Arbeitsfeld Frieden durch Recht
Was verstehen wir unter Friedensrecht?
Wir beschränken uns in unserer Arbeit nicht auf „Friedensrecht“ in der klassischen Unterscheidung zum „Kriegsrecht“, sondern knüpfen an an die UN-Charta und das Friedensgebot des Grundgesetzes
Wir meinen, dass sich uns als Jurist*innen die Aufgabe stellt, Frieden zu sichern und zu erhalten.
„Jeder Arzt und jede Ärztin ist gemäß dem abgelegten „hippokratischen Eid“ der Erhaltung des Lebens (und gerade nicht der Krankheit und dem Tod) verpflichtet. In durchaus vergleichbarer Weise sind nach meiner Überzeugung Juristinnen und Juristen als Rechtsanwender nach den Vorgaben der UN-Charta und des Grundgesetzes der Erhaltung und Sicherung des Friedens verpflichtet – nach innen wie nach außen. Für Ärzte/innen wie für Juristen/innen kann und darf es dabei kein „Sowohl-als-auch“ geben. Man kann und darf jedenfalls im nuklearen Zeitalter nicht dem Frieden und zugleich dem Krieg und dessen Vorbereitung verpflichtet sein: Si vis pacem para pacem („Wenn Du Frieden willst, musst Du für den Frieden arbeiten.“) Insofern gibt es – auch für unsere Berufsgruppe – keine Pflicht zur „Zurückhaltung“ und zur „Ausgewogenheit“. Es gibt keinen „goldenen Mittelweg“ zwischen Frieden und Krieg. Alles Recht muss dem Frieden verpflichtet und damit „Friedensrecht“ sein.“
aus: Dieter Deiseroth, Das Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN-Charta – aus juristischer Sicht, in: (ed.) Peter Becker u.a., Frieden durch Recht, 2010, S. 58
Die Normen des Völkerrechts, die auf die Bewahrung und Schaffung des Friedens ausgerichtet sind, aber auch die Gewaltverbote und Friedensgebote des nationalen Rechts werden immer wieder missachtet, gerade auch von denen, die einen Amtseid auf die Verfassung und damit zugleich auch auf das geltende Völkerrecht geleistet haben. Dies geschieht nicht nur durch Regierungen und Exekutivorgane, die sich in ihrer Außenpolitik nach ihren Worten immer nur für „den Frieden“ einsetzen. Es gilt auch für Gerichte, deren Entscheidungen friedensrechtliche Gebote fahrlässig übersehen, übergehen oder gar missachten. Die jüngere und jüngste Vergangenheit bietet dafür zahlreiche illustrative Beispiele, auch für Deutschland.
Es ist deshalb dringend an der Zeit, die konkreten Inhalte und Funktion(en) der Friedensgebote des Grundgesetzes und des geltenden Völkerrechts neu zu vermessen. In welcher Weise können Juristinnen und Juristen bei deren Anwendung und praktischer Umsetzung besser mitwirken? Dazu gehört auch die kritische Frage, ob das geltende Völkerrecht in seinem heutigen Zuschnitt in der Lage ist, diese Friedensgebote implementieren zu helfen? Ist eine stärkere Verrechtlichung der internationalen Beziehungen sinnvoll und wünschenswert? Welche Rolle kann dabei innerstaatlichen und internationalen Gerichten zukommen? Empfiehlt es sich, z. B. bei Verletzungen des völkerrechtlichen Gewaltverbotes oder anderer völkerrechtlicher Delikte stärker auf strafrechtliche Verfahren gegen Entscheidungsträger zu setzen? In welcher Weise? Können zivilgerichtliche Schadensersatzklagen (Amtshaftung) dazu beitragen, den Krieg als Mittel der Politik unattraktiver zu machen?
Zu diskutieren ist auch, ob sich die Herausbildung und Schaffung eines neuen Rechtsgebiets, des „Friedensrechts“ empfiehlt, um die Komplexität der friedensrechtlichen Quellen zu ordnen, inhaltlich zu klären und das Bewusstsein für die Zusammenhänge zu schärfen. Könnte so allgemein und insbesondere den Rechtsanwendern auch besser bewusst gemacht werden, welche friedensrechtlich relevanten Normen höherrangigen Rechts sie in ihrer Berufspraxis bei der Anwendung einfachen Rechts beachten müssen?
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Peter Becker, Reiner Braun, Dieter Deiseroth (Hrsg.) Frieden durch Recht?, Berliner Wissenschaftsverlag, 2010, 438 S., ISBN: 978-3-8305-1721-4
Quo Vadis NATO? Herausforderungen für Frieden und Recht, Publikation zur gleichnamigen Konferenz, 2013: http://frieden-durch-recht.info/
Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN Charta … und die Bundeswehr? (2014)
Texte der maßgeblichen Vorschriften insbesondere in Grundgesetz und UN-Charta (2014)
Charta der Vereinten Nationen
Grundgesetz