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Atomwaffen

  • Atomwaffen raus aus Deutschland – Über Blockadeaktionen in Büchel und das Gerichtsverfahren wegen „Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte“

    Wenn das Überleben der Menschheit auf dem Spiel steht, wird Widerstand zur Pflicht. AktivistInnen von Stopp Air Base Ramstein blockierten am 28. Juni 2019 drei Tore des Atomwaffen-Stützpunktes Büchel in Rheinland Pfalz. Auf dem Fliegerhorst der deutschen Luftwaffe lagern im Rahmen der nuklearen Teilhabe US-amerikanische Atomwaffen, die im Falle eines Krieges von deutschen Soldaten in die Zielgebiete geflogen werden sollen.

    Marion Küpker begleitet und informiert die verschiedenen Aktionsgruppen dort für die bundesweite Kampagne Büchel ist überall! atomwaffenfrei.jetztund dokumentiert deren Aktionen. An unserem Aktionstag wurde ihr erstmalig Polizeigewalt angetan und anschließend ein Prozess wegen “Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte” angestrengt.

    Mit Marion Küpker (Sprecherin der KampagneBüchel ist überall! atomwaffenfrei.jetzt) und ihrer Rechtsanwältin Anna Busl spricht Pascal Luig (Stopp Air Base Ramstein) über zivilen Ungehorsam, den Prozess, den aktuellen Stand der Proteste in Büchel gegen die Atomwaffen, sowie über die nötige Solidarität.

    Der Gerichtsprozess findet am 3. Mai 2021 um 10:25 Uhr im Amtsgericht Cochem/Mosel (Raum 100) in der Ravenestr. 39 statt. Bitte kommt zur Prozessbeobachtung und nehmt an der Mahnwache vorm Gericht teil, die eine Stunde vorm Prozess beginnt.

    Wann: 9. April ab 18 Uhr
    Die Veranstaltung findet online via Zoom statt. Wir bitten um Anmeldung:
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Stichwort: atomwaffenfrei

    Die Teilnahme ist kostenlos. Nach der Anmeldung erhaltet ihr eine Bestätigung und einen Zugangslink für die Teilnahme.


     

    Liste kommender Büchel-Prozesse(Stand 12.3.21)

    Mo, 15.3. ab 14:00 Ernst Ludwig (Elu) Iskenius, IPPNW, Landgericcht
    Koblenz (Verstoß gg Versammlungsgesetz)

    Mi, 31.3. 9:00 Malte Fröhlich, Amtsgericht Cochem (Büchel17,
    Hausfriedensbruch )

    Mo, 12.4. 8:30 Ariane Dettloff, DFG-VK und Quäker, Amtsgericht Cochem
    (Büchel17, Hausfriedensbruch)

    Mi, 14.4. 8:30 Holger Isabelle, Rechtshilfe-Büro Hamburg, Amtsgericht
    Cochem (Büchel17, Hausfriedensbruch)

    Di, 20.4. Ria Makein, Netzwerk Friedenssteuer, Landgericht Koblenz
    (Büchel17, Hausfriedensbruch Berufung)

    Mo, 26.4. Ruben, Amtsgericht Cochem (Büchel17, Hausfriedensbruch)

    Mo, 3.5. 10:25 Marion Küpker, DFG-VK und Versöhnungsbund, Amtsgericht
    Cochem

    Mahnwache vor dem Gericht mit Bannern jeweils eine Stunde zuvor

     

  • Atomwaffen: Heimlich abgerüstet

    Die USA haben ein Drittel aller Atombomben aus Europa abgezogen – und niemand hat es bemerkt. Das zeigt: Nuklearwaffen zur Abschreckung Russlands werden weit überschätzt.

    von Oliver Meier in ZEIT-online vom 13. März 2021

     

    weiter: https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-03/atomwaffen-usa-europa-abruestung-militaer-nato/komplettansicht

  • Der Ruf nach Atomwaffen für die EU widerspricht dem Völkerrecht

    Am 10. Dezember 1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet. Seitdem nehmen Menschenrechtsorganisationen diesen Internationalen Gedenktag zum Anlass, die Menschenrechtssituation weltweit kritisch zu betrachten.

    In diesem Jahr, in dem sich die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zum 75. mal jährt, richtet sich die Betrachtung natürlich zu allererst auf die Tausende von Zivilpersonen, welche in den laufenden Kriegsgeschehen getötet wurden unter Missachtung des Humanitären Völkerrechts, unter Missachtung des ihnen garantierten Internationalen Menschenrechtes auf Leben.

