dazu führt, dass Kernwaffen wieder eine zentrale Bedeutung bei der Schaffung strategischer Gleichgewichte erhalten und folglich die nuklearen Risiken weltweit zunehmen;

R. in der Erwägung, dass das weltweite Kernwaffenarsenal fast 14 000 Atomsprengköpfe umfasst und dass die USA und Russland über 90 % dieses Kernwaffenarsenals besitzen; in der Erwägung, dass selbst ein begrenzter Einsatz von Kernwaffen katastrophale humanitäre Folgen hätte, da kein Staat und keine internationale Organisation in der Lage wären, die unmittelbaren Folgen eines solchen Angriffs zu bewältigen und die Opfer angemessen zu versorgen;

S. in der Erwägung, dass die Verlängerung des neuen bilateralen START-Vertrags zwischen den USA und der Russischen Föderation, mit dem in erster Linie das Ziel verfolgt werden muss, dass die während des Wettrüstens im Zuge des Kalten Krieges aufgebauten Kernwaffenarsenale weiterhin auf nachvollziehbare Weise abgebaut werden, und mit dem die Zahl der auf beiden Seiten stationierten strategischen Atomsprengköpfe bis zum Auslaufen des Vertrags im Februar 2021 auf jeweils 1550 begrenzt ist, von zentraler Bedeutung für die Wahrung der strategischen Stabilität und die Verhinderung eines neuen Wettrüstens wäre;

T. in der Erwägung, dass die USA angekündigt haben, sich aus dem Vertrag über den offenen Himmel („Open Skies“) zurückzuziehen, der am 22. November 2020 in Kraft treten soll; in der Erwägung, dass der Vertrag über den offenen Himmel ein wichtiges Instrument zur Rüstungskontrolle ist, das zum Aufbau von Vertrauen beigetragen hat;

U. in der Erwägung, dass die NATO ihre entschiedene Unterstützung für die vollständige Umsetzung des NVV zum Ausdruck gebracht und sich verpflichtet hat, auf der Grundlage eines schrittweisen Ansatzes die Voraussetzungen für eine kernwaffenfreie Welt im Einklang mit den Bestimmungen des NVV zu schaffen;

V. in der Erwägung, dass mit der von den USA angeregten Initiative zur Schaffung eines Umfelds für nukleare Abrüstung (CEND), mit der Aufgaben festlegt werden sollen, die erfüllt werden müssen, um die Voraussetzungen für die Abrüstung zu schaffen, bei der Bekämpfung der derzeitigen Verschlechterung des Sicherheitsumfelds über den traditionellen schrittweisen Ansatz hinausgegangen werden soll;

W. in der Erwägung, dass in dem von Schweden vorgestellten schrittweisen Ansatz aufeinanderfolgende und leichter umsetzbare Schritte in vier Hauptbereichen vorgesehen sind, mit denen das Ziel verfolgt wird, eine routinierte Zusammenarbeit zu etablieren, die Bedeutung von Kernwaffen zu verringern, die Transparenz zu erhöhen und die nuklearen Risiken zu verringern, so dass die bestehenden Abrüstungsziele erreicht werden könnten;

X. in der Erwägung, dass Cyberangriffsmethoden wie Datenmanipulation, digitales Stören und Cyberspoofing die Integrität der Kommunikation gefährden und zu größerer Unsicherheit bei der Entscheidungsfindung führen könnten; in der Erwägung, dass solche Cyberangriffe auf Kernwaffensysteme in Krisenzeiten zur Eskalation, einschließlich des unbeabsichtigten Einsatzes von Kernwaffen, führen könnten;

Y. in der Erwägung, dass sich der multilaterale Dialog und die multilaterale Diplomatie als wirksame Instrumente zur Verhütung einer Proliferationskrise und einer Eskalation von Konflikten erwiesen haben, wie der JCPOA gezeigt hat, der als eine historische Errungenschaft und als ein wesentlicher Beitrag zum weltweiten Nichtverbreitungssystem gilt;

Z. in der Erwägung, dass der Status der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK), die 2003 aus dem Vertrag ausgeschieden ist und trotz strenger internationaler Sanktionen die Fähigkeit zur Herstellung von Kernwaffen erworben hat, im Hinblick auf Massenvernichtungswaffen unverändert bleibt; in der Erwägung, dass Pjöngjang laut den Jahresberichten der IAEO für 2018 und 2019 seine nuklearen Tätigkeiten fortgesetzt hat; in der Erwägung, dass während des gesamten Jahres 2020 Anzeichen für Aktivitäten an den Nuklearstandorten der DVRK gemeldet wurden; in der Erwägung, dass die DVRK am 7. Dezember 2019 einen Bodentest an einem großen Flüssigtreibstoffraketentriebwerk durchgeführt haben soll; in der Erwägung, dass die DVRK am 1. Januar 2020 ihre Absicht bekundet hat, das Moratorium für den Start interkontinentaler ballistischer Flugkörper (ICBM) und Nuklearversuche zu beenden hat, das Moratorium für den Start interkontinentaler ballistischer Flugkörper (ICBM) und Nuklearversuche zu beenden; in der Erwägung, dass die Aussichten auf konkrete Maßnahmen für eine kurzfristige Denuklearisierung des Gebiets gering sind; in der Erwägung, dass Nordkorea nach wie vor eine nukleare und ballistische Bedrohung für die Region und die Welt darstellt;

