alt

Menschenrecht

  • DIE ATOMWAFFENPOLITIK DEUTSCHLANDS UND DIE MENSCHENRECHTE, EINSCHLIESSLICH DES RECHTS AUF LEBEN: ARTIKEL 6 DES INTERNATIONALEN PAKTS ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE

    EINREICHUNG AN DIE ALLGEMEINE PERIODISCHE ÜBERPRÜFUNG DES MENSCHENRECHTSRATS DER VEREINTEN NATIONEN
    44th Sitzung der UPR-Arbeitsgruppe, November 2023

    Eingereicht 5  April 2023 von:

     

    IALANA Deutschland - Vereinigung für Friedensrecht, Deutsche Sektion der "International Association of Lawyers against Nuclear Arms (IALANA)" (IALANA Deutschland)

    und

    Lawyers Committee on Nuclear Policy (LCNP)

  • Menschenrecht und humanitäres Völkerrecht gegen Atomwaffen

    von Bernd Hahnfeld, IALANA

    7. Juni 2023
    Download der pdf

    Die Existenz von Atomwaffen lässt sich ebenso wie chemische und bakteriologische Waffen völkerrechtlich nicht rechtfertigen. Diese Waffen erfüllen keinen anderen Zweck als unvorstellbare Zerstörung herbeizuführen oder anzudrohen. Zivilen Nutzen haben sie nicht.

    Ihre Entwicklung, Produktion oder Stationierung werden von den Staaten geheim gehalten.

  • Pressemitteilung: Julian Assange droht jetzt jeden Tag die Abschiebung! Wir fordern seine sofortige Freilassung. Die Bundesregierung muss ge-gen-über der britischen Regierung und US-Präsident Biden Klartext reden.

    - English below -

    Aufruf von IALANA Deutschland und IPPNW Deutschland:

    Julian Assange droht jetzt jeden Tag die Abschiebung!
    Wir fordern seine sofortige Freilassung. Die Bundesregierungmuss gegen-über der britischen Regierung und US-Präsident Biden Klartext reden.

    Im Verfahren, mit dem die USA die Auslieferung von Julian Assange fordern, um ihm nach dem Espionage Act den Prozess zu machen, ist der Rechtsweg vor den britischen Gerichten nahezu erschöpft. Die Entscheidung über das Berufungsverfahren in letzter Instanz durch den High Court steht mit der heute begonnenen Anhörung unmittelbar bevor. Sollte Assange auch hier scheitern, wäre der Weg für den britischen Innenminister James Cleverly frei, Assange umgehend in die USA ausfliegen zu lassen.

  • Pressemitteilung: Stationierung von Atomwaffen in Belarus: Nukleare Teilhabe ver-stößt gegen den Atomwaffensperrvertrag und das Menschenrecht auf Leben

    Pressemitteilung vom 29.03.2023

    In seiner Ankündigung einer künftigen gemeinsamen Nutzung russischer Atomwaffen mit Weißrussland hat der russische Präsident Vladimir Putin versucht, politische Kritik und juristische Bedenken seitens anderer Staaten im Voraus abzuwehren. Er behauptete, dass eine solche gemeinsame Nutzung möglich sei, "ohne in irgendeiner Weise unsere Verpflichtungen aus dem Nichtverbreitungsvertrag zu verletzen“. Diese Erklärung ist jedoch ein untauglicher Versuch, die in mehrfacher Hinsicht bestehenden völkerrechtlichen Schranken beiseite zu schieben.

    Der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen („Atomwaffensperrvertrag“) verpflichtet die atomwaffenbesitzenden Vertragsstaaten, "Kernwaffen oder die Verfügungsgewalt darüber an niemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben“. Ferner verpflichtet er die Kernwaffenstaaten, keinen Nichtkernwaffenstaat zu unterstützen noch zu ermutigen noch zu veranlassen, Kernwaffen […] zu erwerben oder die Verfügungsgewalt darüber zu erlangen“. Der Vertrag erlegt den Nichtkernwaffenstaaten die entsprechende Verpflichtung auf, nicht der Empfänger einer solchen Weitergabe oder Unterstützung zu sein.

  • Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am16. Dezember 2020

    AR 75/193 Die Menschenrechtssituation in der Arabischen Republik Syrien

     

     

    Auszug (zu den Giftgaseinsätzen:)

     

    Die Generalversammlung (....)

     

    4. verurteilt mit Nachdruck jeden Einsatz chemischer Waffen wie Chlor, Sarin und Schwefellost durch die Konfliktparteien in der Arabischen Republik Syrien, betont, dass die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, die Zurückbehaltung, die Weitergabe oder der Einsatz chemischer Waffen, gleichviel wo, wann, durch wen und unter welchen Umständen, unannehmbar ist, eines der schwersten völkerrechtlichen Verbrechen darstellt und gegen das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen und die Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats verstößt, und bringt ihre feste Überzeugung zum Ausdruck, dass diejenigen, die für die Entwicklung, die Herstellung, den Erwerb, die Lagerung, die Zurückbehaltung, die Weitergabe oder den Einsatz chemischer Waffen verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden müssen und sollen;

     

    5. verurteilt außerdem mit Nachdruck den anhaltenden Einsatz chemischer Waffen in der Arabischen Republik Syrien, insbesondere