    Es besteht im Hinblick auf die beiden Kriege, die aktuell in der Ukraine und im Gaza-Streifen geführt werden, die berechtigte Sorge, dass diese Konflikte sich nicht nur ausweiten, sondern im schlimmsten Falle sogar in den Einsatz von Atomwaffen münden könnten. Diese Sorge gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass nicht nur der Einsatz von Atomwaffen, sondern bereits dessen Androhung eine Verletzung sowohl des Humanitären Völkerrechts als auch des Menschenrechtes auf Leben bedeutet. Diese Feststellung wurde allen Staaten, die Atomwaffen besitzen oder danach streben, mit einem Gutachten des Internationalen Gerichtshofes im Jahre 1996 ins Stammbuch geschrieben. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat daran in zahlreichen Resolutionen immer wieder erinnert.

    Das Recht auf Leben (Right to Life) ist verankert in Art. 6 des Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) der lautet: „Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.“ Der Schutzbereich dieses Artikels deckt sich mit dem Ziel des Humanitären Völkerrechts, das Leben der an der Kriegsführung nicht unmittelbar beteiligten Zivilbevölkerung zu schonen.

    Die Tragweite des Right to Life-Schutzbereichs wird präzisiert und ausgelegt durch ein von den Vereinten Nationen eingesetztes Kontrollorgan, welches die Umsetzung und Einhaltung des UN-Zivilpaktes durch die Vertragsstaaten überwacht: den UN-Menschenrechtsausschuss (CCPR).

    Das CCPR hat in einer Allgemeinen Bemerkung zum Recht auf Leben (General Comment Nr. 36 vom 30. Oktober 2018) nicht nur die Feststellungen des IGH bekräftigt, sondern darüber hinaus für alle Staaten, die dem Vertrag beigetreten sind, verbindlich festgestellt,

    -  dass sie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um die Verbreitung von Atomwaffen – wie aller anderen Massenvernichtungswaffen - zu stoppen,

    - dass sie es unterlassen müssen, solche Waffen zu entwickeln, zu produzieren, zu testen, zu erwerben, zu lagern, zu verkaufen, zu übertragen und zu nutzen,

    - dass sie alle bestehenden Lagerbestände vernichten und angemessene Schutzmaßnahmen gegen unbeabsichtigte Verwendung treffen müssen,

    - sowie unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle ihren Abrüstungsverpflichtungen nachkommen müssen,

    - und Opfern, deren Recht auf Leben durch die Erprobung oder den Gebrauch von Atomwaffen beeinträchtigt wurde, angemessene Wiedergutmachung leisten müssen.

    Vor dem dargestellten Hintergrund sind die in jüngster Zeit von zwei prominenten Persönlichkeiten (H. Münkler und J. Fischer) verlautbarten Empfehlungen, die Europäische Union möge sich zu Zwecken der Abschreckung mit Atomwaffen ausrüsten, schlichtweg empörend; denn sie zielen auf eine eklatante Verletzung von Völkerrecht ab. Die Mitgliedstaaten der EU sind in mehrfacherweise an die Gebote und Verbote des Humanitären Völkerrechts und der im Zivilpakt verankerten Menschenrechte gebunden: Sie sind alle dem UN-Zivilpakt beigetreten, und sie haben sich zusätzlich im EU-Vertrag verpflichtet, das Völkerrecht zu respektieren und insbesondere die Menschenrechte zu wahren und zu schützen (Art.2, Art.3 Abs.5, Art.6 Abs.1 bis 3 und Art.21 Abs.1 EU-Vertrag unter Einbeziehung der Charta der Grundrechte der EU sowie der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten).

    Darüber hinaus ist es den Mitgliedstaaten, die keine Atomwaffen besitzen, durch den Atomwaffensperrvertrag (NVV) untersagt, Atomwaffen oder die Verfügungsgewalt darüber unmittelbar oder mittelbar anzunehmen oder sonstwie zu erwerben (Art.2 NVV). Und Frankreich - der einzigen Atommacht innerhalb der EU - ist es durch den NVV verboten, Atomwaffen oder die Verfügungsgewalt darüber an einen Nichtkernwaffenstaat unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben (Art.1 NVV). Diese im NVV vereinbarten Verbote sind daher für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Die Bedeutung des NVV wird in allen Erklärungen der EU-Organe - des Parlamentes, des Rates und der Kommission - immer wieder hervorgehoben, und zwar einschließlich der Verpflichtung aller Staaten, „in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über wirksame Maßnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft und zur nuklearen Abrüstung sowie über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle“ (Art.6 NVV). Wir verweisen beispielhaft auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 21.10.2020 zur Vorbereitung des 10. NVV-Prüfungskonferenz und auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15.12.2021 zu den Herausforderungen und Chancen für multilaterale Systeme der Rüstungskontrolle und Abrüstung in Bezug auf Massenvernichtungswaffen.

