Einsatz der Bundeswehr im Innern mit Waffen wird über den Notstandsfall von Art. 87 a Abs.4 GG hinaus erlaubt.

Hier die Entscheidung des BVerfG vom 19.05.2012 - 2 BvF1/05

Nur Richter Geier blieb in seinem abweichenden Votum standhaft (ab S.60 der Entscheidung)

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