AA. in der Erwägung, dass die Zahl der Schiffe mit Atomantrieb innerhalb des nördlichen Polarkreises in den letzten zehn Jahren stark zugenommen hat; in der Erwägung, dass das Vorhandensein von radiologischem und nuklearem Material in der Arktis die Gefahr schwerer Zwischen- oder Unfälle birgt;

AB. in der Erwägung, dass die für 2020 geplante Konferenz zur Überprüfung des NVV, die ursprünglich vom 27. April bis 22. Mai 2020 stattfinden sollte, aufgrund der Coronavirus-Pandemie verschoben werden musste;

1. empfiehlt dem Rat und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohem Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

a) erneut darauf hinzuweisen, dass ein wirksamer Multilateralismus und eine auf Regeln beruhende internationale Ordnung Voraussetzungen für die Bekämpfung der Verbreitung von Kernwaffen und die Förderung der nuklearen Abrüstung sind; zu bekräftigen, dass der NVV ein Eckpfeiler des Systems der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Abrüstung, ein bedeutendes Bollwerk gegen die Verbreitung von Kernwaffen und ein unersetzbarer Rahmen für die Aufrechterhaltung und Stärkung von Frieden und Sicherheit weltweit ist;

b) die uneingeschränkte Unterstützung der EU und ihrer Mitgliedstaaten für den NVV und seine drei sich gegenseitig verstärkenden Säulen Nichtverbreitung, Abrüstung und friedliche Nutzung der Kernenergie sowie die Gültigkeit des bisherigen schrittweisen Ansatzes zu bekräftigen, der auf den Verpflichtungen beruht, die im Zuge früherer Überprüfungen, insbesondere in den Jahren 1995, 2000 und 2010, eingegangen wurden; zu betonen, dass ein Ansatz, mit dem für Ausgewogenheit zwischen den drei Säulen gesorgt wird, für ein positives Ergebnis der 10. Überprüfungskonferenz und für die Annahme konkreter, wirksamer und einvernehmlicher Maßnahmen, die es ermöglichen, auf früheren Verpflichtungen aufzubauen, von wesentlicher Bedeutung ist, und zu betonen, dass der EU bei der Erleichterung friedensorientierter Maßnahmen und der Förderung der internationalen Stabilität eine wichtige Rolle zukommt;

c) für die unverzügliche Annahme eines Beschlusses des Rates zur förmlichen Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts der EU in Bezug auf die NVV-Überprüfungskonferenz zu sorgen;

d) zu betonen, dass der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen seit fünf Jahrzehnten ein unverzichtbares Instrument für Frieden und Sicherheit in der Welt ist;

e) weiterhin Aktivitäten im Vorfeld der 10. NVV-Überprüfungskonferenz zu unterstützen, indem Finanzmittel in Höhe von 1,3 Mio. EUR für Informationsmaßnahmen bereitgestellt werden, die drei thematische Seminare zu den Säulen Abrüstung, Nichtverbreitung und friedliche Nutzung der Kernenergie, vier regionale Treffen und zwei Nebenveranstaltungen umfassen; die wichtigsten Ziele der Maßnahmen der EU weiter zu verfolgen, insbesondere im Bereich der Vertrauensbildung, der Sensibilisierung für Hindernisse und potenzielle Konvergenzbereiche und der Entwicklung von Beiträgen für einen Fahrplan für einen erfolgreichen Abschluss des 10. Überprüfungsverfahrens;

f) weiterhin zu betonen, dass jede weitere Verschärfung der Divergenzen zwischen den Staaten zu einer schrittweisen Diskreditierung des NVV als einem zuverlässigen globalen Rechtsinstrument und zu einer Aushöhlung der globalen Abrüstungsregelung führen würde, wodurch die Gefahr einer Weiterverbreitung von Kernwaffen weltweit steigen würde; die Vertragsstaaten zu warnen, dass die Zukunft des NVV aufgrund des fehlenden Konsenses auf der Überprüfungskonferenz 2015 und in den Vorbereitungsausschüssen ohne eine eindeutige Verpflichtung der Staaten nicht länger als sicher anzusehen ist;

g) die Vertragsstaaten daran zu erinnern, dass der 50. Jahrestag der Unterzeichnung des NVV, der mit der 10. Überprüfungskonferenz zusammenfällt, Impulse für die Aufnahme eines aufrichtigen und ergebnisorientierten Dialogs zur Wiederherstellung des gegenseitigen Vertrauens geben könnte, wobei das Ziel darin besteht, die Bereiche, in denen sich überschneidende Interessen vorherrschen, zu erweitern und eine gemeinsame Grundlage zu finden, um die Beratungen voranzubringen, und das Endziel die Annahme eines gemeinsamen Dokuments ist, in dem die nukleare Abrüstung und die vollständige Beseitigung von Kernwaffen entsprechend Artikel VI des NVV als gemeinsames Ziel anerkannt werden;

