Die Bundeswehr im Innern nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

IMI-Analyse 2012/022     veröffentlicht am: 19. Oktober 2012


Mitte August 2012 verkündete das Plenum des Bundesverfassungsgerichts sein bereits am 03.07.2012 gefälltes Urteil zu einem seit Mitte des vergangenen Jahrzehnts existierenden Rechtsstreit.[1] Das Plenum besteht aus allen 16 Mitgliedern des Gerichts. Es tritt nur zu einer Entscheidung zusammen, wenn einer der beiden aus jeweils acht Richtern bestehenden Senate, aus dem sich das Bundesverfassungsgericht zusammensetzt, beabsichtigt, in seiner Rechtsprechung von der Auffassung des anderen Senats abzuweichen. Seit Gründung des Bundesverfassungsgerichts 1951 kam es erst viermal zu der Situation, dass alle Richter gemeinsam als Plenum eine Entscheidung herbeiführen mussten, allerdings bis dahin immer in verfahrensrechtlichen Belangen.[2] Mit dem aktuellen fünften Plenumsbeschluss musste zum ersten Mal über eine inhaltliche Frage geurteilt werden, da der Riss aus gegensätzlichen Meinungen quer durch das Gericht ging.[3]


Der Gegenstand der juristischen Auseinandersetzung war § 14 Abs. 3 des im Januar 2005 in Kraft getretenen Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG). Diese Norm ermächtigte den Bundesverteidigungsminister unter bestimmten Umständen, mutmaßlich von Terroristen entführte Zivilflugzeuge durch die Luftwaffe abschießen zu lassen. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte mit Urteil vom Februar 2006 diesen Passus des Gesetzes für verfassungswidrig und daher nichtig erklärt.[4] Ansonsten ist das Luftsicherheitsgesetz nach wie vor in Kraft. Damals hatten die ehemaligen FDP-Minister Burkhard Hirsch und Gerhart Baum geklagt, die das Luftsicherheitsgesetz als mit dem Recht auf Leben für unvereinbar ansahen.

Im Mai 2010 kam es dann zu einer erneuten Klage über im Wesentlichen denselben Streitgegenstand. Diesmal stellten jedoch die Landesregierungen von Bayern und Hessen einen Antrag in einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle an den Zweiten Senat. Die bayerische und hessische Regierung standen dem Gesetz an sich positiv gegenüber, sahen es aber durch die Verfassung als nicht ausreichend legitimiert an und strebten eine Grundgesetzänderung an.[5] Der Zweite Senat vertrat in der genannten Frage eine von der Rechtsauffassung des Ersten Senats abweichende Meinung.[6] Ansatzpunkt des Konflikts war die restriktive Haltung des Ersten Senats zum Waffeneinsatz.[7] Der Zweite Senat zielte auf eine Umgestaltung der Regelungen des Katastrophennotstands hin zu einer subsidiären allgemeinen Gefahrenabwehr mit militärischen Waffen ab, wie aus seiner Vorlagefrage an das Bundesverfassungsgericht ersichtlich ist.[8] Die gegensätzlichen Auffassungen innerhalb des Gerichts prägen auch das Urteil. So bewege sich das Judikat, wie das Gericht abschließend selbst preisgibt, in einer „politisch hochumstrittenen Materie“ und sei als ein „Ergebnis (…) kontroverser Diskussionen zustandegekommen“.[9] Auch Politiker, Juristen und die Medien sind sich in ihrer Bewertung der Entscheidung uneins.

Um nachvollziehen zu können, was entschieden wurde und welche Tragweite diese Rechtsprechung haben kann, zeichnet der Beitrag zunächst die Voraussetzungen nach, unter denen ein Einsatz der Bundeswehr im Innern nach dem Grundgesetz zulässig ist. Im Wortlaut haben sich die den Bundeswehr-Einsatz im Innern erlaubenden Grundgesetz-Artikel seit ihrer Einführung nicht verändert. Deshalb wird anschließend die Auslegung einzelner Gesetzesbegriffe durch das Urteil von 2006 und der aktuellen Entscheidung zu einer den militärischen Inlandseinsatz begünstigenden Rechtsprechung nachgezeichnet. Abschließend wird auf die dadurch möglicherweise entstehenden rechtlichen wie politischen Folgen eingegangen.

