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Iran

  • Bewertung der Iran Sanktionen von Gerhard Baisch

    Iran-Sanktionen-Bewertung  3.10.2021 (von Gerhard Baisch - wird weiterbearbeitet)

    A. Um welche Maßnahmen geht es im Fall des angeblichen iranischen  Atomwaffenprogramms?

    I.        UN-SR

    1.  Iran ist NPT-Mitglied und unterliegt daher der Kontrolle durch die IAEO. Als 2002 Gerüchte aufkommen, der Iran arbeite an einem A-Waffenprogramm und besitze unangemeldete Mengen spaltbaren Materials, fordert die IAEO Aufklärung. Das kommt nicht voran. 2005 verschärft der neu gewählte Staatspräsident  Ahmadinedschad den Konflikt mit der Ankündigung , der Iran werde vermehrt anreichern. Er missachtet auch die Forderung der IAEO, die Anreicherung sofort einzustellen und setzt die Zusammenarbeit mit der IAEO aus.  im Juli 2006 greift der SR nach  cap VII und Art. 40 der Charta ein und droht Maßnahmen nach Art. 41 an, wenn keine Änderung erfolgen sollte (Res. 1696)

    2. Das geschieht dann mit Res. 1737 vom 23.12.2006.  Unter dem Thema Absicherung des Proliferationsverbots nach dem NPT werden die Staaten der UNO verpflichtet, alle Tätigkeiten des Irans zu verhindern, die auf Einfuhr oder Ausfuhr von Gütern bzw. Technologien zielen, die für die Anreichung oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten, auch hins. Dual-Use-Gütern.

     

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  • Iran: Sanktionen gefährden Gesundheit

    Iran: Sanktionen gefährden Gesundheit | Human Rights Watch

    29.10.2019 ... Wegen der umfangreichen Sanktionen der Trump-Regierung ist der Iran kaum noch in der Lage, humanitäre Importe, darunter auch Medikamente, ...

    https://www.bundesbank.de/de/service/finanzsanktionen/sanktionsregimes/-/iran-610216

  • Konflikt mit Iran

    Konflikt mit Iran: Die neusten Entwicklungen - NZZ

    04.08.2021 ... Konflikt zwischen Iran und USA: Amerikaner fliegen Luftangriffe in... amerikanische Regierung hat weitere Sanktionen gegen Iran verhängt.

    https://www.spiegel.de/ausland/iran-mohammed-dschawad-sarif-verlangt-aufhebung-aller-trump-sanktionen-a-a84b6c01-3837-47e6-b526-57db22ce5fb5

  • Resolution 2231 des UN-Sicherheitsrates

    Resolution 2231 (2015) verabschiedet auf der 7488. Sitzung des Sicherheitsrats am 20. Juli 2015

    Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten S/PRST/2006/15 und seine Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010), in Bekräftigung seines Bekenntnisses zu dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie der Notwendigkeit, dass alle Vertragsstaaten des Vertrags ihre Verpflichtungen uneingeschränkt einhalten, und an d as Recht der Vertragsstaaten erinnernd, unter Wahrung der Gleichbehandlung und in Übereinstimmung mit den Artikeln I und II des Vertrags die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu entwickeln, unter Betonung…...

    weiter:   https://www.un.org/depts/german/sr/sr_15/sr2231.pdf

  • US-Regierung verhängt neue Sanktionen gegen iranischen Ölsektor

     

    US-Regierung verhängt neue Sanktionen gegen iranischen Ölsektor

    26.10.2020 ... Weil verschiedene Institutionen des iranischen Ölsektors die Revolutionsgarden unterstützen, haben die USA nun neue Sanktionen erlassen.

    https://www.hsfk.de/fileadmin/HSFK/hsfk_downloads/report0407.pdf

  • Verordnung Nr. 259/2011 des Rates zum Schutz der Menschenrechte

    VERORDNUNG (EU) Nr. 359/2011 DES RATES <zum Schutz der Menschenrechte>

    vom 12. April 2011

    über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

    Online zum download


    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (1), der gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen wurde,

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Beschluss 2011/235/GASP ist vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich sind, eingefroren werden. Diese natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses aufgeführt.

     

    (2)

    Restriktive Maßnahmen sollten gegen Personen verhängt werden, die entgegen den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Irans an der Anordnung oder Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen im Zuge der Repression gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Studenten oder andere Menschen, die für ihre legitimen Rechte einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung eintreten, beteiligt oder hierfür verantwortlich waren, sowie gegen Personen, die an der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen das Recht auf ein ordentliches Verfahren, von Folter, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder der unterschiedslosen, übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Steinigungen, Hinrichtungen durch den Strang oder Hinrichtungen jugendlicher Straftäter beteiligt oder hierfür verantwortlich waren.

     

    (3)

    Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es — insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten — zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

     

    (4)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.

     

    (5)

    In Anbetracht der politischen Lage in Iran und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/235/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

     

    (6)

    Das Verfahren zur Änderung der Listen in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für die Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

     

    (7)

    Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) erfolgen.

     

    (8)

    Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

     

    Artikel 1  Definitionen (…...)

     

    Artikel 2

    (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

    (2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

    (3)   Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

    Artikel 3

    (1)   Anhang I enthält eine Liste der Personen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2011/235/GASP als für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich ermittelt worden sind, und der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen.

    (2)   Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

                Die Vorwürfe betreffen im wesentlichen Repressionen im Zusammenhang von Unruhen         2009

  • What It Will Take to Break the U.S.-Iran Impasse: A Q&A With Iranian Foreign Minister Javad Zarif

    Russian Foreign Ministry Press Service via AP By NEGAR MORTAZAVI 03/17/2021

    Negar Mortazavi is an Iranian-American journalist and political analyst based in Washington. She has been covering Iranian affairs and US-Iran relations for over a decade. She is host of The Iran Podcast.

    aus politico : https://www.politico.com/amp/news/magazine/2021/03/17/iran-nuclear-deal-javad-zarif-qa-476588

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