h) eine starke politische Führung zu fordern, die sich für die NVV-Überprüfungskonferenz einsetzt; eine Botschaft an die Vertragsparteien des NVV zu richten, dass die Teilnahme der Staats- und Regierungschefs an der Konferenz zeigt, welche Bedeutung die Staaten dem NVV und dem Verfahren zu seiner Überprüfung beimessen; die Vertreter der Vertragsstaaten aufzufordern, die 10. Überprüfungskonferenz als Gelegenheit zu nutzen, um zu bekräftigen, dass „ein Atomkrieg nicht gewonnen werden kann und niemals geführt werden darf“;

i) hervorzuheben, dass die selektive Umsetzung des Vertrags durch bestimmte Vertragsstaaten des NVV und die Nichteinhaltung von Vereinbarungen in Verbindung mit dem NVV das Vertrauen in das gesamte Vertragssystem untergräbt; alle Vertragsparteien des NVV aufzufordern, ihre sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen einzuhalten;

j) zu begrüßen, dass in den letzten 72 Jahren keine Kernwaffen zum Einsatz gekommen sind; die Vertragsstaaten des NVV davor zu warnen, dass eine Ausweitung der Situationen, in denen Kernwaffen eingesetzt werden könnten, die weltweite strategische Stabilität und den Verzicht auf den Einsatz von Kernwaffen ernsthaft gefährden könnte;

k) alle Staaten aufzufordern, im Hinblick auf Kernwaffen und damit im Zusammenhang stehende Trägertechnologien Kontroll-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungssysteme als wichtige Instrumente anzuerkennen, mit denen Vertrauen aufgebaut und ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet wird, die Verschlechterung des internationalen Sicherheitsumfelds rückgängig zu machen und damit größere zwischenstaatliche Kriege zu verhindern und den Frieden und die Sicherheit zu wahren;

l) zu betonen, dass eine wirksame Verifikation der nuklearen Abrüstung von wesentlicher Bedeutung ist, um eine kernwaffenfreie Welt zu verwirklichen; die Anstrengungen – auch in Zusammenarbeit mit internationalen und regionalen Organisationen und der Zivilgesellschaft – fortzusetzen und zu intensivieren, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verifikation der Einhaltung der Bestimmungen in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Nichtverbreitung anzugehen; zu bekräftigen, dass nur ein realistisches Verfahren zur Rüstungsbegrenzung und Vertrauensbildung zu strategischer Stabilität und gemeinsamer Sicherheit beitragen wird;

m) die Vertragsstaaten nachdrücklich aufzufordern, ihr Möglichstes zu tun, um weitere Fortschritte bei Verfahren zur Rüstungskontrolle und nuklearen Abrüstung, insbesondere durch eine allgemeine Verringerung des weltweiten Bestands an Kernwaffen, zu erzielen und sicherzustellen, dass sich der Trend zur Reduzierung des Kernwaffenarsenals nicht umkehrt, der seit 1986, als die Zahl an Kernwaffen ihren Höchststand erreichte, anhält; die Botschaft zu vermitteln, dass der NVV als Plattform für alle diesbezüglichen diplomatischen Bemühungen genutzt werden sollte;

n) die USA und Russland nachdrücklich aufzufordern, das gegenseitige Vertrauen zu stärken, so dass künftig wieder ein Dialog über mögliche Wege zum Aufbau einer neuen Beziehung im Bereich der Rüstungskontrolle aufgenommen werden kann; zu betonen, dass im Vorfeld der 10. NVV-Überprüfungskonferenz eine klare Zusage Russlands und der USA, den neuen START-Vertrag vor Februar 2021 zu verlängern, ein wichtiger Beitrag zu der Konferenz wäre; beide Parteien nachdrücklich aufzufordern, ein neues Instrument auszuhandeln, das sowohl stationierte als auch nicht stationierte und strategische und nicht-strategische Waffen umfasst und angesichts des massiven Aufbaus des chinesischen Raketenarsenals auch China einbezieht; seine Besorgnis darüber zum Ausdruck zu bringen, dass Russland vor Kurzem Hyperschall-Gleitflugkörper vom Typ Awangard in der Region Orenburg stationiert hat; Russland daran zu erinnern, dass für alle stationierten Hyperschall-Gleitflugkörper vom Typ Awangard die Begrenzung der Zahl der Sprengköpfe auf 1550 kraft des neuen START-Vertrags und die damit einhergehenden Verifikationsbestimmungen gelten;

