Unglückliche Formulierung der Vorlagefrage durch die UN- Generalversammlung und Scheu des IGH verhindern ein aussagekräftiges Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Frage der Rechtmäßigkeit der Unabhängigkeitserklärung und Staatlichkeit des Kosovo.


Der IGH legte die Vorlagefrage eng aus und stellte daher nur auf die Völkerrechtskonformität der Proklamation als verbalen Akt ab ohne jedoch Bezug auf die Frage der Staatlichkeit des Kosovo oder der Existenz eines Sezessionsrechts oder die Rechtsfolgen der Anerkennung des Kosovo durch einige Drittstaaten zu nehmen. Damit hat der IGH die Staatlichkeit des Kosovo nicht bestätigt und auch keinen Beitrag zur Klärung der Frage nach der Existenz eines Sezessionsrechts aus dem Selbstbestimmungsrecht der Völker geleistet. Insgesamt bleibt das Gutachten damit hinter den Erwartungen zurück und bleibt ohne nennenswerte rechtliche Bedeutung.


Am 17. Oktober 2008 stellte die UN- Generalversammlung durch Resolution 63/3 (2008) im Einklang mit Art. 96 UN- Charter einen Gutachtenantrag an den Internationalen Gerichtshof zur Kosovofrage mit folgenden Wortlaut „ Is the unilateral declaration of independence by the Provisional Institutions of Self-Government of Kosovo in accordance with international law ?“
Am 22.07.2010 erschien dann das von der Staatengemeinschaft mit Spannung erwartete Gutachten. Darin beantwortete der IGH mit 10 zu 4 Stimmen die Vorlagefrage folgendermaßen:
„The Court is of the opinion that the declaration of independence of Kosovo adopted on 17 February 2008 did not violate international law.“

