Die Bundeswehr darf sich nur dann an Einsätzen bewaffneter Streitkräfte außerhalb des NATO-Vertragsgebietes beteiligen, wenn ein entsprechendes Mandat durch ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit vorliegt und der Bundestag dem Einsatz zugestimmt hat. An „Out-of-area“–Einsätzen, die nur von einzelnen oder mehreren Staaten angeführt werden, darf sich Deutschland aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beteiligen.

Roger Näbig 31. März 2020 in blog „konflikte und sicherheit“

Als sich am 27. März diesen Jahres dreizehn Länder auf Initiative Frankreichs dazu bereit erklärten, eine neue Anti-Terroroperation mit dem Namen „Takuba“ in der Sahel-Zone zu führen, beschränkte sich Deutschland wieder einmal auf eine politische Unterstützung dieser Mission, wie schon im November 2019 bei der französischen Initiative für eine Marineoperation im Persischen Golf. Zuvor hatte Deutschland ausdrücklich zwei französische Anfragen für eine militärische Beteiligung an der Entsendung von Spezialkräften nach Mali abgelehnt. (….) Bei den europäischen Partnern, vor allem in Frankreich, machte sich erneut Unmut über das deutsche Verhalten breit und auch in den Medien wurde teilweise Unverständnis über die Haltung der Bundesregierung geäußert. Aber ist diese Kritik wirklich gerechtfertigt?

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