o) erneut darauf hinzuweisen, dass die EU es sehr bedauert, dass der INF-Vertrag kürzlich dadurch gescheitert ist, dass Russland das Raketensystem SSC-8 stationiert hat, das als Trägermittel für Kernwaffen eingesetzt werden kann und sowohl mobil als auch schwer ausfindig zu machen ist, wodurch die Schwelle für den Einsatz von Kernwaffen in bewaffneten Konflikten gesunken ist, und zu betonen, dass sich dies sehr negativ auf die Sicherheit in Europa und die strategische Architektur der Kernwaffenkontrolle auswirkt; beide Unterzeichnerstaaten des INF-Vertrags aufzufordern, den Dialog über mögliche Wege zur Einigung über ein neues rechtsverbindliches Instrument betreffend Kurz- und Mittelstreckenraketen wiederaufzunehmen, und die Bemühungen um eine Multilateralisierung eines solchen Instruments durch Einbeziehung aller anderen Länder, die solche Waffen besitzen, einschließlich Chinas, zu unterstützen;

p) ihre Besorgnis zu äußern angesichts des Scheiterns des INF-Vertrags und der Tatsache, dass Mittelstreckenraketen besonders geeignet sind, die Gefahr einer nuklearen Eskalation auf dem europäischen Kontinent zu erhöhen;

q) Gespräche über die Möglichkeit eines multilateralen Vertrags über ballistische Raketen zu fördern, der über den INF-Vertrag zwischen den USA und Russland hinausgeht und andere Parteien einbezieht;

r) die USA und Russland aufzufordern, dass beide Staaten allen anderen Vertragsparteien des NVV und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine Erklärung zukommen lassen, in der sie darlegen, welche Schritte sie nach ihrem Austritt aus dem INF-Vertrag unternehmen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel VI des NVV nachzukommen, und im Namen der Union die zu diesem Zweck erforderlichen Schritte einzuleiten;

s) Russland aufzufordern, seinen Verpflichtungen gemäß dem Budapester Memorandum nachzukommen und die der Ukraine gegebenen Sicherheitsgarantien einzuhalten;

t) den Rückzug aus Systemen zur nuklearen Rüstungskontrolle bzw. ihr Scheitern als gefährliche Präzedenzfälle für den NVV anzusehen; zu bedenken, dass die Vertragsparteien des NVV solche Ereignisse als Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit betrachten könnten und dass dies wiederum eine Destabilisierung des NVV insgesamt zur Folge haben könnte;

u) diese Bedenken auf der 10. NVV-Überprüfungskonferenz zu Gehör zu bringen; die erforderlichen diplomatischen und politischen Schritte zu unternehmen, um die unmittelbare Bedrohung zu beseitigen, die nukleare Mittelstreckenwaffen für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten darstellen;

v) den Beitrag hervorzuheben, den die NATO-Staaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des NVV geleistet haben, indem sie ihren Bestand an Kernwaffen seit dem Ende des Kalten Krieges um 95 % reduziert, deren Ausrichtung aufgehoben und deren Alarmbereitschaft und Bedeutung im Verteidigungsbereich verringert haben; die NATO und die übrigen Unterzeichnerstaaten des NVV aufzufordern, ihre Bemühungen um einen weitere Verringerung des Kernwaffenbestands unter uneingeschränkter Einhaltung des NVV fortzusetzen und sich dabei auf einen schrittweisen Ansatz zu stützen, der der internationalen Stabilität und Sicherheit förderlich ist;

w) darauf hinzuweisen, dass die Annahme des TPNW durch 122 Länder, seine Unterzeichnung durch 84 und seine Ratifizierung durch 47 Staaten zum jetzigen Zeitpunkt ein Beleg für den Wunsch ist, eine kernwaffenfreie Welt zu schaffen; zu betonen, dass die nukleare Abrüstung nicht von der kollektiven Sicherheit getrennt und nur erreicht werden kann, wenn der strategische Kontext berücksichtigt wird, und dass sie Teil eines schrittweisen Prozesses sein muss, mit dem die unverminderte Sicherheit aller sichergestellt und ein neues Wettrüsten verhindert wird; daran zu erinnern, dass der Vertrag über das Verbot der Produktion von Spaltmaterial für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper einen wichtigen und grundlegenden Schritt auf dem Weg zu einer kernwaffenfreien Welt darstellt, da er zur Verhinderung des Ausbaus von Kernwaffenarsenalen beiträgt;

x) das Recht der Vertragsparteien des NVV zu bekräftigen, die Kernenergie friedlich im Einklang mit den Bestimmungen des NVV zur Deckung ihres langfristigen Energiebedarfs zu nutzen; mit Ländern zusammenzuarbeiten, die Kapazitäten in diesem Bereich für eine verantwortungsvolle Nutzung der Kernenergie zu ausschließlich friedlichen Zwecken entwickeln wollen, sofern alle Bedingungen in Bezug auf die Sicherheit, Gefahrenabwehr und Nichtverbreitung erfüllt sind; geeignete Maßnahmen in Erwägung zu ziehen für den Fall, dass diese Länder nicht kooperieren und nicht alle Sicherheits-, Gefahrenabwehr- und Nichtverbreitungsbedingungen erfüllen; die Entwicklung eines soliden Sicherheitskonzepts in der Kerntechnik zu unterstützen, wobei Länder, die die Entwicklung von Kapazitäten zur friedlichen Nutzung von Kernenergie anstreben, hierzu verpflichtet werden sollten, und die Rolle und die Bedeutung der IAEO und ihres Sicherungssystems für die Umsetzung des NVV und die Stärkung des Rahmens für die nukleare Sicherheit anzuerkennen;