Grundgesetz und Bundeswehr-Einsätze im Innern

Bekanntlich enthielt das Grundgesetz bei seiner Verkündung 1949 keinerlei Rechtsgrundlagen für die Schaffung einer Armee. Jedoch schon 1956, mit dem zuvor vollzogenen Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur NATO, wurde die Bundeswehr gegründet.[10] Als Grundlage ihrer Existenz legt Artikel 87a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes fest, dass der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt. Damit war auch die damalige alleinige Aufgabe der Bundeswehr, aufgrund der politischen Realitäten de facto die Landesverteidigung, umrissen; Kompetenzen im Inland wurden ihr nicht zugestanden. Vielmehr legte Artikel 143 GG in der Fassung von 1956 noch besonders fest, dass im Zuge der so genannten Wiederbewaffnung eine Befugnis zum Einsatz der Bundeswehr im Innern selbst in Fällen des Notstands nicht zulässig war.[11]

Erst im Zuge der so genannten Notstandsgesetzgebung von 1968 wurde der verfassungsrechtliche Rahmen zur Verwendung der Bundeswehr mit der Möglichkeit des Inlandseinsatzes erweitert. Nach der Zentralnorm des Artikel 87a Abs. 2 GG zur Verwendung der Bundeswehr dürfen die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.

Unter Einsatz wird außer der militärischen auch jede andere Verwendung der Streitkräfte als Mittel der vollziehenden Gewalt verstanden, sofern hoheitliche Aufgaben unter Inanspruchnahme von Zwangs- und Eingriffsbefugnissen wahrgenommen werden. Dies setzt nicht notwendig eine Bewaffnung voraus (erfasst sind auch zum Beispiel Absperrmaßnahmen, wenn sie nicht nur zu Repräsentationszwecken dienen, sondern erforderlichenfalls mit Gewalt durchgesetzt werden sollen).[12] Nach der jüngsten Rechtsprechung liegt ein Einsatz bereits dann vor, wenn personelle oder sachliche Mittel der Bundeswehr „in ihrem Droh- oder Einschüchterungspotential genutzt werden.“[13] Bei der Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr oder bei ihrer Verwendung zu repräsentativen oder karitativen Zwecken liegt hingegen kein Einsatz im Sinne des Artikels 87a Abs. 2 GG vor.[14]

Die Formulierung „ausdrücklich“ wird als Gebot strikter Texttreue bezeichnet. Danach kann ein Einsatz nur zulässig sein, wenn dieser wörtlich in einer Norm des Grundgesetzes vorgesehen ist und sich im Rahmen der dort angegebenen Voraussetzungen hält. Diese Begrenzung soll verhindern, dass für die Verwendung der Bundeswehr als Mittel der Exekutive ungeschriebene Zuständigkeiten aus der Natur der Sache abgeleitet werden.[15] Auf diese Problematik wird weiter unten noch gesondert eingegangen.

Eine ausdrückliche Zulassung für den Inlandseinsatz findet sich im Grundgesetz ausschließlich an drei Stellen: nämlich in den Fällen des äußeren Notstands (Artikel 87a Abs. 3), des inneren Notstands (Artikel 87a Abs. 4 i.V.m. Artikel 91 Abs. 2) und beim regionalen und überregionalen Katastrophennotstand (Artikel 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG).[16] Im Folgenden wird der Anwendungsbereich dieser Normen vorgestellt und der Bedeutungsgehalt der wesentlichen Begrifflichkeiten erläutert.

