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Atomwaffenverbotsvertrag

  • Der Ruf nach Atomwaffen für die EU widerspricht dem Völkerrecht

    Am 10. Dezember 1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet. Seitdem nehmen Menschenrechtsorganisationen diesen Internationalen Gedenktag zum Anlass, die Menschenrechtssituation weltweit kritisch zu betrachten.

    In diesem Jahr, in dem sich die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zum 75. mal jährt, richtet sich die Betrachtung natürlich zu allererst auf die Tausende von Zivilpersonen, welche in den laufenden Kriegsgeschehen getötet wurden unter Missachtung des Humanitären Völkerrechts, unter Missachtung des ihnen garantierten Internationalen Menschenrechtes auf Leben.

    Es besteht im Hinblick auf die beiden Kriege, die aktuell in der Ukraine und im Gaza-Streifen geführt werden, die berechtigte Sorge, dass diese Konflikte sich nicht nur ausweiten, sondern im schlimmsten Falle sogar in den Einsatz von Atomwaffen münden könnten. Diese Sorge gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass nicht nur der Einsatz von Atomwaffen, sondern bereits dessen Androhung eine Verletzung sowohl des Humanitären Völkerrechts als auch des Menschenrechtes auf Leben bedeutet. Diese Feststellung wurde allen Staaten, die Atomwaffen besitzen oder danach streben, mit einem Gutachten des Internationalen Gerichtshofes im Jahre 1996 ins Stammbuch geschrieben. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat daran in zahlreichen Resolutionen immer wieder erinnert.

    Das Recht auf Leben (Right to Life) ist verankert in Art. 6 des Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) der lautet: „Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.“ Der Schutzbereich dieses Artikels deckt sich mit dem Ziel des Humanitären Völkerrechts, das Leben der an der Kriegsführung nicht unmittelbar beteiligten Zivilbevölkerung zu schonen.

    Die Tragweite des Right to Life-Schutzbereichs wird präzisiert und ausgelegt durch ein von den Vereinten Nationen eingesetztes Kontrollorgan, welches die Umsetzung und Einhaltung des UN-Zivilpaktes durch die Vertragsstaaten überwacht: den UN-Menschenrechtsausschuss (CCPR).

    Das CCPR hat in einer Allgemeinen Bemerkung zum Recht auf Leben (General Comment Nr. 36 vom 30. Oktober 2018) nicht nur die Feststellungen des IGH bekräftigt, sondern darüber hinaus für alle Staaten, die dem Vertrag beigetreten sind, verbindlich festgestellt,

    -  dass sie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um die Verbreitung von Atomwaffen – wie aller anderen Massenvernichtungswaffen - zu stoppen,

    - dass sie es unterlassen müssen, solche Waffen zu entwickeln, zu produzieren, zu testen, zu erwerben, zu lagern, zu verkaufen, zu übertragen und zu nutzen,

    - dass sie alle bestehenden Lagerbestände vernichten und angemessene Schutzmaßnahmen gegen unbeabsichtigte Verwendung treffen müssen,

    - sowie unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle ihren Abrüstungsverpflichtungen nachkommen müssen,

    - und Opfern, deren Recht auf Leben durch die Erprobung oder den Gebrauch von Atomwaffen beeinträchtigt wurde, angemessene Wiedergutmachung leisten müssen.

    Vor dem dargestellten Hintergrund sind die in jüngster Zeit von zwei prominenten Persönlichkeiten (H. Münkler und J. Fischer) verlautbarten Empfehlungen, die Europäische Union möge sich zu Zwecken der Abschreckung mit Atomwaffen ausrüsten, schlichtweg empörend; denn sie zielen auf eine eklatante Verletzung von Völkerrecht ab. Die Mitgliedstaaten der EU sind in mehrfacherweise an die Gebote und Verbote des Humanitären Völkerrechts und der im Zivilpakt verankerten Menschenrechte gebunden: Sie sind alle dem UN-Zivilpakt beigetreten, und sie haben sich zusätzlich im EU-Vertrag verpflichtet, das Völkerrecht zu respektieren und insbesondere die Menschenrechte zu wahren und zu schützen (Art.2, Art.3 Abs.5, Art.6 Abs.1 bis 3 und Art.21 Abs.1 EU-Vertrag unter Einbeziehung der Charta der Grundrechte der EU sowie der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten).

