Annegret Falter vom Whistleblower-Netzwerk dazu in einer Presseerklärung vom 15.3.2019

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des BT hat am 5. März noch wichtige Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgenommen – zugunsten von Whistleblowern, Journalist*innen und Arbeitnehmer*innen.

  • Es gilt demnach nicht mehr per se als „Rechtsverletzer“, wer Geschäftsgeheimnisse publik macht. Vielmehr können er oder sie sich bei einer Veröffentlichung von Anfang an auf die nun so bezeichneten „Ausnahmen“ vom Geheimnisschutz berufen.
    Mit dieser Änderung wird ein deutliches Signal an die Strafverfolgungsbehörden gesendet, ein Ermittlungsverfahren bei klarer Sachlage gar nicht erst einzuleiten. Der Whistleblower muss sich nicht, wie noch im Regierungsentwurf vorgesehen, im Verfahren selber auf Rechtfertigungsgründe berufen. Der Einschüchterungs- und Stigmatisierungseffekt solcher Verfahren liegt auf der Hand. Gleichzeitig wird hierdurch sichergestellt, dass kein Auskunftsanspruch nach § 8 gegen Journalisten besteht und der journalistische Quellenschutz gewährleistet bleibt.

  • Auch bei den „Ausnahmen“ selber wurde im Ausschuss nachgebessert. Nicht verboten ist die „Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“. Dafür soll genügen, dass der Whistleblower vom Vorliegen eines Fehlverhaltens ausgehen durfte. Hier hatte der Regierungsentwurf ursprünglich eine Gesinnungsprüfung des Hinweisgebers eingebaut.

  • Durchgesetzt zugunsten der Pressefreiheit wurde schließlich auch die Bereichsausnahme für Journalisten vom Beihilfe-Verdacht.

Das erheblich verspätete Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 wird nun aller Voraussicht nach nächste Woche vom Bundestag verabschiedet.

Quelle: https://www.whistleblower-net.de/blog/2019/03/18/verbesserungen-am-regierungsentwurf-zum-schutz-von-geschaeftsgeheimnissen/