Nach Artikel 87a Abs. 3 GG darf die Bundeswehr im Verteidigungsfall oder im Spannungsfall zum Schutz ziviler Objekte und zur Verkehrsregelung eingesetzt werden. Allerdings muss vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates zuvor die Feststellung getroffen werden, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Legaldefinition des Verteidigungsfalls in Artikel 115a Abs. 1 Satz 1 GG, auch als äußerer Notstand bezeichnet). Der Spannungsfall nach Artikel 80a Abs. 1 GG ist in der Verfassung nicht definiert. Jedoch wird darunter allgemein ein Zustand erhöhter internationaler Spannungen, der einem möglichen Verteidigungsfall unmittelbar vorausgeht, verstanden.[17] Der Eintritt des Spannungsfalls muss vom Bundestag mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt werden (Art. 80a Abs. 1 Satz 2 GG). Bekanntlich ist es bislang noch nie zur Feststellung des Verteidigungs- wie des Spannungsfalls gekommen.

Im Falle eines so genannten inneren Notstands (beispielsweise bei bürgerkriegsähnlichen Unruhen)[18] kann die Bundesregierung die Bundeswehr zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes zum Schutz von zivilen Objekten und zur Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen (Artikel 87a Abs. 4 GG in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 2 GG). Terroristische Anschläge können diese Befugnis hingegen im Allgemeinen nicht auslösen.[19] Insbesondere setzt die Bekämpfung von Aufständischen voraus, dass diese organisiert und militärisch bewaffnet sind, also über Kampfmittel verfügen, die üblicherweise zur Ausstattung von Armeen gehören.[20] Im Grundrechtekatalog des Grundgesetzes existiert noch eine zusätzliche Beschränkung für Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 GG. Diese dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Tarifparteien geführt werden (Artikel 9 Abs. 3 Satz 3 GG).[21] So ist ein Streikeinsatz der Bundeswehr anlässlich tarifpolitischer Auseinandersetzungen verfassungswidrig, weil die Streitkräfte als Streikbrecher eingesetzt gegen die in Artikel 9 Abs. 3 Satz 3 GG geschützte Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien verstoßen würden.[22] Auch diese Rechtsgrundlage fand bislang keine Anwendung.

Artikel 35 GG enthält Regelungen zur Rechts- und Amtshilfe im Katastrophenfall. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann die Regierung des betroffenen Bundeslandes die Bundeswehr nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 GG anfordern. Wird durch die Naturkatastrophe oder den Unglücksfall mindestens ein weiteres Bundesland gefährdet, so hat nicht mehr die Landesregierung, sondern die Bundesregierung die Befugnis, die Bundeswehr zur Unterstützung der Polizei einzusetzen (Artikel 35 Abs. 3 S. 1 GG). Der historische Gesetzgeber von 1968 hatte als Anwendungsfall die norddeutsche Flutkatastrophe von 1962 vor Augen. Die Begrifflichkeit des besonders schweren Unglücksfalls war Hauptgegenstand der beiden Karlsruher Entscheidungen von 2006 und 2012. Davon handeln nun die folgenden Ausführungen.

Bundeswehr 2006: Hilfspolizist im Innern

Kernaussage der Entscheidung von 2006 war, dass die Ermächtigung für die Bundeswehr gemäß § 14 Abs. 3 LuftSiG ein Flugzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, mit dem Recht auf Leben nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Artikels 1 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Flugzeugs betroffen werden.[23] Das Gericht stellte deshalb fest, dass der Bund aufgrund der Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG nicht die Erlaubnis hat, die Bundeswehr zur Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen „mit spezifisch militärischen Waffen“[24] einzusetzen. Als Beispiel nannten die Richter die Bordwaffen eines Kampfflugzeugs.[25]