    Darüber hinaus ist es den Mitgliedstaaten, die keine Atomwaffen besitzen, durch den Atomwaffensperrvertrag (NVV) untersagt, Atomwaffen oder die Verfügungsgewalt darüber unmittelbar oder mittelbar anzunehmen oder sonstwie zu erwerben (Art.2 NVV). Und Frankreich - der einzigen Atommacht innerhalb der EU - ist es durch den NVV verboten, Atomwaffen oder die Verfügungsgewalt darüber an einen Nichtkernwaffenstaat unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben (Art.1 NVV). Diese im NVV vereinbarten Verbote sind daher für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Die Bedeutung des NVV wird in allen Erklärungen der EU-Organe - des Parlamentes, des Rates und der Kommission - immer wieder hervorgehoben, und zwar einschließlich der Verpflichtung aller Staaten, „in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über wirksame Maßnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft und zur nuklearen Abrüstung sowie über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle“ (Art.6 NVV). Wir verweisen beispielhaft auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 21.10.2020 zur Vorbereitung des 10. NVV-Prüfungskonferenz und auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15.12.2021 zu den Herausforderungen und Chancen für multilaterale Systeme der Rüstungskontrolle und Abrüstung in Bezug auf Massenvernichtungswaffen.

    Der SPD-Fraktionsvorsitzende Mützenich hat in einem Kommentar vom 08.12.2023 dem Ruf nach Atomwaffen für die EU widersprochen und hat sich dabei auf politische Argumente beschränkt: “Die EU braucht keine Atombombe. Für die Sicherheit sind andere Schritte nötig.“ (https://www.fr.de/meinung/gastbeitraege/atomare-gespenster-vertreiben-92718768.html) Wir halten es für dringend geboten, zusätzlich auch die völkerrechtlichen Aspekte einzubeziehen, welche der Europäischen Union und allen ihren Mitgliedstaaten nicht nur eine weitere Stärkung des NVV, sondern darüber hinaus einen Beitritt zum Atomwaffenverbotsvertrag nahelegen.

     

    Download der Pressemitteilung

  • Einreichung zur 2. Staatenkonferenz des Atomwaffenverbotsvertrags

    IALANA Deutschland reichte folgende Submission ein:

    Download Original Submission (English)

    Download deutsche Übersetzung

     

    Submission zum TPNW

    IALANA Deutschland empfiehlt den Beitritt zum Atomwaffenverbotsvertrag

    Von Bernd Hahnfeld

    Die allgemeine für alle Staaten verbindliche Ächtung aller Atomwaffen und damit ihre Abschaffung hängen davon ab, ob der Atomwaffenverbotsvertrag (TPNW) Völkergewohnheitsrecht wird oder die Mehrheit der Atomwaffenstaaten ihm beitritt.

    Zum Gewohnheitsrecht würden die wesentlichen Regelungen des TPNW, wenn sie auch von der großen Mehrheit der Atomwaffenstaaten unabhängig von ihrem Beitritt praktiziert werden und diese Staaten dabei davon ausgehen geltendes Recht anzuwenden. Die Atomwaffenmächte und ihre Verbündeten leisten gegen eine solche Entwicklung noch Widerstand.

  • Honduras hat am 24.10.2020 als 50.Vertragsstaat den Atomwaffenverbotsvertrag ratifiziert

    Der Vertrag wird nun nach 90 Tagen am 22. Januar 2021 in Kraft treten.

    Ein großer Erfolg der Friedensbewegung weltweit! 

    Der Verbotsvertrag ist ein wichtiger Schritt, um die Vision einer Welt ohne Atomwaffen wahr werden zu lassen.

    Hier die 50 Länder, die den TPNW bisher ratifiziert haben:

    Antigua und Barbuda, Österreich, Bangladesch, Belize, Bolivien, Botswana, Cookinseln, Costa Rica, Kuba, Dominica, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Gambia, Guyana, Honduras, Irland, Jamaika, Kasachstan, Kiribati, Laos, Lesotho, Malaysia, Malediven, Malta, Mexiko, Namibia, Nauru, Neuseeland, Nicaragua, Nigeria, Niue, Palau, Palästina, Panama, Paraguay, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Samoa, San Marino, Südafrika, Thailand, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vietnam

     

    ICAN Deutschland - Hintergrund: Der Atomwaffenverbotsvertrag (AVV) tritt in Kraft

    Auswirkungen und Hintergrund

    von Xanthe Hall / Leo Hoffmann-Axthelm Oktober 2020 (9 Seiten)

    Heute, am 24. Oktober 2020, hat der Atomwaffenverbotsvertrag (AVV) 50 Ratifikationen erreicht.