Doch welche rechtlichen Schlussfolgerungen können der Auffassung des Gerichtshofs entnommen werden? Einige Nachrichtenagenturen folgerten aus dem Gutachten der IGH habe mit seiner Aussage die Unabhängig des Kosovo bestätigt. Doch diese Annahme ist nicht nur voreilig sondern schlicht falsch.
Denn um die wahre Bedeutung des Gutachtens zu eruieren, muss zunächst beleuchtet werden wie der Gerichtshof die Vorlagefrage interpretierte.
Der IGH wählte eine sehr enge Auslegung der Vorlagefrage. Der Gerichtshof stellte gleich zu Beginn seines Gutachtens ausdrücklich fest, dass er die Frage so verstehe, dass die Generalversammlung nicht nach den „rechtlichen Folgen dieser Erklärung“ fragte und insbesondere nicht danach fragte, ob das Kosovo „Staatlichkeit erlangt habe“ oder nach den „Rechtsfolgen der Anerkennung des Kosovo durch diejenigen Staaten welche das Kosovo als unabhängigen Staat anerkannten“. Stattdessen sei die Frage der Generalversammlung „eng and spezifisch “ und ziele ausschließlich auf die Völkerrechtsmäßigkeit der Unabhängigkeitserklärung als verbalen Akt ab.
Damit umschiffte er bewusst die wirklich bedeutsamen Problemstellungen der kosovarischen Unabhängigkeitserklärung. Warum er dies tat ist unklar. Denn die Formulierung der Vorlagefrage zwingt keinesfalls zu einer solch engen Auslegung. Der deutsche Richter Simma vertrat in seinem Sondervotum gar die Auffassung die enge Auslegung des Gerichtshofs sei „against the plain wording of the request itself“. Nach seinem Verständnis der Fragestellung erbat die Generalversammlung eindeutig eine Klärung aller mit der Unabhängigkeitserklärung unmittelbar in Verbindung stehenden Fragen. Insoweit sei das Gutachten laut Simma „unnecessary limited“.
In die gleiche Richtung geht auch der Vorwurf von Richter Bennouna welcher dem Gerichthof in seinem Sondervotum vorwarf, er habe die Vorlagefrage „trivialized“.  
Selbst wenn man mit dem IGH zu dem Ergebnis käme, dass die Vorlagefrage eine solch enge Auslegung verlangen würde, hätte der Gerichtshof dennoch zu den wirklich relevanten Fragen Stellung beziehen können.
Denn in vergangen Gutachtenanfragen hatte der IGH mehrfach die Vorlagefrage mit der Begründung erweitert, dass sie nicht die “legal questions really in issue” widerspiegelten. Obwohl es offensichtlich ist, dass es der Generalversammlung in Wahrheit gerade um jene Punkte ging die der IGH aus der Vorlagefrage herausnahm, sah der Gerichtshof keinen Anlass zu einer entsprechenden Umdeutung.
Allerdings bleibt die enge Auslegung des IGH im Rahmen des rechtlich vertretbaren. Zudem gibt es keine Rechtspflicht des IGH die Fragestellung zu erweitern oder umzuformulieren. Folglich kann die vom IGH gewählte enge Auslegung der Vorlagefrage zumindest rechtlich nicht beanstandet werden.
Aufgrund dieser restriktiven Auslegung der Vorlagefrage entpuppt sich das Gutachten jedoch als rechtlich bedeutungslos. Da die wirklich hinter dem Gesuch stehenden Fragen nach der Staatlichkeit des Kosovo, der Existenz eines Sezessionsrechts oder der Rechtmäßigkeit der Anerkennungen durch Drittstaaten unbeantwortet blieben.
Offensichtlich wollte der Gerichtshof zu der vor allem auch politisch hochbrisanten Situation rund um die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo keine Stellung beziehen. Eine solche Zurückhaltung des Gerichtshofs bei politisch relevanten Fragestellungen ist jedoch bekannt. So sah er sich in seinem Nuklearwaffengutachten auch nicht in der Lage den Einsatz von Nuklearwaffen insgesamt und allumfassend als rechtswidrig zu verurteilen, sondern ließ es offen, ob in extremen Situationen der Selbstverteidigung der Rückgriff auf Nuklearwaffen nicht doch zulässig sei. Insoweit hätte die Generalversammlung in Anbetracht der politischen Bedeutung der Kosovofrage die Vorlagefrage präzisieren müssen und die eigentlichen Problemstellungen ausdrücklich benennen müssen.
Insgesamt vermag das Gutachten keinen Beitrag zur Klärung der seit Jahrzehnten umstrittenen völkerrechtlichen Fragen zu leisten. Diese Auffassung teilt auch Richter Bennouna, welcher in seinem Sondervotum das Gutachten des IGH als „meaningless“ erachtete.
Insofern widerspricht der IGH in seinem Gutachten auch nicht der IALANA  Stellungnahme aus dem Jahre 2008, in der sowohl die Staatlichkeit des Kosovo und die Existenz eines Sezessionsrechts abgelehnt und folgerichtig auch die Anerkennung des Kosovo als unabhängigen Staat durch Drittstaaten u.A. auch die Bundesrepublik als völkerrechtswidrig bewertet wurde.
Bedauerlicherweise hat der IGH jedoch mit seinem Gutachten nicht bloß die Gelegenheit verspielt Licht ins Dunkel der völkerrechtlichen Problemstellungen rund um die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo zu bringen. Stattdessen trägt sein Gutachten zu einer noch größeren Verunsicherung bei und könnte darüber hinaus gar falsche Signale senden. So äußerte sich Richter Yusuf in seinem Sondervotum besorgt, das Gutachten könne fehl interpretiert werden als „legitimizing... declarations of independence under international law, by all kinds of separatist groups or entities“ Ähnlich äußerte sich Simma welcher das Gutachten als „potentially misguiding analysis“ einschätzte.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der IGH der Staatengemeinschaft mit dem Gutachten einen Bärendienst erwiesen hat und viel an Glaubwürdigkeit eingebüßt hat.