Das Gericht traf noch zwei weitere bedeutsame Festlegungen. Zum einen resultierte aus der Entscheidung, dass im Rahmen der Amtshilfe zwar keine spezifisch militärischen Waffen Verwendung finden dürfen, gleichzeitig auch, dass die Art der Hilfsmittel, die beim Einsatz der Bundeswehr zum Zweck der Hilfeleistung verwandt werden dürfen, nicht von qualitativ anderer Art sein können als diejenigen, die den Polizeikräften der Länder für die Erledigung ihrer Aufgaben originär zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass die Bundeswehr, wenn sie im Rahmen der Amtshilfe eingesetzt wird, dafür nur die Waffen verwenden darf, die das Recht des betreffenden Landes für dessen Polizeikräfte vorsieht.[26] Normalerweise sind das als Schußwaffen neben der Dienstpistole auch Maschinenpistolen und Gewehre, sodann Schlagstöcke und Pfefferspray. Folglich wurde der Einsatz der Bundeswehr „als Polizeikräfte“[27] vom Bundesverfassungsgericht für zulässig erklärt. Unter den Voraussetzungen der Amtshilfe kann sie seither Aufgaben und Zwangsbefugnisse polizeilicher Art wahrzunehmen. Das Gericht nennt als Beispiele gefährdete Grundstücke abzusperren und Verkehrsregelungen zu treffen.[28]

Zum anderen wurde herkömmlicherweise unter der Formulierung eines besonders schweren Unglücksfalls ein Schadensereignis von großem Ausmaß verstanden. Beispielhaft wurde in der Entscheidung ein schweres Flugzeug- oder Eisenbahnunglück, ein Stromausfall mit Auswirkungen auf lebenswichtige Bereiche der Daseinsvorsorge oder der Unfall in einem Kernkraftwerk aufgeführt, das auf menschliches Fehlverhalten oder technische Unzulänglichkeiten zurückgehen musste.[29] Das Gericht folgte damals einer weiten Auslegung des Begriffs des Unglücksfalls. Es sah als Unglücksfälle auch Schadensereignisse an, die von Dritten absichtlich herbeigeführt wurden.[30] Folglich sollten danach vom Begriff des Unglücksfalls auch kriminelle und terroristische Handlungen erfasst sein. Diese Ausdehnung des Begriffsinhalts durch die Rechtsprechung begegneten teilweise erhebliche Bedenken, die eine solche Auslegung als „höchst problematisch“[31] einstuften.

Bundeswehr 2012: Einsatz im Innern mit „spezifisch militärischen Waffen“

Neu an der aktuellen Entscheidung ist, dass fortan Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GG eine Verwendung spezifisch militärischer Waffen bei einem Bundeswehr-Einsatz nicht mehr grundsätzlich ausschließen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen zulassen.[32] Das Gericht betont hierbei ausführlich, dass dies nur unter besonders strengen Beschränkungen, die nicht umgangen werden dürften, zulässig sei.[33] Zentral dafür ist wiederum das begriffliche Verständnis des besonders schweren Unglücksfalls.[34] Nach dem Plenum erfasse der Begriff „nur Ereignisse von katastrophischen Dimensionen“.[35] Insbesondere stelle nicht jede Gefahrensituation, die ein Land mittels seiner Polizei nicht zu beherrschen imstande sei, allein schon aus diesem Grund einen besonders schweren Unglücksfall dar, der den Bundeswehr-Einsatz erlaube. Es müsse sich dabei vielmehr um „ungewöhnliche Ausnahmesituationen“[36] handeln. So wird ein Einsatz „bei besonders gravierenden Luftzwischenfällen“[37] als zulässig erachtet. Explizit wurde vom Plenum eine Situation nicht als Unglücksfall definiert, in der von einer demonstrierenden Menschenmenge Gefahren für Menschen und Sachen drohen.[38]

Eine zusätzliche Ausdehnung erfuhr der Begriff des Unglücksfalls in zeitlicher Hinsicht. So sieht das Gericht auch einen präventiven Einsatz im engen Rahmen als zulässig an und zwar, wenn der „Eintritt katastrophaler Schäden unmittelbar droht.“[39] Dies sei dann der Fall, wenn ein katastrophaler Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Kürze eintreten würde. Einsätze, die dieser Definition vorgelagert sind, seien weiterhin unzulässig.[40]