y) die Weitergabe verbreitungsrelevanter Kerntechnologie an Vertragsstaaten des NVV, die den umfassenden Sicherungsmaßnahmen der IAEO zugestimmt haben und sie umsetzen, zu beschränken und damit den auf der NVV-Überprüfungskonferenz 1995 gefassten Beschluss zu stärken, dass die zwingende Voraussetzung für neue Liefervereinbarungen über die Weitergabe sensibler Kerntechnologien die Annahme der umfassenden Sicherungsmaßnahmen der IAEO und international rechtsverbindlicher Verpflichtungen ist, keine Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper zu erwerben;

z) die Bemühungen um die Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten entsprechend der Resolution aus dem Jahr 1995 fortzusetzen, die Initiativen zur Förderung der Vertrauensbildung durch Maßnahmen zur Unterstützung eines inklusiven Dialogs zwischen Experten und politischen Entscheidungsträgern fortzusetzen, die mit Finanzmitteln in Höhe von 2,86 Mio. EUR für die Durchführung der Projekte unterstützt werden;

aa) den regionalen Ansatz zu unterstützen, der eine wichtige Möglichkeit darstellt, Abrüstung und Nichtverbreitung zu fördern; die Ergebnisse der ersten Tagung der Konferenz zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten zu berücksichtigen; alle teilnehmenden Staaten aufzufordern, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um auf der zweiten Tagung der Konferenz Fortschritte bei diesen Bemühungen zu erzielen;

ab) den schrittweisen Ansatz beizubehalten, den Schweden mit dem Ziel vorgeschlagen hat, politische Unterstützung für pragmatische, kurzfristige und erreichbare Verpflichtungen – Zwischenschritte zur Erleichterung der Erfüllung bestehender Verpflichtungen durch die Vertragsstaaten – in Bezug auf das weltweite Abrüstungssystem aufzubauen, deren übergeordnete Ziele darin bestehen, Vertrauen wiederherzustellen, Maßnahmen zu unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, die Bedeutung von Kernwaffen zu verringern, die Gewohnheit der Staaten, zusammenzuarbeiten, zu stärken, die nuklearen Risiken zu verringern und die Transparenz zu erhöhen;

ac) die Vertragsstaaten aufzufordern, Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, mit denen das Ziel verfolgt wird, die Risiken zu verringern, dass Kernwaffen bewusst oder versehentlich eingesetzt werden, wobei zu diesen Maßnahmen die Verbesserung der Kommunikationskanäle und -protokolle, Cybersicherheit, die klare Unterscheidung zwischen konventionellen und nuklearen Waffen sowie die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber hybriden Bedrohungen und Cyberangriffen und die Verlängerung der Entscheidungsfristen in Krisen gehören könnten;

ad) die Zusage der Kernwaffenstaaten zu unterstützen, im Einklang mit den 13 auf der NVV-Überprüfungskonferenz 2000 angenommenen Abrüstungsschritten für mehr Transparenz zu sorgen; erneut darauf hinzuweisen, dass eine weitere Verbesserung des Berichterstattungsmechanismus durch eine Systematisierung der Berichterstattungsrahmen der Kernwaffenstaaten dazu beitragen würde, dass alle diese Staaten das gleiche Maß an Transparenz umsetzen; in diesem Zusammenhang den Vorschlägen der Nichtverbreitungs- und Abrüstungsinitiative zur Verbesserung der Transparenz besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um das Verfahren zur Überprüfung des NVV zu stärken;

ae) den Vorschlag zur operativen Umsetzung der Initiative zur Schaffung eines Umfelds für nukleare Abrüstung (CEND) zur Kenntnis zu nehmen, den die USA dem Vorbereitungsausschuss für die 10. Überprüfungskonferenz vorgelegt haben und mit dem die Faktoren im internationalen Sicherheitsumfeld ermittelt und angegangen werden sollen, die weitere Fortschritte bei der Abrüstung behindern, und mit dem außerdem ein pragmatischerer Ansatz bei der Abrüstung eingeführt und ein Beitrag zu einem erfolgreichen Abschluss der Überprüfungskonferenz 2020 geleistet werden soll, und weitere Diskussionen über den Vorschlag im Rahmen der Überprüfungskonferenz 2020 und darüber hinaus zu führen;

af) alle Staaten aufzufordern, unverzüglich Gespräche aufzunehmen, wie eine der noch ausstehenden Prioritäten, nämlich der Vertrag über das Verbot der Produktion von Spaltmaterial für Kernwaffen, bei dem es sich um eine unverzichtbare Maßnahme zur Verhinderung eines erneuten Wettrüstens und einen entscheidenden Schritt hin zur Abschaffung von Kernwaffen handelt, angegangen und verwirklicht werden kann;

