Im Oktober 2019 hat die Europäische Union eine Richtlinie zum Schutz von Personen verabschiedet, die in beruflichem Zusammenhang Verstöße gegen geltendes EU-Recht melden. Der deutsche Gesetzgeber muss nun innerhalb von zwei Jahren gesetzliche Regelungen schaffen, die Hinweisgeber vor Repressalien schützen. Diese müssen mindestens den Anforderungen der Richtlinie entsprechen.
Die Erwartungen gegen dahin, dass damit auch endlich ein deutsches umfassendes Gesetz zum Schutz der Whistleblower geschaffen wird. Dabei stellen sich eine Reihe wichtiger Fragen. Erste Hinweis dazu gibt der Beitrag "Überlegungenzur nationalen Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblowing-Richtlinie“)-Dr. Simon Gerdemann, LL.M. (Berkeley)–21.8.2019, aktualisiert am 27.10.2019", veröffentlicht in Whistleblower-Netzwerk unter
Im März 2019 konnte gegen den Widerstand auch der deutschen Regierung in Brüssel eine politische Einigung auf eine wirksame Richtlinie zum Schutz der Whistleblower erreicht werden. Nach Durchführung des üblichen Verfahrens, kann die Richtlinie nun im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und tritt dann 3 Wochen später in Kraft. Danach läuft die 2-Jahres-Frist für die europäischen Regierungen, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie betrifft nur Whistleblower, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden und das auch nur für einzeln aufgeführte Rechtsgebiete. Es ist jedoch zu hoffen und darauf hinzuarbeiten, dass aus diesem Anlass die deutsche Regierung auch für ihr nationales Recht endlich einen gleichwertigen Whistleblowerschutz auf den Weg bringt.
Hier die Richtlinie mit "Erwägungen" (S. 1 - 62) dem Text der Richtlinie (S.64 - 99) und Anhängen zu den einzelnen Vorschriften (weitere 31 Seiten) als pdf
Inzwischen ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt Teil I veröffenlticht.
Hier im Wortlaut (als pdf)
von Edward Wasserman | 03.05.2019 | in ipg-journal
Julian Assange, der kürzlich zu einer Gefängnisstrafe verurteilte WikiLeaks-Gründer, ist für den journalistischen Mainstream weniger ein Held als vielmehr ein Problem.
weiterlesen:
https://www.ipg-journal.de/regionen/global/artikel/detail/es-geht-nicht-nur-um-julien-assange-3439/
Der Bundestag hat am 21. März 2019 das lange erwartete Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) verabschiedet. Damit wird die Richtlinie (EU) 2016/943 endlich in deutsches Recht überführt. Konflikte zwischen der im GeschGehG vorgesehenen Privilegierung von Hinweisgebern mit einer künftigen Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie sind jedoch absehbar. Daneben ist zu befürchten, dass eine Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie Schutzvorschriften, die hierzulande für Whistleblower im Finanzdienstleistungsbereich bereits existieren, einschränken wird.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des BT hat am 5. März noch wichtige Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgenommen – zugunsten von Whistleblowern, Journalist*innen und Arbeitnehmer*innen.
Es gilt demnach nicht mehr per se als „Rechtsverletzer“, wer Geschäftsgeheimnisse publik macht. Vielmehr können er oder sie sich bei einer Veröffentlichung von Anfang an auf die nun so bezeichneten „Ausnahmen“ vom Geheimnisschutz berufen.
Mit dieser Änderung wird ein deutliches Signal an die Strafverfolgungsbehörden gesendet, ein Ermittlungsverfahren bei klarer Sachlage gar nicht erst einzuleiten. Der Whistleblower muss sich nicht, wie noch im Regierungsentwurf vorgesehen, im Verfahren selber auf Rechtfertigungsgründe berufen. Der Einschüchterungs- und Stigmatisierungseffekt solcher Verfahren liegt auf der Hand. Gleichzeitig wird hierdurch sichergestellt, dass kein Auskunftsanspruch nach § 8 gegen Journalisten besteht und der journalistische Quellenschutz gewährleistet bleibt.
Auch bei den „Ausnahmen“ selber wurde im Ausschuss nachgebessert. Nicht verboten ist die „Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“. Dafür soll genügen, dass der Whistleblower vom Vorliegen eines Fehlverhaltens ausgehen durfte. Hier hatte der Regierungsentwurf ursprünglich eine Gesinnungsprüfung des Hinweisgebers eingebaut.
Durchgesetzt zugunsten der Pressefreiheit wurde schließlich auch die Bereichsausnahme für Journalisten vom Beihilfe-Verdacht.
Das erheblich verspätete Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 wird nun aller Voraussicht nach nächste Woche vom Bundestag verabschiedet.
Die vorgeschlagene Änderung des Entwurfs des Europäischen Parlaments würde in der Konsequenz kollidieren mit der in zahlreichen nationalen Whistleblowergesetzen inzwischen für Whisteleblower statuierten Freiheit in der Wahl des Meldewegs und insgesamt das Whistleblowing erschweren statt schützen.
Hier das Schreiben im Wortlaut (als pdf)
Hier als pdf die BT-Drs. 19/4458. Frühere Gesetzesinitiativen, darunter auch ein Entwurf mehrerer Minister der damaligen Bundesregierung, sind nach Anhörung von Sachverständigen jeweils am Widerstand der Unionsfraktionen und der Fraktion der FDP gescheitert. Dieses Schicksal droht nach der ersten Lesung im Bundestag am 11.10.2018 auch der jetzigen Initiative.
Die Bundesregierung hat dann am 4.10.18 den
( hier die BT-Drs. 19/4724 als pdf). Die Bundesregierung will damit offensichtlich auch den Whistleblowerschutz regeln, was aber eher misslungen ist. Verwiesen wird zunächst auf die Regelung in § 5 des Entwurfs und S. 29 der Begründung.
IALANA wird sich mit beiden Entwürfen eingehend auseinandersetzen.
IALANA Deutschland begrüßt diesen Schritt außerordentlich, in der Hoffnung, dass dadurch auch die Blockade innerhalb der Bundesregierung für ein Whistelblowergesetz aufgelöst werden kann. Immerhin hat Bundesjustizministerin Barley bereits angekündigt, Deutschland werde seine Vorschriften „anpassen“.
Geplant ist, dass Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern oder mehr als 10 Mio. € Jahresumsatz eine betriebliche Meldestelle einrichten, an die sich Whistleblower in der Regel zuerst wenden sollen. Erst im zweiten Schritt sollen sie sich an staatliche Behörden richten, die ebenfalls entsprechende Kanäle einrichten müssen. Erhält der Whistleblower binnen 3 Monaten keine Rückmeldung, kann er sich an die Öffentlichkeit wenden. Wenn öffentliche Interessen gefährdet sind, darf er das u.U. sofort. Im Prozess gegen eine evt. Kündigung soll die Beweislast umgekehrt werden; weiter darf die Kündigung bis zum Abschluss des Verfahrens nicht durchgeführt werden.
Wichtig ist auch die Absicht, den Begriff des Whistleblowers dabei weit zu fassen: in den Schutzbereich sollen auch Freiberufler, Zulieferer oder unbezahlte Praktikanten fallen.
more information: http://ec.europa.eu/newsroom/just/item-detail.cfm?item_id=620400