Bezüglich der Entscheidungskompetenz für einen Militäreinsatz macht das Urteil striktere Vorgaben als es noch im Luftsicherheitsgesetz vorgesehen war. So ist, auch in Eilfällen, ein Einsatz nur zulässig, wenn ein Beschluss der Bundesregierung als Kollegialorgan vorliegt.[41] Das heißt, der Bundeskanzler und alle Bundesminister müssen diesen Einsatz gemeinsam beschließen. Die Bundesregierung ist auch nicht befugt, die ihr zugewiesene Beschlusszuständigkeit an ein einzelnes Regierungs-Mitglied zu delegieren.[42] Nach dem Luftsicherheitsgesetz lag die Zuständigkeit, den Befehl zum Abschuss zu erteilen, beim Bundesverteidigungsminister.

Was könnte das Urteil bedeuten? – de facto die „Wirkungen einer Verfassungsänderung“

Wie eingangs angedeutet, weist das Judikat einen starken Kompromisscharakter auf, nichtsdestotrotz könnte diese Rechtsprechung weitreichende politische und rechtliche Folgen zeitigen.[43] Dazu werden im Folgenden einige Anmerkungen aufgeführt.

 Der Verfassungsrichter Reinhard Gaier sieht in seiner zum Urteil des Plenums abweichenden Meinung für das Bundesverfassungsgericht die Gefahr, künftig mit der Rollenzuschreibung als „verfassungsändernder Ersatzgesetzgeber“[44] konfrontiert zu werden und attestiert dem Urteil die „Wirkungen einer Verfassungsänderung“.[45] Von dem einen Einsatz der Bundeswehr im Innern befürwortenden Teil der Politik wurde in der Vergangenheit immer wieder versucht, in dieser Frage eine Grundgesetzänderung herbeizuführen. Dies ist auch der einzige im Grundgesetz vorgesehene Weg, einen Inlandseinsatz legal über die bereits existierenden Regelungen hinaus zu ermöglichen. Die dafür erforderlichen parlamentarischen Mehrheiten, zwei Drittel der Stimmen von Bundestag und Bundesrat (Artikel 79 Abs. 2 GG), wurden jedoch nie, nicht einmal zur Zeit der letzten Großen Koalition, für erreichbar angesehen. Als Konsequenz wurde von dieser Seite wiederholt der Gang zum Verfassungsgericht bemüht, um auf rechtlichem Weg zu erreichen, was parlamentarisch nicht durchsetzbar war. Es wäre vom Verfassungsgericht ein wünschenswerter Ausdruck der Achtung demokratischer Grundsätze gewesen, diese parlamentarische Faktenlage zu akzeptieren.

 Die Mütter und Väter des Grundgesetzes verstanden die Konzeption dieser Verfassung als klare Absage an den deutschen Militarismus, die als Konsequenz die strikte Trennung der Aufgaben der Polizei von denen des Militärs vorsah. Hierdurch sollte dafür Sorge getragen werden, dass deutsches Militär niemals wieder als innenpolitisches Machtinstrument eingesetzt werden kann. Hiervon wird alleinig seit 1968 im Fall des Inneren Notstands nach Artikel 87a Abs. 4 GG eine Ausnahme für den Fall der Bekämpfung militärisch organisierter und bewaffneter Aufständischer gemacht. In der bisherigen Architektur des Grundgesetzes wurde dieser Norm eine Sperrwirkung beigemessen; jenseits davon sollten keinerlei militärische Kampfmaßnahmen im Innern erlaubt sein, hier begann der Aufgabenbereich der Polizei. Mit der grundsätzlichen Zulassung von Einsätzen der Bundeswehr zu Kampfzwecken dürfte dieses verfassungsrechtliche Prinzip erodieren.

