Wir beschränken uns in unserer Arbeit nicht auf "Friedensrecht"  in der klassischen Unterscheidung zum "Kriegsrecht", sondern knüpfen an an die UN-Charta und das Friedensgebot des Grundgesetzes

Wir meinen, dass sich uns als Jurist*innen  die Aufgabe stellt, Frieden zu sichern und zu erhalten.

"Jeder Arzt und jede Ärztin ist gemäß dem abgelegten "hippokratischen Eid" der Erhaltung des Lebens (und gerade nicht der Krankheit und dem Tod) verpflichtet. In durchaus vergleichbarer Weise sind nach meiner Überzeugung Juristinnen und Juristen als Rechtsanwender nach den Vorgaben der UN-Charta und des Grundgesetzes der Erhaltung und Sicherung des Friedens verpflichtet - nach innen wie nach außen. Für Ärzte/innen wie für Juristen/innen kann und darf es dabei kein "Sowohl-als-auch" geben. Man kann und darf jedenfalls im nuklearen Zeitalter nicht dem Frieden und zugleich dem Krieg und dessen Vorbereitung verpflichtet sein: Si vis pacem para pacem ("Wenn Du Frieden willst, musst Du für den Frieden arbeiten.") Insofern gibt es - auch für unsere Berufsgruppe - keine Pflicht zur "Zurückhaltung" und zur "Ausgewogenheit". Es gibt keinen "goldenen Mittelweg" zwischen Frieden und Krieg. Alles Recht muss dem Frieden verpflichtet und damit "Friedensrecht" sein."

aus: Dieter Deiseroth, Das Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN-Charta - aus juristischer Sicht, in: (ed.) Peter Becker u.a., Frieden durch Recht, 2010, S. 58