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Europäische Union

  • 22.3.21 Europäische Friedensfazilität eingerichtet

    Aufrüstung von Drittstaaten birgt erhebliche Risiken für den Frieden

    Bei ihrem Treffen am 22. März haben die Außenminister:innen der EU-Staaten über die sogenannte Europäische Friedensfazilität entschieden. Nach Informationen von tagesschau.de werden 5,7 Milliarden Euro für diesen neuen Finanzierungstopf außerhalb des regulären EU-Haushalts für Militärhilfen und -einsätze in den Jahren von 2021 bis 2027 zur Verfügung gestellt.

    Einen ausführlichen Artikel dazu gibt es auf der Webseite von forumZFD.

    Monitor widmete sich dem Thema in einem Video-Beitrag am 11.03.2021.

    Die Plattform Zivile Konfliktbearbeitung warnte bereits im Oktober 2019 in einem offenen Briefan Außenminister Heiko Maas vor der Aufrüstung von Drittstaaten.

    Im November 2020 unterzeichnete die Plattform zusammen mit 40 zivilgesellschaftlichen Organisationen die Stellungnahme "European 'Peace' Facility: Causing harm or bringing peace?".

  • Der Ruf nach Atomwaffen für die EU widerspricht dem Völkerrecht

    Am 10. Dezember 1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet. Seitdem nehmen Menschenrechtsorganisationen diesen Internationalen Gedenktag zum Anlass, die Menschenrechtssituation weltweit kritisch zu betrachten.

    In diesem Jahr, in dem sich die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zum 75. mal jährt, richtet sich die Betrachtung natürlich zu allererst auf die Tausende von Zivilpersonen, welche in den laufenden Kriegsgeschehen getötet wurden unter Missachtung des Humanitären Völkerrechts, unter Missachtung des ihnen garantierten Internationalen Menschenrechtes auf Leben.

    Es besteht im Hinblick auf die beiden Kriege, die aktuell in der Ukraine und im Gaza-Streifen geführt werden, die berechtigte Sorge, dass diese Konflikte sich nicht nur ausweiten, sondern im schlimmsten Falle sogar in den Einsatz von Atomwaffen münden könnten. Diese Sorge gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass nicht nur der Einsatz von Atomwaffen, sondern bereits dessen Androhung eine Verletzung sowohl des Humanitären Völkerrechts als auch des Menschenrechtes auf Leben bedeutet. Diese Feststellung wurde allen Staaten, die Atomwaffen besitzen oder danach streben, mit einem Gutachten des Internationalen Gerichtshofes im Jahre 1996 ins Stammbuch geschrieben. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat daran in zahlreichen Resolutionen immer wieder erinnert.

    Das Recht auf Leben (Right to Life) ist verankert in Art. 6 des Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) der lautet: „Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.“ Der Schutzbereich dieses Artikels deckt sich mit dem Ziel des Humanitären Völkerrechts, das Leben der an der Kriegsführung nicht unmittelbar beteiligten Zivilbevölkerung zu schonen.

    Die Tragweite des Right to Life-Schutzbereichs wird präzisiert und ausgelegt durch ein von den Vereinten Nationen eingesetztes Kontrollorgan, welches die Umsetzung und Einhaltung des UN-Zivilpaktes durch die Vertragsstaaten überwacht: den UN-Menschenrechtsausschuss (CCPR).

    Das CCPR hat in einer Allgemeinen Bemerkung zum Recht auf Leben (General Comment Nr. 36 vom 30. Oktober 2018) nicht nur die Feststellungen des IGH bekräftigt, sondern darüber hinaus für alle Staaten, die dem Vertrag beigetreten sind, verbindlich festgestellt,

    -  dass sie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um die Verbreitung von Atomwaffen – wie aller anderen Massenvernichtungswaffen - zu stoppen,

    - dass sie es unterlassen müssen, solche Waffen zu entwickeln, zu produzieren, zu testen, zu erwerben, zu lagern, zu verkaufen, zu übertragen und zu nutzen,

    - dass sie alle bestehenden Lagerbestände vernichten und angemessene Schutzmaßnahmen gegen unbeabsichtigte Verwendung treffen müssen,

    - sowie unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle ihren Abrüstungsverpflichtungen nachkommen müssen,

    - und Opfern, deren Recht auf Leben durch die Erprobung oder den Gebrauch von Atomwaffen beeinträchtigt wurde, angemessene Wiedergutmachung leisten müssen.