 Zudem ist die Trennung von äußerer und innerer Sicherheit für ein gedeihliches gesellschaftliches Zusammenleben unerlässlich. Denn die Polizei ist mit der innerstaatlichen Gefahrenabwehr betraut und dementsprechend ausgebildet und ausgestattet. Das Militär kennt als Aufgabe die Vernichtung des Gegners und verfügt über die dazu erforderliche Waffenausrüstung. Für eine innenpolitische Konfliktlösung ist die Bundeswehr weder aufgrund ihrer Ausbildung noch ihrer Ausrüstung in irgendeiner Art und Weise geeignet. Ein durch den erweiterten Einsatz im Innern erhöhter Schutz der Bevölkerung, auch vor terroristischen Angriffen, durch die Entsendung militärisch bewaffneter Einheiten erscheint vor diesem Hintergrund nicht gewährleistet zu sein, sondern dürfte im Gegenteil unter Zugrundelegung von vernünftigen Gedanken zu erheblichen Bedenken führen.

Im Zusammenhang mit dem oben kurz angesprochenen Gebot der strikten Texttreue aus Artikel 87a Abs. 2 GG muss auf Folgendes hingewiesen werden: Das Gericht selbst dürfte in seiner Entscheidung von 1994 (dem so genannten Out-of-area-Urteil) diese grundgesetzliche Anforderung missachtet haben. Darin hatte es den Einsatz der Bundeswehr außerhalb des NATO-Bündnisgebiets im Rahmen eines gegenseitigen kollektiven Sicherheitssystems für verfassungsgemäß erklärt. In seiner damaligen Auslegung stellte das Gericht fest, dass Artikel 24 Abs. 2 GG die verfassungsrechtliche Grundlage für die Übernahme der mit der Zugehörigkeit zu einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit typischerweise verbundenen Aufgaben darstellt, also auch eine Verwendung der Bundeswehr zu NATO-Einsätzen außerhalb des Bündnisgebiets erlaube.[46] Diese Auslegung des Artikels 24 Abs. 2 GG der Rechtsprechung bildet seither die Rechtsgrundlage für nahezu sämtliche Auslandseinsätze der Bundeswehr. Dem Wortlaut nach verleiht dieser Artikel jedoch keinesfalls eine Befugnis zum Streitkräfteeinsatz; er besagt lediglich, dass Deutschland sich in einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen kann, weiter nichts. Aufgrund dieser Erfahrung liegt die Befürchtung nicht allzu fern, dass sich das Bundesverfassungsgericht im Konfliktfall auch bezüglich eines Inlandseinsatzes ähnlich verhalten könnte.

Eine nicht von der Hand zu weisende Schieflage des Urteils liegt in der Schöpfung von solch unbestimmten Begriffen wie „Ereignisse von katastrophischen Dimensionen“, bei deren Eintritt ein Waffeneinsatz zulässig sein soll, die aber in der Praxis einen problematischen Interpretationsspielraum eröffnen dürften und die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Begrenzungen im Zweifel in den Hintergrund treten lassen könnten. Hierzu nochmal die vom Plenum abweichende Meinung des Richters Reinhard Gaier: “Es handelt sich um gänzlich unbestimmte, gerichtlich kaum effektiv kontrollierbare Kategorien, die in der täglichen Anwendungspraxis viel Spielraum für subjektive Einschätzungen, persönliche Bewertungspräferenzen und unsichere, wenn nicht gar voreilige Prognosen lassen. Jedenfalls bei Inlandseinsätzen militärisch bewaffneter Streitkräfte ist das nicht hinnehmbar. Im Schatten eines Arsenals militärischer Waffen kann freie Meinungsäußerung schwerlich gedeihen. Wie ist beispielsweise zu verhindern, dass im Zusammenhang mit regierungskritischen Großdemonstrationen – wie etwa im Juni 2007 aus Anlass des ‘G8-Gipfels’ in Heiligendamm – schon wegen befürchteter Aggressivität einzelner teilnehmender Gruppen ‘mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Kürze’ eintretende massive Gewalttätigkeiten mit ‘katastrophalen Schadensfolgen’ angenommen werden und deswegen bewaffnete Einheiten der Bundeswehr aufziehen? Der bloße Hinweis des Plenums, dass Gefahren, die ‘aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen’, nicht genügen sollen, kann in diesen Fällen die selbst definierten Einsatzvoraussetzungen kaum wirksam suspendieren.“[47]

