Der Einsatz der Bundeswehr im Jahr 2011 zur Rettung von Bundesbürgern in Libyen (Operation "Pegasus"), bei dem sich die Bundesregierung weigerte, das Parlament zu beteiligen, wird jetzt vor dem BVerfG verhandelt.
Mehr dazu in "Streitkräfte und Strategien" vom 24./25.1.2015
Ende April 2013 setzte sich Prof. Dr. Martin Kutscha beim Bremer IALANA-Kongress "Quo vadis NATO?" kritisch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander.
In zwei Beiträgen - einem Artikel von Norman Paech für die"junge welt" vom 12.07.2014 und einem fachjuristischen Aufsatz von Dieter Deiseroth aus dem Jahr 2010 - erinnern Autoren aus dem wissenschaftlichen Beirat der IALANA an die verhängnisvolle Fehlinterpretation des Friedensgebots in Art. 24 Abs.2 Grundgesetz durch den 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts im Out-of-area-Urteil.
"Völkerrechtliche Restriktionen militärischer Einsätze der NATO" von Prof. Dr. Carmen Thiele , Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder
Militärische Einsätze der NATO finden im Rahmen völkerrechtlicher Regelungen statt, die ihre Grundlage sowohl im allgemeinen als auch im besonderen Völkerrecht wie u.a. im humanitären Völkerrecht, im völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz, im Völkerstrafrecht sowie im Umweltvölkerrecht haben...Daraus ergeben sich Verpflichtungen der NATO bzw. ihrer Mitgliedstaaten bei militärischen Einsätzen.
Das BVerfG hat sich in seiner Rechtsprechung mehrfach und insbesondere in den letzten Jahrzehnten mit Fragen zu NATO, Auslandseinsätzen der Bundeswehr und Reichweite des Parlamentsvorbehalts befassen müssen.
Die wichtigsten Entscheidungen (zitiert nach Band und Seiten der amtlichen Sammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) sind folgende Entscheidungen:
"Ein Krieg gegen Irak wäre eindeutig völkerrechtswidrig“ Bundesverwaltungsrichter Deiseroth über die rechtlichen Folgen eines "verfassungswidrigen Angriffskrieges"