ag) dafür zu sorgen, dass die EU den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) und die Organisation des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) weiterhin nachdrücklich unterstützt; erneut darauf hinzuweisen, dass das Inkrafttreten des CTBT wichtig und dringend ist, damit keine neuen Waffen entwickelt werden;

ah) das anhaltende Engagement der EU für den JCPOA als bestmögliches Mittel zur Erlangung von Zusicherungen für eine ausschließlich friedliche Nutzung der Kernenergie durch den Iran und als wesentliches Instrument zur Stärkung der Stabilität und Sicherheit im Nahen Osten zu bekräftigen; weiterhin zu betonen, dass die EU bei der Suche nach einem Weg zur Erzielung einer Einigung über den Umgang mit Kernenergie eine wichtige Rolle spielt; erneut das Bedauern der EU über den Rückzug der USA aus dem JCPOA und die erneute Verhängung von Sanktionen zum Ausdruck zu bringen; von und die von Frankreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich (E3) bei den Vereinten Nationen geäußerte Ablehnung des Antrags der Vereinigten Staaten auf Wiedereinführung von Sanktionen gegen Iran im Rahmen der Resolution 2231 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu begrüßen, da die USA nicht mehr Vertragspartei des JCPOA sind; die Gemeinsame Erklärung der Atomenergie-Organisation Irans und der IAEO vom 26. August 2020 über die in gutem Glauben erfolgte Lösung der von der IAEO ermittelten Probleme bei der Umsetzung von Sicherungsmaßnahmen zu begrüßen, wonach Iran der IAEO Zugang zu den beiden von der IAEO festgelegten Standorten gewährt und die Überprüfungstätigkeiten der IAEO erleichtert; auf die entscheidende Rolle der IAEO als einziger unabhängiger internationaler Organisation hinzuweisen, die für die Überwachung und Überprüfung der Verpflichtungen hinsichtlich der Nichtverbreitung von Kernwaffen zuständig ist; den Iran aufzufordern, für die umfassende Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß dem JCPOA und dem NVV im Zusammenhang mit der Nutzung von Kernenergie zu sorgen;

ai) zu bedauern, dass der Iran gewalttätige nichtstaatliche Akteure unterstützt und Kapazitäten im Bereich ballistischer Raketen entwickelt und nutzt, die den Mittelmeerraum und den Nahen und Mittleren Osten destabilisieren;

aj) die uneingeschränkte Unterstützung der EU für das Ziel einer vollständigen, überprüfbaren und unumkehrbaren Denuklearisierung der DVRK im Einklang mit allen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu bekräftigen; die DVRK nachdrücklich aufzufordern, ihr Kernwaffenprogramm aufzugeben und die Sicherungsmaßnahmen der IAEO und gemäß dem NVV erneut einzuhalten; den laufenden Dialog weiterhin zu unterstützen und gleichzeitig eine aktivere Beteiligung an den Verhandlungen anzustreben und dabei die diplomatische Erfahrung der EU zu nutzen; erneut darauf hinzuweisen, dass die DVRK nach wie vor regional und international in nuklearer und in ballistischer Hinsicht eine Bedrohung darstellt;

ak) den NVV weiter als wichtiges multilaterales Instrument zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit aufrechtzuerhalten und zu bewahren, seine Universalisierung zu fördern und seine Umsetzung über alle seine drei gleichermaßen wichtigen und sich gegenseitig verstärkenden Säulen zu verstärken; alle Vertragsstaaten des NVV aufzufordern, ihre Bemühungen um eine Zusammenarbeit zu erneuern und sich mit einem erneuerten Engagement für die umfassende, vollständige und ausgewogene Umsetzung des NVV einzusetzen;

al) alle Staaten, die dies noch nicht getan haben, aufzufordern, den NVV als Nichtkernwaffenstaaten zu unterzeichnen und zu ratifizieren und bis zu ihrem Beitritt seine Bedingungen einzuhalten und sich zu seinen Nichtverbreitungs- und Abrüstungszielen zu bekennen, unter anderem durch Vorlage von Nachweisen, dass sie nicht an der Weitergabe von Kerntechnologie beteiligt sind, und durch Stärkung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial;

am) in Erinnerung zu rufen, dass die nukleare Abrüstung realistisch und schrittweise vonstattengehen muss und dass dabei die Sicherheitsinteressen aller Beteiligten gewahrt werden müssen; darauf hinzuweisen, dass die Eindämmung der von Kernwaffen ausgehenden strategischen Risiken auf der Transparenz der Nukleardoktrinen, dem Dialog zwischen politischen und militärischen Entscheidungsträgern, Instrumenten für die Kommunikation im Krisenfall und Rückversicherungsmaßnahmen beruht;

2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.

