Kein Individualanspruch auf weitergehendes Tätigwerden der Bundesregierung zur Verhinderung von Drohneneinsätzen der USA im Jemen unter Nutzung der Air Base Ramstein

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 68/2020 vom 25.11.2020 - BVerwG 6 C 7.19

Im Jemen lebende jemenitische Staatsangehörige können von der Bundesrepublik Deutschland nicht unter Berufung auf eine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht verlangen, dass die Bundesregierung über die bisher schon durchgeführten diplomatischen und politischen Konsultationen sowie die Einholung rechtlicher Zusicherungen hinaus Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Nutzung der Air Base Ramstein durch die USA für Einsätze bewaffneter Drohnen im Jemen im Einklang mit dem Völkerrecht erfolgt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

weiter: https://www.bverwg.de/de/pm/2020/68

Otto Jäckel (Vorsitzender von IALANA) in einer ersten Stellungnahme:

Die gestern verkündete Entscheidung des BVerwG schraubt nach der Presseerklärung des Gerichts die von dem OVG Münster erkannten Handlungspflichten der Bundesregierung in Bezug auf die völkerrechtliche Kontrolle der Tätigkeit der US-Regierung auf deutschem Boden bei der Nutzung der Satellitenrelaisstation auf der Air Base Ramstein für bewaffnete Drohneneinsätze wieder auf wenig über Null zurück.

Anfragen bei der US-Regierung sollen ausreichend sein. Eine Kontrolle der einzelnen Einsätze vor Ort auf der Air Base durch die Verbindungsoffiziere der Bundeswehr, wie wir dies schon in dem Jung-Verfahren gefordert haben, brauche die Bundesregierung nicht vorzunehmen.

Die Bedeutung der Satellitenrelaisstation für die Einsätze, wie sie u.a. der mit dem Whistleblower-Preis ausgezeichnete ehemalige Drohnenpilot Brandon Bryant vor dem NSA Untersuchungs-ausschuss des Deutschen Bundestages geschildert hat, wird von dem Senat offenbar verkannt, wenn er meint, dort würden lediglich Informationen über Glasfaserkabel übermittelt und keine Entscheidungen getroffen. Das Gericht verkennt, dass die in Ramstein eingehenden, ausgewerteten und weitergeleiteten Informationen nicht hinwegzudenkender integrierter Bestandteil der Informations- und Befehlskette für den Drohneneinsatz sind. Zu einer zutreffenden Bewertung kann man nur gelangen, wenn man diese Informations- und Befehlskette, die sich von den Einsatzorten im Nahen und Mittleren Osten und in Nordafrika über Europa bis in die USA erstreckt, als einheitlichen Vorgang betrachtet.

Das Urteil lässt allenfalls geringe Entwicklungsmöglichkeiten für die zukünftige Rechtsprechung zu. So für den Fall, dass massenhaft Verstöße gegen das Völkerrecht nachgewiesen werden könnten, die das Gericht offenbar bisher nicht als gegeben ansieht, weil es bezüglich der Bewertung der Verhältnismäßigkeit des Einsatzes die von der US-Regierung angelegten Maßstäbe zu respektieren gelte.

Eine weitergehende Analyse des Urteils Bedarf zunächst des Studiums der schriftlichen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen.