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Auslandseinsätze - rechtlicher Rahmen

Berlin unterstützt Militärmissionen politisch, schließt eine aktive Beteiligung unter Verweis auf das Grundgesetz aber aus. Diese sehr deutsche Haltung stößt an ihre Grenzen: So könnte ein Ausweg aussehen.

Jana Puglierin in  Internationale Politik   vom 1.5.2021

Ein Lösen von den strengen Vorgaben eines Einsatzes nur im Rahmen des Systems kollektiver Sicherheit würde nicht automatisch bedeuten, dass Deutschland an mehr Ad-hoc-Missionen teilnähme…..

weiter: 

https://internationalepolitik.de/de/deutschland-der-unwillige-koalitionaer

<Dr. Jana Puglierinleitet das Berliner Büro des European Council on Foreign Relations (ECFR)>

Die Bundeswehr darf sich nur dann an Einsätzen bewaffneter Streitkräfte außerhalb des NATO-Vertragsgebietes beteiligen, wenn ein entsprechendes Mandat durch ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit vorliegt und der Bundestag dem Einsatz zugestimmt hat. An „Out-of-area“–Einsätzen, die nur von einzelnen oder mehreren Staaten angeführt werden, darf sich Deutschland aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beteiligen.

Roger Näbig 31. März 2020 in blog „konflikte und sicherheit“

Als sich am 27. März diesen Jahres dreizehn Länder auf Initiative Frankreichs dazu bereit erklärten, eine neue Anti-Terroroperation mit dem Namen „Takuba“ in der Sahel-Zone zu führen, beschränkte sich Deutschland wieder einmal auf eine politische Unterstützung dieser Mission, wie schon im November 2019 bei der französischen Initiative für eine Marineoperation im Persischen Golf. Zuvor hatte Deutschland ausdrücklich zwei französische Anfragen für eine militärische Beteiligung an der Entsendung von Spezialkräften nach Mali abgelehnt. (….) Bei den europäischen Partnern, vor allem in Frankreich, machte sich erneut Unmut über das deutsche Verhalten breit und auch in den Medien wurde teilweise Unverständnis über die Haltung der Bundesregierung geäußert. Aber ist diese Kritik wirklich gerechtfertigt?

weiterlesen: https://konflikteundsicherheit.wordpress.com/2020/03/31/out-of-area-einsaetze-der-bundeswehr-im-spannungsfeld-zwischen-deutscher-politik-und-dem-grundgesetz/

Zeitungen des Redaktionsnetzwerks Deutschland decken Verletzung des Parlamentsvorbehalts auf

von: Jens Wittneben | Veröffentlicht am: 16. Mai 2019

Bundeswehr-Kampfeinsätze außerhalb des NATO-Gebiets müssen vom Bundestag beschlossen werden. Dieser Grundsatz wird nun in Frage gestellt, wie die Zeitungen des Redaktionsnetzwerks Deutschland (RND) berichten – unter Berufung auf Kreise des Auswärtigen Ausschusses des Bundestages, der am Mittwoch, 08. Mai 2019 in geheimer Sitzung in Berlin tagte. Dass dies ausgerechnet der Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkriegs in Europa ist, war von den Verantwortlichen ganz sicher nicht gewollt und ist dennoch ein denk(un)würdiger Umstand.

In Niger, Kamerun und Tunesien sind jeweils bis zu zwei Dutzend deutsche Soldaten ohne Parlamentsbeschluss aktiv – und es soll sich auch um Spezialeinheiten handeln. Kampfschwimmer werden genannt und man muss vermuten, dass es sich um Soldaten des Kommandos Spezialkräfte (KSK) aus Calw in Baden-Württemberg handelt. In der geheimen Sitzung des Auswärtigen Ausschusses des Parlaments kam es zu einer kritischen Debatte, wenn man die Quellen des RND zugrunde legt.

https://www.imi-online.de/2019/05/16/deutsche-soldaten-gehen-am-bundestag-vorbei-in-afrika-in-einsatz/

Das Verteidigungsministerium versucht, die verfasssungsrechtlichen Grenzen für Auslandseinsätze der Bundeswehr auf zu sprengen

Nach seinem Amtsantritt im April hat der neue Generalinspekteur der Bundeswehr, Eberhard Zorn, sein erstes größeres Interview, u.a. auch zur Frage nach der rechtlichen Grundlage für mögliche künftige Auslandseinsätze der Bundeswehr, auch ohne ein Mandat der Vereinten Nationen, der NATO oder der EU :

Frage: In der neuen Konzeption der Bundeswehr ist von Einsätzen auch in Ad-hoc-Kooperationen die Rede – ist das ein neuer konzeptioneller Ansatz?