 

1 Angenommene Texte, P8_TA(2019)0130.

2 ABl. L 97 vom 19.4.2000, S. 1.

3 ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 32.

4 ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 8.

5 ABl. L 105 vom 16.4.2019, S. 25.

6 ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 63.

Germany: Ratification of Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons (NPT)

 

State

Germany

Treaty

Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons (NPT)

Action Type

Ratification

Depositary

Government of the United States of America

Date

2 Mai 1975

Note

The signature of the Treaty by the Ambassador of the Federal Republic of Germany was prefaced by the following:

“With reference to the note handed by the Government of the Federal Republic of Germany to the Government of the United States of America in its capacity as depositary government.”

 

After signing the Treaty, the Ambassador handed the Secretary of State a note from the Government of the Federal Republic of Germany, as well as a statement by that Government.  Translations of the note and statement, provided by the Government of the Federal Republic of Germany, read as follows:

 

“The Government of the Federal Republic of Germany presents its compliments to the Government of the United States of America and, on the occasion and in formal connection with its signing today of the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons, has the honour to expound its understanding of the basis of that Treaty.

 

“I.  The Federal Government understands that

-- the provisions of the Treaty shall be interpreted and applied in relation to the Federal Republic of Germany in the same way as in relation to the other Parties to the Treaty;

-- the security of the Federal Republic of Germany and its allies shall continue to be ensured by NATO or an equivalent security system;

-- Resolution No. 255 adopted by the United Nations Security Council, as well as the Declaration of Intent of the United States, the Soviet Union and Great Britain upon which that Resolution is based, shall also apply without any restriction to the Federal Republic of Germany;

-- the Treaty shall not hamper the unification of the European States;

-- the Parties to the Treaty will commence without delay the negotiations on disarmament envisaged under the Treaty, especially with regard to nuclear weapons.

PE von ICAN Deutschland | veröffentlicht am 26. Februar 2020

Außenminister Heiko Maas hat Minister*innen und Regierungsvertreter*innen von 16 Staaten gestern im Rahmen der Stockholm-Initiative im Auswärtigen Amt empfangen. Die von Schweden ins Leben gerufene Initiative möchte mit Blick auf die anstehende Überprüfungskonferenz des Nichtverbreitungsvertrags (NVV) die nukleare Abrüstung und Nichtverbreitung wieder voranbringen. Die Abschlusserklärung des Treffens in Berlin schafft es jedoch nicht, neue Impulse zu setzen.

Die beteiligten Staaten appellieren in ihrer Abschlusserklärung an die Atomwaffenstaaten, sicherzustellen, dass Atomwaffen niemals wieder eingesetzt werden. Diese und die weiteren Forderungen wiederholen dabei den bestehenden Konsens der Staatengemeinschaft, der bereits in den NVV-Überprüfungskonferenzen von 2000 und 2010 formuliert wurde.

Die Staaten der Stockholm-Initiative besitzen keine eigenen Atomwaffen. Einige der beteiligten Staaten, unter anderem Deutschland, stationieren jedoch im Rahmen der nuklearen Teilhabe der NATO Atomwaffen auf ihrem eigenen Territorium.

PE vom 25.02.2020 Auswärtiges Amt

In Berlin sind heute Vertreterinnen und Vertreter aus 16 Ländern, darunter viele Außenministerinnen und Außenminister, zusammengekommen, um im Rahmen der Stockholm-Initiative , bekannt auch als "stepping stones" ,  konkrete Vorschläge zur nuklearen Abrüstung zu erarbeiten.

Wie kann der Nichtverbreitungsvertrag gestärkt werden, wie kann die nukleare Ordnung gesichert werden? Darüber beraten heute Vertreterinnen und Vertreter aus 16 Staaten, darunter viele Außenministerinnen und Außenminister, im Rahmen der Stockholm-Initiative in Berlin. Im vergangenen Jahr hatte Schweden die Stockholm-Initiative ins Leben gerufen. Sie zielt darauf ab, der nuklearen Abrüstung neue praktische Impulse zu geben und Brücken zwischen Nuklearwaffenstaaten und Nicht-Nuklearwaffenstaaten zu schlagen…... 

weiterlesen: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/abruestung-ruestungskontrolle/nvv-stockholm-initiative/2309966

Hier die Erklärung der Außenminister  im Wortlaut:

Erklärung der Stockholmer Initiative auf der Konferenz vom 25.02.2020 in Berlin

Nukleare Abrüstung vorantreiben – unsere Zukunft sichern.

Im Vorfeld des 50. Jahrestags des Inkrafttretens des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) und der Überprüfungskonferenz 2020

bekräftigen wir, die Minister Argentiniens, Deutschlands, Finnlands, Indonesiens, Japans, Jordaniens, Kanadas, Kasachstans, der Republik Korea, Neuseelands, der Niederlande, Norwegens, Schwedens, der Schweiz und Spaniens,

unsere uneingeschränkte Unterstützung für den NVV und seine drei sich gegenseitig verstärkenden Pfeiler: nukleare Abrüstung, Nichtverbreitung und die friedliche Nutzung der Kernenergie. Wir unterstreichen, dass die NVV-Verpflichtungen aus der Vergangenheit weiterhin gelten und dass sie die Grundlage für weitere Fortschritte bei der vollständigen Umsetzung des Vertrags und der Schaffung einer kernwaffenfreien Welt darstellen.

