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Auslandseinsätze - rechtlicher Rahmen

Der Einsatz der Bundeswehr im Jahr 2011 zur Rettung von Bundesbürgern in Libyen (Operation "Pegasus"), bei dem sich die Bundesregierung weigerte, das Parlament zu beteiligen, wird jetzt vor dem BVerfG verhandelt.

Mehr dazu in "Streitkräfte und Strategien"  vom 24./25.1.2015

http://www.ndr.de/info/sendungen/streitkraefte_und_strategien/streitkraeftesendemanuskript510.pdf

Zusammenstellung der Vorschriften, die D.Deiseroth anlässlich seines Vortrags in Lübeck am 31.08.2014 zur Verfügung gestellt hat.

handout vorschriften friedensgebot

Erweiterte Fassung eines Vortrags, den Deiseroth am 31.08.2014 in St.Petri in Lübeck gehalten hat.

deiseroth friedensgebot des gg

Ende April 2013 setzte sich Prof. Dr. Martin Kutscha beim Bremer  IALANA-Kongress "Quo vadis NATO?" kritisch  mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts  auseinander.

m.kutscha, das GG als maßstab..

In zwei Beiträgen - einem Artikel von Norman Paech für die"junge welt" vom 12.07.2014   und einem fachjuristischen Aufsatz von Dieter Deiseroth aus dem Jahr  2010  -  erinnern Autoren aus dem wissenschaftlichen Beirat der IALANA an die verhängnisvolle Fehlinterpretation des Friedensgebots in  Art. 24 Abs.2  Grundgesetz durch den 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts im Out-of-area-Urteil.

norman paech zu art.24 II

ddeiseroth zu art.24 II teil1

ddeiseroth zu art.24 II teil2

 

"Völkerrechtliche Restriktionen militärischer Einsätze der NATO"  von Prof. Dr. Carmen Thiele , Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder

Militärische Einsätze der NATO finden im Rahmen völkerrechtlicher Regelungen statt, die ihre Grundlage sowohl im allgemeinen als auch im besonderen Völkerrecht wie u.a. im humanitären Völkerrecht, im völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz, im Völkerstrafrecht sowie im Umweltvölkerrecht haben...Daraus ergeben sich Verpflichtungen der NATO bzw. ihrer Mitgliedstaaten bei militärischen Einsätzen.

C.Thiele , Völkerrechtliche Restriktionen

Zunächst der Wortlaut des Gesetzes, mit dem der Bundestag einem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nachkam: Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 18.03.2005

weiter aus den Gesetzgebungsmaterialien die Gesetzesbegründung (Auszug aus der Bundestagsdrucksache 15/2742): Begründung der Bundesregierung

Das BVerfG hat sich in seiner Rechtsprechung mehrfach und insbesondere in den letzten Jahrzehnten  mit Fragen zu NATO, Auslandseinsätzen der Bundeswehr und Reichweite des Parlamentsvorbehalts befassen müssen.

Die wichtigsten Entscheidungen (zitiert nach Band und Seiten der amtlichen Sammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) sind folgende Entscheidungen:

"Ein Krieg gegen Irak wäre eindeutig völkerrechtswidrig“  Bundesverwaltungsrichter Deiseroth über die rechtlichen Folgen eines "verfassungswidrigen Angriffskrieges"

aus Frankfurter Rundschau vom 15.3.2003

http://www.fr-online.de/spezials/-ein-krieg-gegen-irak-waere-eindeutig-voelkerrechtswidrig-,1472610,2809720.html

 

US-Stützpunkte in Deutschland im Irak-Krieg - Zur geltenden Rechtslage

von Dieter Deiseroth, in „Wissenschaft und Frieden“ Heft 1 -2003

http://www.wissenschaft-und-frieden.de/seite.php?artikelID=0221

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