    Vor dem dargestellten Hintergrund sind die in jüngster Zeit von zwei prominenten Persönlichkeiten (H. Münkler und J. Fischer) verlautbarten Empfehlungen, die Europäische Union möge sich zu Zwecken der Abschreckung mit Atomwaffen ausrüsten, schlichtweg empörend; denn sie zielen auf eine eklatante Verletzung von Völkerrecht ab. Die Mitgliedstaaten der EU sind in mehrfacherweise an die Gebote und Verbote des Humanitären Völkerrechts und der im Zivilpakt verankerten Menschenrechte gebunden: Sie sind alle dem UN-Zivilpakt beigetreten, und sie haben sich zusätzlich im EU-Vertrag verpflichtet, das Völkerrecht zu respektieren und insbesondere die Menschenrechte zu wahren und zu schützen (Art.2, Art.3 Abs.5, Art.6 Abs.1 bis 3 und Art.21 Abs.1 EU-Vertrag unter Einbeziehung der Charta der Grundrechte der EU sowie der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten).

    Darüber hinaus ist es den Mitgliedstaaten, die keine Atomwaffen besitzen, durch den Atomwaffensperrvertrag (NVV) untersagt, Atomwaffen oder die Verfügungsgewalt darüber unmittelbar oder mittelbar anzunehmen oder sonstwie zu erwerben (Art.2 NVV). Und Frankreich - der einzigen Atommacht innerhalb der EU - ist es durch den NVV verboten, Atomwaffen oder die Verfügungsgewalt darüber an einen Nichtkernwaffenstaat unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben (Art.1 NVV). Diese im NVV vereinbarten Verbote sind daher für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Die Bedeutung des NVV wird in allen Erklärungen der EU-Organe - des Parlamentes, des Rates und der Kommission - immer wieder hervorgehoben, und zwar einschließlich der Verpflichtung aller Staaten, „in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über wirksame Maßnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft und zur nuklearen Abrüstung sowie über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle“ (Art.6 NVV). Wir verweisen beispielhaft auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 21.10.2020 zur Vorbereitung des 10. NVV-Prüfungskonferenz und auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15.12.2021 zu den Herausforderungen und Chancen für multilaterale Systeme der Rüstungskontrolle und Abrüstung in Bezug auf Massenvernichtungswaffen.

    Der SPD-Fraktionsvorsitzende Mützenich hat in einem Kommentar vom 08.12.2023 dem Ruf nach Atomwaffen für die EU widersprochen und hat sich dabei auf politische Argumente beschränkt: “Die EU braucht keine Atombombe. Für die Sicherheit sind andere Schritte nötig.“ (https://www.fr.de/meinung/gastbeitraege/atomare-gespenster-vertreiben-92718768.html) Wir halten es für dringend geboten, zusätzlich auch die völkerrechtlichen Aspekte einzubeziehen, welche der Europäischen Union und allen ihren Mitgliedstaaten nicht nur eine weitere Stärkung des NVV, sondern darüber hinaus einen Beitritt zum Atomwaffenverbotsvertrag nahelegen.

     

    Download der Pressemitteilung

  • Erklärung der IALANA Deutschland: Atomwaffen für die Europäische Union - ein Verstoß gegen geltendes Recht

    Einige Politiker- und Expertenkreise haben im Vorfeld der Wahl des Europäischen Parlaments eine Diskussion um „Atomwaffen für die EU“ angestoßen. Was immer der Hintergrund dafür sein mag, IALANA betont, dass derartige Pläne. nicht nur moralisch fragwürdig sind, sondern auch geltendem Recht zuwiderlaufen.