SWP-Studien 2017/S 18, September 2017, 23 Seiten

Die Einsätze, die unter den weiten Begriff von Friedensoperationen der Vereinten Nationen (VN) fallen, unterscheiden sich sowohl im Mandat als auch in der personellen Ausstattung. Doch auf deklaratorischer Ebene halten die VN an den drei klassischen Grundprinzipien des Peacekeeping fest, nämlich Zustimmung der Konfliktparteien, Unparteilichkeit und Anwendung militärischer Gewalt nur zum Zwecke der Selbstverteidigung und, wie es heißt, zur Verteidigung des Mandats. Das bedeutet: Militärische Gewalt soll nur dann angewendet werden, wenn dies zum Schutz von Zivilisten und Zivilistinnen und zur Abwehr von »Störern« eines Friedensprozesses unvermeidlich ist.

weiterlesen als pdf

Bundesverwaltungsrichter Dieter Deiseroth (IALANA) im Interview mit der Frankfurter Rundschau vom 14.09.2001 zum "Bündnisfall" nach Artikel 5 des NATO-Vertrags

 

http://www.ag-friedensforschung.de/themen/NATO/deiseroth.html

Vor 10 Jahren erkannte das Bundesverwaltungs-gericht  (link)  im Fall Pfaff einem Berufssoldaten das Recht zu, wegen befürchteter Mitwirkung an einem völkerrechtswidrigen Krieg (hier: Irak-Krieg 2003) den Befehl zu verweigern: 

Daran erinnert nun die Frankfurter Rundschau in zwei Beiträgen vom 22.10.2015:

 

a)  "Moral beim Militär ist möglich"

Matthias Gillner zu BVerwG 2 WD 12.04 (Gewissensfreiheit eines Soldaten)

http://www.fr-online.de/freiheit/verweigerer-moral-beim-militaer-ist-moeglich,31839204,32228576.html

b)  „Befehl und Gehorsam – darum geht es“

Ein Gespräch mit dem Soziologen Rudi Friedrich über Gewissensfreiheit und die Strafen für Verweigerer (sc. bei Berufssoldaten).

http://www.fr-online.de/freiheit/kriegsdienst--befehl-und-gehorsam--darum-geht-es-,31839204,32228574.html

In IMI-Aktuell 2015/522 vom 24.09.15 erschien eine erste kritische Auseinandersetzung mit dem letzten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Parlamentsvorbehalt

http://www.imi-online.de/2015/09/24/bverfg-parlamentsvorbehalt/

Das Bundesverfassungsgericht schränkt mit seiner Entscheidung vom 23.09.2015 zum "Pegasus"-Rettungseinsatz in Libyen den Parlamentsvorbehalt weiter ein

Hier die vom Gericht gebildeten Leitsätze:

1. Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt ist nicht auf Einsätze bewaffneter Streitkräfte innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit beschränkt, sondern gilt allgemein für bewaffnete Einsätze deutscher Soldaten im Ausland und unabhängig davon, ob diese einen kriegerischen oder kriegsähnlichen Charakter haben.

2. Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz bewaffneter Streitkräfte vorläufig allein zu beschließen. In diesem Fall muss sie das Parlament umgehend mit dem fortdauernden Einsatz befassen und die Streitkräfte auf Verlangen des Bundestages zurückrufen.

3. Die Voraussetzungen dieser Eilentscheidungsbefugnis der Bundesregierung sind verfassungsgerichtlich voll überprüfbar.

4. Ist ein von der Bundesregierung bei Gefahr im Verzug beschlossener Einsatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer nachträglichen Parlamentsbefassung bereits beendet und eine rechtserhebliche parlamentarische Einflussnahme auf die konkrete Verwendung der Streitkräfte deshalb nicht mehr möglich, verpflichtet der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt die Bundesregierung nicht, eine Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Einsatz herbeizuführen. Die Bundesregierung muss den Bundestag jedoch unverzüglich und qualifiziert über den Einsatz unterrichten.

Hier zum Volltext:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/09/es20150923_2bve000611.html

Stellungnahme von RA. Otto Jäckel (IALANA), die er bei der parlamentarischen Anhörung der Fraktion DIE LINKE am 18.05.2015 zur Reform des ParlBetG abgegeben hat

"Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum ParlBetG"

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