Letztendlich dürfte die Entscheidung den Teilen der Politik Rückenwind geben, die die rechtlichen Möglichkeiten für Bundeswehr-Inlandseinsätze noch weiter ausdehnen wollen;[48] zugleich könnte der Druck auf die diesem Anliegen entgegenstehenden Kräfte im Parlament steigen. In der Praxis könnte zukünftig die Befürchtung des Leipziger Staatsrechtlers Christoph Degenhart wahr werden, der unter Bezugnahme auf die unterschiedlichen Aussagen des Urteils mutmaßte, dass jeder Politiker sich die Äußerungen aus der Entscheidung aussuchen wird, die seine politische Absicht stützen, er aber schon auch die Gefahr sehe, dass Teile der Politik die Auffassung des Gerichts zur grundsätzlichen Zulässigkeit von militärischen Inlandseinsätzen „benutzt, um die Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr extensiv auszuüben.“[49] Insofern hat Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung vollkommen Recht, wenn er das Urteil als „Katastrophen-Entscheidung“[50] bezeichnet.

Anmerkungen

[1] Vgl. BVerfG, 2 PBvU 1/11 vom 3.7.2012, http://www.bverfg.de/entscheidungen/up20120703_2pbvu000111.html.

[2] Vgl. Klasen, Oliver: Einsatz der Bundeswehr im Innern. Was sich mit der Karlsruher Entscheidung ändert, in: www.sueddeutsche.de, 17.08.2012, abgerufen am 10.10.2012.

[3] Vgl. Weiland, Severin: Karlsruher Unschärfe, in: Spiegel Online, 17.08.2012, abgerufen am 11.10.2012.

[4] Vgl. BVerfG, 1 BvR 357/05 vom 15.02.2006, Absatz-Nr. 84 und 155,

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060215_1bvr035705.html.

[5] Vgl. Klasen, aaO.

[6] Vgl. BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO., Absatz-Nr. 1-7.

[7] Vgl. Glawe, Robert: BVerfG erlaubt militärische Mittel im Inland. Die Verfassungshüter schaffen Sicherheit – schafft nun der Verfassungsgeber Klarheit?, in: Legal Tribune Online, 17.08.2012 (abgerufen am 23.08.2012).

[8] Vgl. BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO., Abweichende Meinung des Richters Gaier zum Plenumsbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11 -, Absatz-Nr. 89.

[9] BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO., Absatz-Nr. 59.

[10] Vgl. Zippelius, Reinhold/ Würtenberger, Thomas: Deutsches Staatsrecht, 32. Aufl., C.H.Beck, München, 2008, § 51 Rn. 1 und 5.

[11] Vgl. BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO., Abweichende Meinung des Richters Gaier, aaO., Absatz-Nr. 62.

[12] Vgl. Hömig, Dieter, in: ders. (Hrsg.): Nomos Kommentar zum Grundgesetz, 8. Aufl., 2007, Artikel 87a, Rn. 6.

[13] BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO., Absatz-Nr. 50.

[14] Vgl. Pieroth, Bodo, in: Jarass, Hans D./ Pieroth, Bodo: Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, C.H. Beck, 10. Aufl., München, 2009, Art. 87a, Rn. 7 f.

[15] Vgl. Hömig, in: ders. (Hrsg.), aaO., Artikel 87a, Rn. 6.