    Atomwaffen sind – wie vielfach in Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen betont – eine Bedrohung für die gesamte Menschheit und das friedliche Zusammenleben der Staaten. Ihr Einsatz ist mit unermesslichem Leid verbunden, läuft der UN-Charta zuwider und stellt ein Menschlichkeitsverbrechen dar. Der Internationale Gerichtshof hat in seinem Gutachten aus dem Jahr 1996 festgestellt, dass die Drohung mit und der Einsatz von Atomwaffen generell gegen das Humanitäre Völkerrecht verstößt. Auch in extremen Notwehrsituationen dürfen sich Staaten laut IGH-Gutachten nur mit Waffen verteidigen, welche die Bedingungen des humanitären Völkerrechts erfüllen. Atomwaffen erfüllen sie nicht. In seiner Allgemeinem Bemerkung Nr. 36 betont der Internationale Menschenrechtsausschuss die zudem aus dem Recht auf Leben resultierende Ächtung von Atomwaffen.


    Ein zusätzliches völkerrechtliches Verbot des Erwerbes und Besitzes von Atomwaffen ergibt sich aus dem Nichtverbreitungsvertrag (NVV), dem alle Mitgliedstaaten der EU beigetreten sind. Der NVV verbietet zudem der Atommacht Frankreich, die in ihrem Besitz befindlichen Atomwaffen oder die Verfügungsgewalt darüber unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben. Er verpflichtet die Vertragsstaaten außerdem, in redlicher Absicht Verhandlungen über eine vollständige nukleare Abrüstung zu führen.


    Auch die EU als Staatenbund hat sich 2003 im Rahmen ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) vollständig dem im NVV verankerten Nichtverbreitungsregime verpflichtet (Gemeinsamer Standpunkt 2003/805/GASP des Rates der Europäischen Union). Diese Politik der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen entspricht dem im EU-Vertrag sowie in der UN-Charta enthaltenen Friedensgebot. Für Deutschland ist das Friedensgebot zusätzlich im Grundgesetz verankert, und Deutschland hat vor diesem Hintergrund im Zwei-Plus-Vier-Vertrag noch einmal seinen Verzicht auf „Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen“ bekräftigt.


    Zwei weitere EU-Mitgliedstaaten – nämlich Österreich und Irland - sind einen konsequenten Schritt weiter gegangen und haben den Atomwaffenverbotsvertrag (AVV) ratifiziert.
    Wir appellieren an alle Kandidaten und Parteien dieser Wahl des Europäischen Parlaments, sich von der Idee EU-eigener Atomwaffen zu distanzieren und sich stattdessen für eine Beendigung der von Deutschland, Belgien und den Niederlanden praktizierten Nuklearen Teilhabe, für einen Beitritt sämtlicher EU-Mitgliedstaaten zum AVV und für eine atomwaffenfreie Welt einzusetzen. Nur durch gemeinsame Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft können wir eine Zukunft ohne die ständige Bedrohung von Atomwaffen erreichen.

     

    Download der Erklärung

    Statement in English

  • EU verhängt weitere Sanktionen gegen Venezuela

    EU verhängt weitere Sanktionen gegen Venezuela
    Es läuft nicht gut zwischen der EU und Venezuela

    Von Paul Dobson  Übersetzung: Marta Andujo  24.2.21 in amerika21

    Venezuela hat die Verhängung zusätzlicher Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegen neunzehn Politiker, Staatsbeamte, Leiter von Sicherheitsbehörden und zwei Abgeordnete von Oppositionsparteien scharf kritisiert. Laut einer am Montag veröffentlichten EU-Erklärung werden die Personen für ihre angebliche Rolle bei "Handlungen und Entscheidungen, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit untergraben", oder "als Folge von schweren Menschenrechtsverletzungen" bestraft.

    weiter:  https://amerika21.de/2021/02/248181/eu-weitere-sanktionen-gegen-venezuela


     

  • EU weitet Sanktionen gegen Iran aus

    EU weitet Sanktionen gegen Iran aus | Aktuell Europa | DW

    12.04.2021 ... Acht führende Vertreter der Sicherheitsbehörden im Iran sind neu auf der EU-Sanktionsliste. Sie waren nach europäischer Überzeugung maßgeblich ...

    https://www.dw.com/de/eu-weitet-sanktionen-gegen-iran-aus/a-57174127

  • EU-Studie untersucht Folgen von US-Sanktionen ‒ auch gegen Kuba

    EU-Studie untersucht Folgen von US-Sanktionen ‒ auch gegen Kuba

    Von Edgar Göll in amerika21   vom 2.2.21

    Brüssel. In einer Studie der Europäischen Union werden die extraterritorialen Effekte der Sanktionen der US-Regierungen gegen Drittländer systematisch untersucht. Sie ist im Auftrag des Ausschusses für internationalen Handel des Europaparlaments (Inta) im November 2020 fertiggestellt und nun unter dem Titel "Extraterritorial sanctions on trade and investments and European responses" veröffentlicht worden.