     

    die drei Chemiewaffenangriffe am 24., 25. und 30. März 2017 in Latamina,

    den Sarinangriff am 4. April 2017 in Chan Scheichun,

    den Chlorangriff am 4. Februar 2018 in Sarakeb,

    den Angriff am 7.April 2018 in Duma sowie

    den Chlorangriff am 19. Mai 2019 auf die Provinz Latakia,

     

    bei denen Dutzende Männer, Frauen und Kinder getötet und Hunderte mehr schwer verletzt wurden, erinnert an die Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats, in der der Rat beschloss, dass die Arabische Republik Syrien chemische Waffen weder einsetzen, entwickeln, herstellen, auf andere Weise erwerben, lagern oder zurückbehalten noch unmittelbar oder mittelbar an andere Staaten oder nichtstaatliche Akteure weitergeben darf, verweist auf die einschlägigen Berichte des Untersuchungs-und Ermittlungsteams der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und der Vereinten Nationen und verlangt, dass das syrische Regime und ISIL (auch bekannt als Daesh) jeden weiteren Einsatz chemischer Waffen umgehend unterlassen;

     

    6 . bekundet ihre ernste Besorgnis über den Chemiewaffenangriff am 7. April 2018 in Duma und nimmt Kenntnis von dem Bericht der Unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien, dem zufolge zahlreiche Beweise darauf schließen lassen, dass von einem Hubschrauber aus Chlor über einem Wohngebäude freigesetzt wurde, sowie von dem Bericht der Ermittlungsmission der Organisation für das Verbot chemischer Waffen zu diesem Angriff, in dem es hieß, dass die Bewertung und Analyse aller von der Mission gesammelten Informationen hinreichende Gründe für die Annahme lieferten, dass eine toxische Chemikalie als Waffe zum Einsatz gekommen war;

    ……………….

    weiter: https://www.un.org/depts/german/gv-75/band1/ar75193.pdf

  • Sind Atomwaffen illegal? Beitrag in der Friedens-Warte

    By Amela Skiljan, LL.M.Eur
    Vice-Chair IALANA Deutschland e.V. - Vereinigung für Friedensrecht - Deutsche Sektion der International Association of Lawyers Against Nuclear Arms, Marienstr. 19-20, 10117 Berlin, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

    This article was first published in "Die Friedens-Warte Journal of International Peace and Organization", December 2021, Issue 3-4, pp 418-444
    DOI 10.35998/fw-2021-0020
    ISBN 2009460321D
    The Issue may be bought as print version or E-Book here:
    https://www.bwv-verlag.de/detailview?no=2009460321D

     

    Abstract

    Humanity has been developing legal responses to the threat of nuclear weapons since 1945. These responses are not only reflected in international treaties like the NPT or the TPNW, but also in the many norms derived from international humanitarian law, human rights law, environmental law and international criminal law. Many of them are of a customary nature, which makes them binding for all states, such as the general prohibition on the use and threat of use of nuclear weapons. This paper shows that many norms from different fields of international law reinforce each other in confirming the illegality of nuclear weapons in various aspects. In this regard, the TPNW is a landmark in nuclear disarmament, which not only confirms existing law, but develops it further.

    Seit 1945 ist die Menschheit mit der Bedrohung durch Atomwaffen konfrontiert, und seither gab es rechtliche Antworten auf diese Bedrohung. Diese spiegeln sich nicht nur in internationalen Verträgen wie dem NVV oder dem AVV wieder, sondern auch in vielen Normen, die sich aus dem humanitären Völkerrecht, den Menschenrechten, dem Umweltrecht oder dem internationalen Strafrecht ergeben. Viele dieser Normen haben Gewohnheitscharakter, was sie für alle Staaten verbindlich macht, wie das generelle Verbot des Einsatzes und der Androhung des Einsatzes von Kernwaffen. Dieser Beitrag zeigt, dass viele Normen aus verschiedenen Bereichen des Völkerrechts sich gegenseitig in der Bestätigung der Illegalität von Atomwaffen in verschiedenen Aspekten bekräftigen. In dieser Hinsicht ist der AVV ein Meilenstein der nuklearen Abrüstung, der nicht nur bestehendes Recht bestätigt, sondern es auch weiterentwickelt.

    Keywords: nuclear weapons, international law, customary law, disarmament, NPT, TPNW

     

    Download the full article below or here

    Download the overview (table) Are Nuclear Weapons illegal? below or here

     

  • Verordnung Nr. 259/2011 des Rates zum Schutz der Menschenrechte

    VERORDNUNG (EU) Nr. 359/2011 DES RATES <zum Schutz der Menschenrechte>

    vom 12. April 2011

    über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

    Online zum download


    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (1), der gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen wurde,

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Beschluss 2011/235/GASP ist vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich sind, eingefroren werden. Diese natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses aufgeführt.

     

    (2)

    Restriktive Maßnahmen sollten gegen Personen verhängt werden, die entgegen den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Irans an der Anordnung oder Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen im Zuge der Repression gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Studenten oder andere Menschen, die für ihre legitimen Rechte einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung eintreten, beteiligt oder hierfür verantwortlich waren, sowie gegen Personen, die an der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen das Recht auf ein ordentliches Verfahren, von Folter, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder der unterschiedslosen, übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Steinigungen, Hinrichtungen durch den Strang oder Hinrichtungen jugendlicher Straftäter beteiligt oder hierfür verantwortlich waren.

     

    (3)

    Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es — insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten — zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

     

    (4)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.

     

    (5)

    In Anbetracht der politischen Lage in Iran und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/235/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

     

    (6)

    Das Verfahren zur Änderung der Listen in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für die Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

     

    (7)

    Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) erfolgen.

     

    (8)

    Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

     

    Artikel 1  Definitionen (…...)

     

    Artikel 2

    (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

    (2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

    (3)   Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

    Artikel 3

    (1)   Anhang I enthält eine Liste der Personen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2011/235/GASP als für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich ermittelt worden sind, und der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen.

    (2)   Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

                Die Vorwürfe betreffen im wesentlichen Repressionen im Zusammenhang von Unruhen         2009

Newsletter

Durch das Abonnement des Newsletters akzeptiere ich die Nutzungsbedingungen.
Zum Seitenanfang