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Arbeitsfeld Sanktionen

Sanktionen werden im völkerrechtlichen Sprachgebrauch traditionell als „einseitige Zwangsmaßnahmen“ bezeichnet. Dieser Begriff lässt deren Absicht, Wesen und Methode deutlicher erkennen: Es sind Maßnahmen, mit denen ein Staat oder mehrere miteinander verbündete Staaten im Kollektiv auf einen anderen Staat Druck ausübt, um diesen zu einem geforderten Verhalten zu zwingen oder auch weitergehende Ziele (wie z.B. einen Regime Change) zu bewirken. Ihrem Wesen nach sind solche Maßnahmen mehr oder weniger schwerwiegende Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit und Autonomie des Staates, gegen den sie sich erklärtermaßen richten. Gleichzeitig wirken sie sich oft auch in gravierender oder sogar lebensbedrohlicher Weise auf Bürger, Wirtschaftsunternehmen oder gesamte Gesellschaften aus. Dies wird von den sanktionierenden Staaten in Kauf genommen oder sogar beabsichtigt, um zusätzlichen Druck aufzubauen.

Die IALANA verfolgt das Anliegen, in Übereinstimmung mit einer Vielzahl von Resolutionen der UN-Generalversammlung die Rechte derjenigen, auf die mit Sanktionen eingewirkt wird, zu schützen.

Im Mittelpunkt der völkerrechtlichen Schranken steht aber vor allem das aus Art. 2 Ziff. 1 und 7 der UN-Charta abgeleitete und gewohnheitsrechtlich verfestigte Interventionsverbot. Ferner werden je nach Schwere der Auswirkungen Menschenrechte beeinträchtigt, die durch die UN-Zivilcharta oder die Sozialcharta geschützt sind, wie z.B. die Grundrechte auf Leben und auf Gesundheit. Außerdem kommt die Verletzung von Rechten aus völkerrechtlichen Verträgen (z.B. aus Handelsabkommen, WTO-Verträgen oder bilateralen Freundschaftsverträgen) in Betracht.

Eine Arbeitsgemeinschaft der IALANA hat in einem Dossier „Sanktionen & einseitige Zwangsmaßnahmen“ (Beilage zu W&F 2/2024) die genannten rechtlichen Schranken dargestellt und die Folgen von Wirtschaftssanktionen an mehreren Länderbeispielen beschrieben und kritisiert. Sie sucht einen offenen, kritischen Austausch über die in diesem Dossier vertretenen Einschätzungen und Bewertungen. Es ist bedauerlich, dass zahlreiche Publikationen im politikwissenschaftlichen Bereich Sanktionen nur unter den Gesichtspunkten von Sinnhaftigkeit, Wirksamkeit und Effektivität betrachten und dabei die jedem staatlichen Handeln gesetzten völkerrechtlichen Grenzen außer Betracht lassen. Dass die Verletzungen des Völkerrechts in den letzten Dekaden wieder dramatisch zugenommen haben, kann eine Vernachlässigung des Völkerrechts durch die Wissenschaft nicht rechtfertigen. Wichtig ist der darüber zu führende Diskurs.

Sanktions-Regime wendet sich gegen Deutschland

Sanktions-Regime wendet sich gegen Deutschland 17. November 2020 l von: Tobias Riegel in NDS Wer anderen eine Grube gräbt: Die deutsche Außenpolitik wird zum Problem für Deutschland. Wer das Prinzip

Sanktionen der Bundesrepublik Deutschland gegen Drittstaaten

Wissenschaftliche Dienste Bundestag:  Sanktionen der Bundesrepublik Deutschland gegen Drittstaaten Aktenzeichen:WD 2-3000-094/18 Abschluss der Arbeit:9. Juli2018(zugleich letzter Aufruf der Internetquellen) Fachbereich:WD 2:Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre

PM über Besuch in Venezuela vom 12.2.21

Alena Douhan , UN-Sonderberichtserstatterin über negative Auswirkungen von unilateralen Sanktionen auf Menschenrechte (Nachfolgerin von Idriss Jazairi) PM über Besuch in Venezuela vom 12.2.21 UN human rights expert urges to lift

 

  • General Comment No 8 (1997) des UN-Expertenausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR) des Sozialpakts
  • UN-CESCR: General Comment No. 1. The relationship between economic sanctions and respect for economic, social and cultural rights.
  • Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International Law Comission, ILC): Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen
  • Urteil des Internationalen Gerichtshofs im Falle Nicaragua vs USA (1986): Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua v. United States of America

 

  • UN Konferenz über Menschenrechte (1968): Proclamation of Tehran. A/CONF.32/41
  • Wiener Weltkonferenz über Menschenrechte (1993), Vienna Declaration and Programme of Action. A/CONF.157/23
  • Network ETO Consortium (2013): Maastricht Principles on extraterritorial obligations of states in the area of economic, social and cultural rights. Human Rights Quarterly  34 (4), S. 1084-1169.
  • International Commission of Jurists u.a. (1987): Limburg Principles on the Implementation of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights. Human Rights Quarterly 9 (2). S. 122-135.

 

  • Res. A/HRC/RES/54/15 vom 13. Okt 2023
  • UN-Generalversammlung Resolution RES/78/135
  • Friendly Relations Declaration, 1970 UN-GA A/Res/2625 (XXV)
  • Charter of Economic Rights and Duties of States, Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten, UN-GA Resolution 3281 (XXIX) von 1974
  • UN Resolution über die Grundlagen des Friedens UN-GA RES 290 (IV)
  • UN-GA Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker (1960, UN-GA Res 1514 (XV)
  • Erklärung über die Unzulässigkeit der Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten und den Schutz ihrer Unabhängigkeit und Souveränität (1965 UN GA A/RES/2131 (XX)
  • Erklärung über die Unzulässigkeit von Interventionen und Einmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten (1981; UN GA A/RES/36/103)
  • UN GA Resolution A/RES67/170 von 20.12.2012