    Darin heißt es: "Die jüngsten US-Maßnahmen gegen den Iran, Kuba und Russland (North Stream 2) sind indirekt auch für die Europäische Union zu einer kritischen Herausforderung geworden”

    https://amerika21.de/2021/02/247476/eu-studie-ueber-effekte-der-us-sanktionen

  • Europäische Friedensfazilität (EFF): Waffenlieferungen

    IMI-Aktuell 2021/150 vom 11. März 2021

    Seit Jahren wird seitens der IMI (siehe zB IMI-Standpunkt 2020/21), aber auch von zahlreichen anderen Nichtregierungsorganisationen kritisiert, dass über die sog. Europäische Friedensfazilität (EFF) künftig Waffenlieferungen an „befreundete“ Länder abgewickelt werden sollen. Das Thema wurde nun dankenswerterweise auch von Monitoraufgegriffen, denen der Entwurf für den auf 22. März terminierten Ratsbeschluss zur Einrichtung der EFF vorliegt. „Darin sind explizit ‚Handfeuerwaffen‘ erwähnt, aber auch ‚Geschütze‘, ‚Haubitzen‘ oder ‚Kanonen‘. All das dürfte die EU künftig an Krisenländer liefern. Bislang konnten das nur Staaten in eigener Verantwortung, nicht aber die EU. Man wolle ‚Partner-Länder‘so in die Lage versetzen, ‚ihre Bevölkerung besser schützen‘zu können, heißt es in einem EU-Dokument zur EPF.“ (jw)

    Quelle: http://www.imi-online.de/2021/03/11/friedensfazilitaet-waffenlieferungen/

  • Extraterritorial sanctions on trade and investments and European responses

    Extraterritorial sanctions on trade and investments and European responses

    Policy Department for External Relations

    Directorate General for External Policies of the Union

    PE 653.618 - November 2020   europäische Studie, 102 S.  als pdf abrufbar

  • Hauptquartier hinterher

    IMI-Aktuell 2021/152 vom 12. März 2021

     

    „Militärischer Planungs- und Durchführungsstab“ (MPCC) nennt sich das 2017 ins Leben gerufene europäische Hauptquartier, das zuerst nur die Fähigkeit zur Leitung nicht-exekutiver Einsätze hatte. 2018 wurde dann beschlossen, dass auch kleinere exekutive Militäreinsätze im Umfang einer Battlegroup (ca. 1.500 SoldatInnen), also mit einem Mandat zur offensiven Durchsetzung des Einsatzzieles, geleitet werden können sollen (siehe IMI-Aktuell 2018/652). Bis 2020 hätte diese Aufbauphase I des MPCC diese Befähigungen gewährleisten sollen, was aber laut einem internen EU-Dokument, das Bruxelles2 vorliegt, nicht erreicht wurde: „Zwei Jahre nach der Entscheidung, zu Phase I überzugehen, ist das MPCC noch nicht bereit, die volle Betriebsfähigkeit zu erreichen. Dies sollte bis Ende 2020 erreicht werden. […] Die Gründe dafür waren das ‚mangelnde Engagement‘ der Mitgliedsstaaten, entsandte Experten zu entsenden, und das ‚fehlende Budget‘, um diese Zuweisungen zu finanzieren, ganz zu schweigen von Covid-19. All diese Ursachen haben die Entwicklung der Struktur für die Planung und Durchführung militärischer Einsätze ‚behindert‘.“ (jw)

    Quelle: http://www.imi-online.de/2021/03/12/hauptquartier-hinterher/



     

  • In der Eskalationsspirale (II) - EU und NATO unterstützen neue US-Sanktionen gegen Russland

    In der Eskalationsspirale (II) - EU und NATO unterstützen neue US-Sanktionen gegen Russland.
    Weitere Sanktionen gegen Nord Stream 2 oder Sputnik V werden nicht ausgeschlossen.