Wir sind geeint in unserer Entschlossenheit angesichts besorgniserregender Entwicklungen den NVV zu stärken: Die Rüstungskontrollarchitektur, die der internationalen Sicherheit gute Dienste geleistet hat und weiterhin leisten muss, bricht auseinander, Beziehungen zwischen Staaten sind von immer größeren Spannungen geprägt, und neue und in der Entstehung begriffene Waffentechnologien bergen Gefahren.

Im Fall Iran scheint Uran-Anreicherung ein Kriegsgrund, Deutschland betreibt hingegen mit dem Bombenstoff einen Forschungsreaktor - und zwar vermutlich illegal

13. Juli 2019 Wolfgang Pomrehn bei telepolis

Alles redet über das Urananreicherungsprogramm des Iran und fast niemand über den Forschungsreaktor FRM II in Garching bei München. Dieser wird mit hochangereichertem Uran betrieben, mit dem Stoff, aus dem die Bombe ist.

Aus genau diesem Grund war die Inbetriebnahme des Reaktors 2004 hoch umstritten. Nicht nur Atomkraftgegner und Friedensbewegte, sondern auch manch ausländische Regierung befürchteten, dass Deutschland einen gefährlichen Präzedenzfall schafft.

Stockholmer Treffen von 16 Vertragsstaaten des Atomwaffensperrvertrages fordert energische Schritte zur Abrüstung von Atomwaffen

Auf Einladung der schwedischen Außenministerin Margot Wallström trafen sich heute in Stockholm die Regierungsvertreter von 16 Staaten, unter ihnen überwiegend die Außenminister, um die politische Aufmerksamkeit auf die nuklearen Gefahren zu lenken und den Abrüstungsverpflichtungen der Vertragsstaaten des Atomwaffensperrvertrages (NVV/NPT) neues Leben einzuhauchen.

An dem Treffen nahmen eine Reihe Regierungen aus atomwaffenfreien Staaten (Argentinien, Finnland, Äthiopien, Indonesien, Jordanien, Kasachstan, Neuseeland, Schweden und die Schweiz) und aus Staaten teil, die Mitglieder in Bündnissen mit einer Politik der erweiterten nuklearen Abschreckung (Kanada, Deutschland, Japan, Niederlande, Norwegen, Republik Korea und Spanien) sind. Diese Zusammensetzung macht die beteiligten Staaten zu einer sehr glaubwürdigen und potenziell einflussreichen Gruppe.

Das Stockholmer Ministertreffen ist ein follow-up der im Mai 2019 auf der Sitzung des NVV-Vorbereitungsausschusses von Schweden vorgeschlagenen "Stepping Stones-Initiative (http://reachingcriticalwill.org/images/documents/Disarmament-fora/npt/prepcom19/documents/WP33.pdf)

Im nuklearen Wettrüsten will Russland mit der Sarmat-Rakete, die mit 15 manövrierbaren Sprengköpfen ausgerüstet werden kann, jede Raketenabwehr heute und in nächster Zukunft überwältigen können

Während das Pentagon sich darauf vorbereiten soll, die seit dem Ende des Kalten Kriegs beendete Alarmbereitschaft von mit Atombomben bestückten B-52-Bombern wieder einzuführen, was im Pentagon allerdings bestritten wird, will Russland in nächster Zeit eine neue Interkontinentalrakete testen, die angeblich jedes Raketenabwehrsystem austricksen kann. Der Test soll noch in diesem Jahr im Plesetsk -Kosmodrom stattfinden, nachdem zuvor geplante Tests immer wieder verschoben werden mussten.

25. Oktober 2017 Florian Rötzer in telepolis

https://www.heise.de/tp/features/Russland-will-demnaechst-neue-Interkontinentalrakete-testen-3870784.html

Studie von Februar 2017: "The NPT and the origins of NATO's nuclear sharing arrangements", 45  Seiten

hier als pdf

Von Tara Copp | in STARS AND STRIPES, 26.09.16

( http://www.stripes.com/news/carter-presses-case-for-billions-of-dollars-in-nuclear-spending-

1.431062 )

übersetzt von LUFTPOST

LP 139/16 – 16.10.16

Hier in den drei Vertragsssprachen zitiert nach dem Zustimmungsgesetz von 1973,  BT-Drs. 7/0774 S. 5-12

npt-text

Die Bundesregierung hat den Vertrag vom 1.7.1968 zwar 1969 unterzeichnet, jedoch erst 1973 ratifiziert.

Die gesamte  Begründung für den Beitritt mit Erläuterungen zu den einzelnen Vorschriften des Vertrags findet sich hier:

npt-zustimmungsgesetz gesamt

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