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Staatenimmunität

Kein Schadenersatz für die Opfer des NATO-Angriffs auf die Brücke bei Varvarin! Das Bundesverfassungsgericht lehnt die Verfassungsbeschwerden ab.  Kläger prüfen die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Beschluss vom 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06 

IGH entscheidet über die Reichweite des Grundsatzes der Staatenimmunität.

Vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag wurde am 12.09.2011 der Rechtsstreit BRD ./. Italien verhandelt.  Die BRD war in Rechtsstreiten vor italienischen Gerichten verurteilt worden, italienische Opfer von NS-Kriegsverbrechen zu entschädigen. Der oberste Gerichtshof Italiens  hatte den Einwand der deutschen Regierung, sie könne wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität vor ausländischen Gerichten nicht zur Rechenschaft gezogen werden, zurückgewiesen.  Derart schwere Menschenrechtsverstöße fielen unter die universelle Gerichtsbarkeit aller Staaten.  Ähnlich argumentierend hatte das Oberste Zivilgericht Griechenlands den Opfern des Massakers von Distomo  Ansprüche zuerkannt, die in Italien vollstreckt wurden. Auch diese Akte der italienischen Justiz sind nun Gegenstand des Verfahrens vor dem IGH.

Der IGH hat dann am 3.2.2012 gegen Italien entschieden und die Position der BRD bestätigt - nicht ohne sein Unverständnis auszudrücken, dass die deutsche Regierung bisher keine Entschädigungsregelung getroffen hat. (näheres auf der IGH-Seite)

 

Nachstehend ein Interview mit Joachim  Lau, einem der Anwälte der Geschädigten, veröffentlicht in der taz vom 12.09.2011.

Interview MICHAEL BRAUN

taz: Herr Lau, worum geht es in dem Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH), in dem Deutschland gegen Italien steht?

Joachim Lau: In diesem internationalen Rechtsstreit klagt Deutschland die Anerkennung seiner Staatenimmunität vor italienischen Gerichten ein. Kurz: Deutschland will das Prinzip anerkannt sehen, dass Privatbürger, die im Zweiten Weltkrieg Opfer deutscher Verbrechen wurden, kein Recht darauf haben, vor ausländischen Gerichten Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

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