     

    gfp vom 19.4.2021

    BERLIN/MOSKAU (Eigener Bericht) - Von Berlin unterstützte US-Sanktionen sowie weitere Sanktionsforderungen deutscher Politiker treiben die Eskalationsspirale im Konflikt zwischen dem Westen und Russland voran. Neue Strafmaßnahmen der Biden-Administration haben vergangene Woche nicht nur Personen und Organisationen in Russland, sondern auch den Finanzsektor des Landes getroffen; demnach wird der Kauf russischer Staatsanleihen durch US-Finanzunternehmen ab Mitte Juli untersagt. Die Maßnahme versetzt auch die deutsche Branche in Unruhe: Biden droht mit der Ausweitung der Sanktionen; Konzernvertreter weisen darauf hin, dass auch von den Iran-Sanktionen zuerst US-Unternehmen betroffen gewesen seien, bevor Washington sie extraterritorial ausgeweitet habe. In Russland werden Gegenmaßnahmen diskutiert. US-Experten warnen, gehe man gegen "eine Volkswirtschaft wie Russland" vor, dann könnten die "Kollateralschäden ungeheuerlich sein. In Washington werden mittlerweile nicht nur vernichtende Sanktionen gegen Nord Stream 2 gefordert; es wird auch über Sanktionen gegen den Kauf des Covid 19-Vakzins Sputnik V spekuliert.

    weiter:   https://www.german-foreign-policy.com/news/detail/8572/

  • Statement by IALANA Germany: Nuclear weapons for the European Union - a violation of applicable law

    In the run-up to the European Parliament elections, some politicians and experts have initiated a discussion about "nuclear weapons for the EU". Whatever the background to this may be, IALANA emphasises that such plans are not only morally questionable, but also contravene applicable law.


    Nuclear weapons are - as emphasised many times in resolutions of the United Nations General Assembly - a threat to the whole of humanity and the peaceful coexistence of states. Their use is associated with immeasurable suffering, is contrary to the UN Charter and constitutes a crime against humanity. In its 1996 judgement, the International Court of Justice ruled that the threat and use of nuclear weapons generally violates international humanitarian law. Even in extreme circumstances of self-defence, states may only defend themselves with weapons that fulfil the conditions of international humanitarian law, according to the ICJ Advisory Opinion. Nuclear weapons do not fulfil them. In its General Comment No. 36, the International Human Rights Committee emphasises the prohibition of nuclear weapons, which also results from the right to life.


    An additional prohibition of the acquisition and possession of nuclear weapons under international law results from the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons (NPT), to which all EU member states are party. The NPT also prohibits France, a nuclear weapons state, from directly or indirectly transferring nuclear weapons or control over such weapons to any recipient whatsoever . It also obliges the state parties to persue negotiations in good faith on complete nuclear disarmament.


    In 2003, the EU as a confederation of states also fully committed itself to the non-proliferation regime enshrined in the NPT as part of its Common Foreign and Security Policy (CFSP) (Common Position 2003/805/CFSP of the Council of the European Union). This policy of non-proliferation of weapons of mass destruction corresponds to the peace imperative contained in the EU Treaty and the UN Charter. For Germany, the Peace Imperative is also enshrined in the Basic Law, and against this backdrop Germany has reaffirmed its renunciation of the "production and possession of, and control over, nuclear, biological and chemical weapons" in the Treaty on the Final Settlement with Respect to Germany (Two Plus Four Treaty).


    Two other EU member states - Austria and Ireland - have gone one step further and ratified the Treaty on the Prohibition of Nuclear Weapons (TPNW).


    We appeal to all candidates and parties in this European Parliament election to distance themselves from the idea of the EU having its own nuclear weapons and instead to campaign for an end to the nuclear sharing practised by Germany, Belgium and the Netherlands, for all EU Member States to join the TPNW and for a world free of nuclear weapons. Only through the joint efforts of the international community can we achieve a future without the constant threat of nuclear weapons.

     

    Download the statement

    Statement in German

  • Verordnung Nr. 259/2011 des Rates zum Schutz der Menschenrechte

    VERORDNUNG (EU) Nr. 359/2011 DES RATES <zum Schutz der Menschenrechte>

    vom 12. April 2011

    über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

    Online zum download


    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (1), der gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen wurde,

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Beschluss 2011/235/GASP ist vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich sind, eingefroren werden. Diese natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses aufgeführt.

