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Einsatz in Afghanistan

Die historische Debatte im Bundestag vom 16.November 2001

Wenige Tage nach dem Anschlag auf die Türme des World Trade Centers in New York vom 11.September 2001 erklärte der NATO-Rat den Bündnisfall nach Art. 5 des NATO-Vertrags. Die USA hatten sich um ein Mandat des Sicherheitsrats bemüht, aber dieser hatte nicht zu einem militärischen Einsatz gegen Afghanistan ermächtigt - das Wort Afghanistan kommt in beiden einschlägigen Reolutionen des Sicherheitsrats nicht vor - sondern nur das Selbstverteidigungsrecht  der USA bestätigt (falls die Anschläge einem Staat zugeordnet werden konnten). Ob die Anschläge Al Kaida zugerechnet werden konnten und ob der Staat Afghanistan unter den Taliban Al Kaida einen "sicheren Hafen" geboten hatte,  blieb aber durchaus streitig.

Für die Beteiligung am Afghanistan-Krieg war  ein ausdrückliches Mandat des Bundestag erforderlich, das die Bundesregierung (rot-grün unter Schröder/Fischer) mit BT-Drucksache 14/07296 einforderte.

Hätte Bundeskanzler Schröder die Entscheidung nicht mit der Vertrauensfrage verbunden, wäre der Einsatz damals mit der einfachen Mehrheit der Stimmen abgelehnt worden; denn 16 Abgeordnete der SPD stimmten nach einer persönlichen Erklärung dem Afghanistan-Mandat eigentlich nicht zu

Debatte und Ergebnis der namentlichen Abstimmung hier als Auszug aus dem BT-Protokoll

Vortrag von Otto Jäckel in der Veranstaltung des Bundesausschusses Friedensratschlag am 07.10.2011 im Haus der IG Metall in Berlin aus Anlass des 10. Jahrestages des Kriegsbeginns in Afghanistan

„In bestimmten Situationen kann es taktisch sehr klug sein, die Führer der gegnerischen Seite auszuschalten… Diese Art von Krieg im Bereich der Aufstandsbekämpfung ist immer ein äußerst schmutziger Krieg“, so der ehemalige Oberst der Bundeswehr Roland Kaestner in der Sendung „Fakt“.
Ein schmutziger Krieg, das ist es, was in Afghanistan stattfindet. Damit ist nicht nur das Setzen von Namen von Personen auf  „capture or kill“-Listen unter Beteiligung der Bundeswehr gemeint , die anschließend durch Spezialkommandos bei Nacht und Nebel in ihren Häusern überfallen und getötet werden. Schmutzig sind auch die Bombardements aus der Luft, sei es durch bemannte Flugzeuge oder unbemannte Drohnen; und zwar in gleicher Weise wie die Bombenfallen der Aufständischen.

Die militärischen Kampfeinsätze der Bundeswehr in Afghanistan werfen gravierende rechtliche Probleme auf.

Interview mit Dieter Deiseroth von Marcus Klöckner in telepolis vom 15.12.2009

http://www.heise.de./tp/artikel/31/31729/1.html

Interview in „Frankfurter Rundschau“ vom 26.9.2009 zu Afghanistan

Die Vorschriften des Art. 51 UN-Charta und damit auch des Art. 87a Abs. 1 und 2 GG schließen insoweit die bewaffnete erbetene Nothilfe etwa im Rahmen der Nato zugunsten eines von einem Dritten angegriffenen Staates ein (also etwa den "Bündnisfall"). Dies gilt allerdings in jedem Falle (nur) so lange, "bis der Sicherheitsrat (der UNO) die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat."

http://www.fr-online.de/doku---debatte/deutschlands--kampfeinsatz--jenseits-des-rechts,1472608,2798492.html

am Kampfeinsatz "Enduring Freedom" in Afghanistan und andernorts.

Download (pdf)

Die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates zu den Anschlägen vom 11. September 2001

Die Terrorismus-Resolutionen des UN-Sicherheitsrats
nach dem 11. September 2001

Die Resolutionen 1368, 1373 und 1377 im Wortlaut

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Ein Gutachten von Prof. Dr. Norman Paech zum Antrag der Bundesregierung.

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