    Der SPD-Fraktionsvorsitzende Mützenich hat in einem Kommentar vom 08.12.2023 dem Ruf nach Atomwaffen für die EU widersprochen und hat sich dabei auf politische Argumente beschränkt: “Die EU braucht keine Atombombe. Für die Sicherheit sind andere Schritte nötig.“ (https://www.fr.de/meinung/gastbeitraege/atomare-gespenster-vertreiben-92718768.html) Wir halten es für dringend geboten, zusätzlich auch die völkerrechtlichen Aspekte einzubeziehen, welche der Europäischen Union und allen ihren Mitgliedstaaten nicht nur eine weitere Stärkung des NVV, sondern darüber hinaus einen Beitritt zum Atomwaffenverbotsvertrag nahelegen.

     

    Download der Pressemitteilung

  • DIE ATOMWAFFENPOLITIK DEUTSCHLANDS UND DIE MENSCHENRECHTE, EINSCHLIESSLICH DES RECHTS AUF LEBEN: ARTIKEL 6 DES INTERNATIONALEN PAKTS ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE

    EINREICHUNG AN DIE ALLGEMEINE PERIODISCHE ÜBERPRÜFUNG DES MENSCHENRECHTSRATS DER VEREINTEN NATIONEN
    44th Sitzung der UPR-Arbeitsgruppe, November 2023

    Eingereicht 5  April 2023 von:

     

    IALANA Deutschland - Vereinigung für Friedensrecht, Deutsche Sektion der "International Association of Lawyers against Nuclear Arms (IALANA)" (IALANA Deutschland)

    und

    Lawyers Committee on Nuclear Policy (LCNP)

  • Einreichung zur 2. Staatenkonferenz des Atomwaffenverbotsvertrags

    IALANA Deutschland reichte folgende Submission ein:

    Download Original Submission (English)

    Download deutsche Übersetzung

     

    Submission zum TPNW

    IALANA Deutschland empfiehlt den Beitritt zum Atomwaffenverbotsvertrag

    Von Bernd Hahnfeld

    Die allgemeine für alle Staaten verbindliche Ächtung aller Atomwaffen und damit ihre Abschaffung hängen davon ab, ob der Atomwaffenverbotsvertrag (TPNW) Völkergewohnheitsrecht wird oder die Mehrheit der Atomwaffenstaaten ihm beitritt.

    Zum Gewohnheitsrecht würden die wesentlichen Regelungen des TPNW, wenn sie auch von der großen Mehrheit der Atomwaffenstaaten unabhängig von ihrem Beitritt praktiziert werden und diese Staaten dabei davon ausgehen geltendes Recht anzuwenden. Die Atomwaffenmächte und ihre Verbündeten leisten gegen eine solche Entwicklung noch Widerstand.

  • Menschenrecht und humanitäres Völkerrecht gegen Atomwaffen

    von Bernd Hahnfeld, IALANA

    7. Juni 2023
    Download der pdf

    Die Existenz von Atomwaffen lässt sich ebenso wie chemische und bakteriologische Waffen völkerrechtlich nicht rechtfertigen. Diese Waffen erfüllen keinen anderen Zweck als unvorstellbare Zerstörung herbeizuführen oder anzudrohen. Zivilen Nutzen haben sie nicht.

    Ihre Entwicklung, Produktion oder Stationierung werden von den Staaten geheim gehalten.

  • Nukleare Teilhabe

    Von Bernd Hahnfeld

    Zusammenfassung: Entsprechend einer jahrzehntelangen Tradition hält Deutschland weiterhin Trägersysteme für die im Land stationierten US-amerikanischen Atombomben bereit. Im Einsatzfall werden die Atombomben mittels Tornado-Jagdbomber von Bundeswehrsoldaten transportiert und abgeworfen. Diese nukleare Teilhabe ist ein Teil des strategischen Konzeptes der NATO, das ohne Rechtsgrundlage von den Mitgliedsländern abgesprochen worden ist. Der Einsatz der Atombomben und seine Androhung sind durch das humanitäre Völkerrecht und das Menschenrecht auf Leben verboten. Zudem verstößt der Einsatz gegen den Nichtverbreitungsvertrag (NPT), der dem Nicht-Atomwaffenstaat Deutschland jede Mitverfügung über Atomwaffen verbietet. Durch die Entwicklung atomarer Trident-Raketen mit kleiner Sprengkraft für die Ohio-Klasse US-amerikanischer Atom-U-Boote haben die in Deutschland stationierten taktischen Atombomben ihre militärische Bedeutung ohnehin verloren.