[16] Vgl. Pieroth, in: Jarass/ Pieroth, aaO., Art. 87a, Rn. 10.

[17] Vgl. Schnapauff, in: Hömig, aaO., Artikel 80a, Rn. 1.

[18] Vgl. Degenhart, Christoph: „Einsatz der Bundeswehr im Innern müsste klarer definiert werden“, Interview von Bettina Klein, in: www.dradio.de, 18.08.2012, abgerufen am 12.10.2012.

[19] Unter der Angabe mehrerer Gründe, weshalb terroristische Anschläge keinen Einsatz der Bundeswehr nach Artikel 87a Abs. 3 und 4 GG rechtfertigen kann, vgl. Zippelius/ Würtenberger, aaO., § 52, Rn. 29 f.

[20] Vgl. Hömig, in: Hömig, aaO., Artikel 87a, Rn. 13.

[21] Vgl. Bergmann, in: Hömig, aaO., Artikel 9, Rn. 19.

[22] Vgl. Zippelius/ Würtenberger, aaO., § 51 Rn. 12.

[23] Vgl. BVerfG, 1 BvR 357/05, aaO., Leitsatz Nr. 3.

[24] BVerfG, 1 BvR 357/05, aaO., Leitsatz Nr. 2 und Absatz-Nr. 105 und 107.

[25] Vgl. BVerfG, 1 BvR 357/05, aaO., Absatz-Nr. 106.

[26] Vgl. BVerfG, 1 BvR 357/05, aaO., Absatz-Nr. 106.

[27] Vgl. BVerfG, 1 BvR 357/05, aaO., Absatz-Nr. 108.

[28] Vgl. BVerfG, 1 BvR 357/05, aaO., Absatz-Nr. 109.

[29] Vgl. BVerfG, 1 BvR 357/05, aaO., Absatz-Nr. 98.

[30] Vgl. BVerfG, 1 BvR 357/05, aaO., Absatz-Nr. 100.

[31] Degenhart, aaO.

[32] Vgl. BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO., Leitsatz Nr. 2 und Absatz-Nr. 24 sowie 27.

[33] Vgl. BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO., Absatz-Nr. 40 und 41.

[34] Vgl. BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO., Absatz-Nr. 42.

[35] BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO., Absatz-Nr. 43.

[36] Vgl. BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO., Absatz-Nr. 43.

[37] BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO., Absatz-Nr. 51.

[38] Vgl. BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO., Absatz-Nr. 46.

[39] BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO., Absatz-Nr. 47.

[40] Vgl. BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO., Absatz-Nr. 47.

[41] Vgl. BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO., Leitsatz Nr. 3 und Absatz-Nr. 53.

[42] Vgl. BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO., Absatz-Nr. 55.

[43] Lesenswert ist die in BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO. enthaltene, abweichende Meinung des Richters Gaier, aaO., Absatz-Nr. 60 ff., dessen Gedanken im Folgenden teilweise präsentiert werden.

[44] BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO., Abweichende Meinung des Richters Gaier, aaO., Absatz-Nr. 61.

[45] BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO., Abweichende Meinung des Richters Gaier, aaO., Absatz-Nr. 61.

[46] Vgl. BVerfGE 90, 286 – Out-of-area-Einsätze, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juli 1994 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. und 20. April 1994, 2 BvE 3/92, 5/93, 7/93, 8/93, Leitsätze Nr. 1 und 2.

[47] BVerfG, 2 PBvU 1/11, aaO., Abweichende Meinung des Richters Gaier, aaO., Absatz-Nr. 85.

[48] Beispielsweise durch die Forderung einer Grundgesetzänderung, vgl. Glawe, aaO.

[49] Degenhart, aaO.

[50] Prantl, Heribert: Karlsruhe fällt Katastrophen-Entscheidung, in: www.sueddeutsche.de, 17.08.2012, abgerufen am 10.10.2012.