     

    (2)

    Restriktive Maßnahmen sollten gegen Personen verhängt werden, die entgegen den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Irans an der Anordnung oder Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen im Zuge der Repression gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Studenten oder andere Menschen, die für ihre legitimen Rechte einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung eintreten, beteiligt oder hierfür verantwortlich waren, sowie gegen Personen, die an der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen das Recht auf ein ordentliches Verfahren, von Folter, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder der unterschiedslosen, übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Steinigungen, Hinrichtungen durch den Strang oder Hinrichtungen jugendlicher Straftäter beteiligt oder hierfür verantwortlich waren.

     

    (3)

    Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es — insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten — zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

     

    (4)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.

     

    (5)

    In Anbetracht der politischen Lage in Iran und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/235/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

     

    (6)

    Das Verfahren zur Änderung der Listen in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für die Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

     

    (7)

    Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) erfolgen.

     

    (8)

    Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

     

    Artikel 1  Definitionen (…...)

     

    Artikel 2

    (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

    (2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

    (3)   Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

    Artikel 3

    (1)   Anhang I enthält eine Liste der Personen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2011/235/GASP als für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich ermittelt worden sind, und der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen.

    (2)   Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

                Die Vorwürfe betreffen im wesentlichen Repressionen im Zusammenhang von Unruhen         2009

  • Wirtschaft als Waffe

    Wirtschaft als Waffe (IV)

    gfp vom 8.12.21  

    (Eigener Bericht) - Ein neues EU-Instrument zur Sanktionsabwehr soll den Mitgliedstaaten Kompetenzen mit weitreichenden außenpolitischen Folgen entziehen und sie der EU-Kommission übertragen. Das geht aus dem Entwurf für das geplante "Instrument zur Bekämpfung von Zwangsmaßnahmen" ("anti-coercion instrument") hervor, das EU-Vizekommissionspräsident Valdis Dombrovskis am heutigen Mittwoch präsentieren soll. Der Entschluss zur Schaffung des "Instruments" war maßgeblich durch die Absicht motiviert, US-Zwangsmaßnahmen wie den Sanktionen gegen Nord Stream 2 etwas entgegensetzen zu können. Vorarbeiten dazu wurden seit vergangenem Jahr vom European Council on Foreign Relations (ECFR) geleistet, einem europaweit operierenden Think-Tank mit Hauptsitz in Berlin. Eingebunden waren unter anderem das Auswärtige Amt und die Leiterin der Generaldirektion Handel der EU-Kommission, Sabine Weyand. Bei ihr läge nach aktuellem Planungsstand die Federführung bei der Verhängung etwaiger EU-Strafmaßnahmen. Im Gespräch ist, erste EU-Strafmaßnahmen schon bald gegen China zu verhängen.

    Weiterlesen      https://www.german-foreign-policy.com/news/detail/8787/

  • Wirtschaft als Waffe

    Wirtschaft als Waffe (III)

    gfp  vom 1.7.21

    (Eigener Bericht) - Die EU treibt ihre Arbeit an einem Abwehrinstrument gegen extraterritoriale Sanktionen und weitere wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen voran und will im Oktober ein Konzept dazu vorlegen. Hintergrund ist, dass bisherige Versuche, etwa die extraterritorialen US-Sanktionen gegen Iran abzuwehren, erfolglos geblieben sind; die Furcht, die Vereinigten Staaten könnten mit weiteren extraterritorialen Sanktionen auch das Russland- und China-Geschäft deutscher und weiterer europäischer Unternehmen zerstören, hat im vergangenen Jahr zu ersten koordinierten Planungen für Abwehrmaßnahmen geführt. Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) befürwortet den Aufbau eines "Anti-Coercion Instrument", für das die EU-Kommission im Oktober ein Konzept vorlegen will. Vorarbeiten leistet der European Council on Foreign Relations (ECFR) mit Hauptsitz in Berlin. In einem vergangene Woche präsentierten Papier schlägt der ECFR die Gründung einer EU-Behörde vor, die Handlungsoptionen gegen wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen entwickeln soll: von Strafzöllen über Exportkontrollen bis zu etwaigen Gegensanktionen.

    Weiterlesen

     https://www.german-foreign-policy.com/news/detail/8647/

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