    Lesen Sie den Text "Nukleare Teilhabe" als pdf

    Read the article "Nuclear Sharing" as pdf

  • Pressemitteilung: Stationierung von Atomwaffen in Belarus: Nukleare Teilhabe ver-stößt gegen den Atomwaffensperrvertrag und das Menschenrecht auf Leben

    Pressemitteilung vom 29.03.2023

    In seiner Ankündigung einer künftigen gemeinsamen Nutzung russischer Atomwaffen mit Weißrussland hat der russische Präsident Vladimir Putin versucht, politische Kritik und juristische Bedenken seitens anderer Staaten im Voraus abzuwehren. Er behauptete, dass eine solche gemeinsame Nutzung möglich sei, "ohne in irgendeiner Weise unsere Verpflichtungen aus dem Nichtverbreitungsvertrag zu verletzen“. Diese Erklärung ist jedoch ein untauglicher Versuch, die in mehrfacher Hinsicht bestehenden völkerrechtlichen Schranken beiseite zu schieben.

    Der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen („Atomwaffensperrvertrag“) verpflichtet die atomwaffenbesitzenden Vertragsstaaten, "Kernwaffen oder die Verfügungsgewalt darüber an niemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben“. Ferner verpflichtet er die Kernwaffenstaaten, keinen Nichtkernwaffenstaat zu unterstützen noch zu ermutigen noch zu veranlassen, Kernwaffen […] zu erwerben oder die Verfügungsgewalt darüber zu erlangen“. Der Vertrag erlegt den Nichtkernwaffenstaaten die entsprechende Verpflichtung auf, nicht der Empfänger einer solchen Weitergabe oder Unterstützung zu sein.

  • Sind Atomwaffen illegal? Beitrag in der Friedens-Warte

    By Amela Skiljan, LL.M.Eur
    Vice-Chair IALANA Deutschland e.V. - Vereinigung für Friedensrecht - Deutsche Sektion der International Association of Lawyers Against Nuclear Arms, Marienstr. 19-20, 10117 Berlin, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

    This article was first published in "Die Friedens-Warte Journal of International Peace and Organization", December 2021, Issue 3-4, pp 418-444
    DOI 10.35998/fw-2021-0020
    ISBN 2009460321D
    The Issue may be bought as print version or E-Book here:
    https://www.bwv-verlag.de/detailview?no=2009460321D

     

    Abstract

    Humanity has been developing legal responses to the threat of nuclear weapons since 1945. These responses are not only reflected in international treaties like the NPT or the TPNW, but also in the many norms derived from international humanitarian law, human rights law, environmental law and international criminal law. Many of them are of a customary nature, which makes them binding for all states, such as the general prohibition on the use and threat of use of nuclear weapons. This paper shows that many norms from different fields of international law reinforce each other in confirming the illegality of nuclear weapons in various aspects. In this regard, the TPNW is a landmark in nuclear disarmament, which not only confirms existing law, but develops it further.

    Seit 1945 ist die Menschheit mit der Bedrohung durch Atomwaffen konfrontiert, und seither gab es rechtliche Antworten auf diese Bedrohung. Diese spiegeln sich nicht nur in internationalen Verträgen wie dem NVV oder dem AVV wieder, sondern auch in vielen Normen, die sich aus dem humanitären Völkerrecht, den Menschenrechten, dem Umweltrecht oder dem internationalen Strafrecht ergeben. Viele dieser Normen haben Gewohnheitscharakter, was sie für alle Staaten verbindlich macht, wie das generelle Verbot des Einsatzes und der Androhung des Einsatzes von Kernwaffen. Dieser Beitrag zeigt, dass viele Normen aus verschiedenen Bereichen des Völkerrechts sich gegenseitig in der Bestätigung der Illegalität von Atomwaffen in verschiedenen Aspekten bekräftigen. In dieser Hinsicht ist der AVV ein Meilenstein der nuklearen Abrüstung, der nicht nur bestehendes Recht bestätigt, sondern es auch weiterentwickelt.

    Keywords: nuclear weapons, international law, customary law, disarmament, NPT, TPNW

     

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    Download the overview (table) Are Nuclear Weapons illegal? below or here

     

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