    Damit wird er in 90 Tagen in Kraft treten. Der heutige Beitritt von Honduras legt das Datum fest, an dem der Verbotsvertrag bindendes Völkerrecht wird: Es ist der 22. Januar 2021. Das Inkrafttreten des Vertrags ist ein historischer Meilenstein einer globalen Bewegung, die vor 75 Jahren begann und über meh-rere Generationen andauert. Der Vertrag verkörpert den Willen der Menschheit, ohne Atomwaffen zu leben. Er stellt einen Sieg der internationalen Demokratie und multilateralen Diplomatie über die Dominanz der Weltmächte dar.Aber was für Auswirkungen wird der Vertrag haben, wenn die nuk-lear bewaffneten Staaten nicht beitreten?

    weiter: https://www.icanw.de/wp-content/uploads/2020/10/20-10-23_AVV_Inkrafttreten.pdf

  • Nuclear Weapons Ban - Monitor 2020 erschienen

    Unter dem Titel "Nuclear Weapons Ban-Monitor 2020   Tracking progress towards a world without nuclear weapons" erschien diese nützliche Darstellung in neuer Fassung zum Inkrafttreten des TPNW am 22.Januar 2021

    Herausgegeben von einem internationalen Team unter Federführung von Grethe Langlo Ostern (Norwegian People Aid)  werden auf 302 Seiten zunächst der Status der Diskussion in den Staatengruppen dargestellt, wie sie zur Frage des Beitritts  zum TPNW stehen. Dann folgen Materialien zu den einzelnen Bestimmungen des TPNW und  für alle Einzelstaaten der UN deren Position zur nuklearen Abrüstung.

    Hierüber ist der download als pdf möglich:  https://banmonitor.org/about/our-publications

  • Sind Atomwaffen illegal? Beitrag in der Friedens-Warte

    By Amela Skiljan, LL.M.Eur
    Vice-Chair IALANA Deutschland e.V. - Vereinigung für Friedensrecht - Deutsche Sektion der International Association of Lawyers Against Nuclear Arms, Marienstr. 19-20, 10117 Berlin, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

    This article was first published in "Die Friedens-Warte Journal of International Peace and Organization", December 2021, Issue 3-4, pp 418-444
    DOI 10.35998/fw-2021-0020
    ISBN 2009460321D
    The Issue may be bought as print version or E-Book here:
    https://www.bwv-verlag.de/detailview?no=2009460321D

     

    Abstract

    Humanity has been developing legal responses to the threat of nuclear weapons since 1945. These responses are not only reflected in international treaties like the NPT or the TPNW, but also in the many norms derived from international humanitarian law, human rights law, environmental law and international criminal law. Many of them are of a customary nature, which makes them binding for all states, such as the general prohibition on the use and threat of use of nuclear weapons. This paper shows that many norms from different fields of international law reinforce each other in confirming the illegality of nuclear weapons in various aspects. In this regard, the TPNW is a landmark in nuclear disarmament, which not only confirms existing law, but develops it further.

    Seit 1945 ist die Menschheit mit der Bedrohung durch Atomwaffen konfrontiert, und seither gab es rechtliche Antworten auf diese Bedrohung. Diese spiegeln sich nicht nur in internationalen Verträgen wie dem NVV oder dem AVV wieder, sondern auch in vielen Normen, die sich aus dem humanitären Völkerrecht, den Menschenrechten, dem Umweltrecht oder dem internationalen Strafrecht ergeben. Viele dieser Normen haben Gewohnheitscharakter, was sie für alle Staaten verbindlich macht, wie das generelle Verbot des Einsatzes und der Androhung des Einsatzes von Kernwaffen. Dieser Beitrag zeigt, dass viele Normen aus verschiedenen Bereichen des Völkerrechts sich gegenseitig in der Bestätigung der Illegalität von Atomwaffen in verschiedenen Aspekten bekräftigen. In dieser Hinsicht ist der AVV ein Meilenstein der nuklearen Abrüstung, der nicht nur bestehendes Recht bestätigt, sondern es auch weiterentwickelt.

    Keywords: nuclear weapons, international law, customary law, disarmament, NPT, TPNW

     

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    Download the overview (table) Are Nuclear Weapons illegal? below or here

     

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