Begründung der Whistleblowerpreis-Jury vom 30.04.2009

Rudolf Schmenger und Frank Wehrheim erhalten den Whistleblower-Preis 2009. Beide waren über viele Jahre Steuerfahnder am Finanzamt Frankfurt V im so genannten „Bankenteam“. Der Finanzplatz Frankfurt/Main mit den Zentralen der Großbanken ist der wichtigste Platz für Kapital- und Bankgeschäfte in Deutschland. Inzwischen ist bekannt: Hier haben Bankbedienstete entsprechend den Vorgaben und Erwartungen ihrer Vorgesetzten viele wichtige Kunden über Jahre hinweg dabei unterstützt, am deutschen Steuerfiskus vorbei Gelder anonymisiert nach Luxemburg, in die Schweiz oder andere Steueroasen (Liechtensteiner „Stiftungen“; „Aktion Zaunkönig“ der hessischen CDU etc.) zu transferieren und anzulegen.

Nach vorliegenden Schätzungen (u.a. der Deutschen Steuergewerkschaft) gehen so viele Milliarden Euro jährlich den öffentlichen Haushalten verloren, Summen, die in etwa der jährlichen Neuverschuldung entsprechen und durch erhöhte Besteuerung insbesondere der Lohnsteuerzahler „wettgemacht“ werden müssen bzw. für die Finanzierung wichtiger öffentlicher Aufgaben etwa im Bildungsbereich nicht zur Verfügung stehen. Die Steuerfahndungsabteilung, in der Rudolf Schmenger und Frank Wehrheim mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Bankenbereich befasst waren, operierte seit Jahren sehr erfolgreich. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/Main drückte noch Mitte 2000 den Beamten des sogenannten Bankenteams förmlich ihre Anerkennung aus. Zum Konflikt kam es, als die Steuerfahnder erfahren mussten, dass vorgesetzte Dienststellen der hessischen Finanzverwaltung ihre Ermittlungsarbeit aus nicht nachvollziehbaren Gründen mittels einer so genannten „Amtsverfügung“ vom 30.8.2001 zu beeinträchtigen suchten. Der Inhalt dieser Amtsverfügung sah u.a. vor,

• dass ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht bei Geldtransfers ins Ausland künftig in der Regel nur noch dann angenommen werden sollte, wenn es sich um Summen von über 300.000 (Einzeltransfers) bzw. 500.000 D-Mark insgesamt handelte. Alle niedrigeren Beträge seien durch die Steuerfahndung grundsätzlich nicht mehr zu bearbeiten;

• dass noch während der laufenden Ermittlungen Verfahren von der spezialisierten und im Bankensektor besonders erfahrenen Fahndungsabteilung des Finanzamt Ffm. V an damit weniger erfahrene Veranlagungs-Ämter in ganz Hessen verlagert werden sollten.

Rudolf Schmenger, Frank Wehrheim und ihre Kollegen wussten aus langjähriger Erfahrung, dass Gelder häufig in kleineren Tranchen von unter 300.000 DM ins Ausland verschoben werden. Die Puzzlestücke, die einen Anfangsverdacht ausmachen, ergeben oft erst spät ein vollständiges Bild. Nun wurde von ihnen gleichsam verlangt, erst in Kenntnis des fertigen Bildes nach Beweisen zu suchen.

Sie standen mit ihren Vorbehalten nicht allein. Auch die Hessische Generalstaatsanwaltschaft hielt „die Anknüpfung eines Tatverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO an bestimmte, zum Teil mehr oder weniger willkürliche Kriterien – für bedenklich. Mit diesen Kriterien lässt sich ein Anfangsverdacht weder nachvollziehbar begründen noch ablehnen“ (LT- Drs.16/5360, S. 39 f). Ferner sprach ihre Erfahrung dafür, dass Banken, die über Jahre Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet haben, auch in den Folgejahren strafbare Finanzpraktiken betreiben könnten. Rudolf Schmenger, Frank Wehrheim und viele ihrer Kollegen sahen deshalb die Gefahr, dass

• so erhebliche Steueransprüche der öffentlichen Haushalte gegen hoch potente Steuersünder nicht durchgesetzt wurden und verloren gingen,

• dadurch der „Gleichheitsgrundsatz“ der Besteuerung verletzt und

• ihnen letztlich die „Strafvereitelung im Amt“ angesonnen wurde. Der Konflikt eskalierte, nachdem sie ihre Bedenken und ihre Kritik offen vorgetragen und teilweise förmlich von ihrem Recht und ihrer Pflicht zur Remonstration Gebrauch gemacht hatten. Die amtsinterne Kritik wurde von der Leitung des Finanzamtes nicht etwa in einem konstruktiven Kommunikationsprozess aufgegriffen, sondern führte zu Repressalien, Mobbing und Einschüchterungsversuchen gegenüber den Steuerfahndern. Urplötzlich ver- schlechterten sich ihre bis dahin guten dienstlichen Beurteilungen dramatisch. Gegen Rudolf Schmenger wurden unbegründete disziplinarische Vorwürfe erhoben, die – wie die nachfolgende gerichtliche Überprüfung ergab - haltlos waren. Mehr als ein Dutzend kritischer Steuerfahnder wurde versetzt, 11 davon in den Innendienst in andere Steuerabteilungen, 2 Steuerfahnder und zwei Sachgebietsleiter mussten die Steuerfahndung ganz verlassen, darunter Rudolf Schmenger und Frank Wehrheim. Damit nicht genug: Ihre seit Jahren in die Bankenverfahren eingearbeitete Abteilung wurde aufgelöst. Begründet wurde dies nunmehr mit ei- ner angeblichen Überbesetzung der Steuerfahndung beim Finanzamt Ffm. V, obwohl die Amtsleitung kurz vor dem Konflikt noch zusätzliche Stellen wegen Personalknappheit beantragt hatte. Für die Wegversetzten gab es auf ihren neuen Dienstposten kaum Beschäftigung. Als vom Finanzamt Ffm. V erneut Stellen ausgeschrieben wurden und sich einige der ehemaligen Bediensteten darauf bewarben, wurde der Ausschreibungstext zurückgezogen und verändert. Drei Bewerbungen verschwanden im Laufe des Verfahrens spurlos. Auch bei der dann folgenden Neuausschreibung fanden die Wegversetzten keine Berücksichtigung, angeblich deshalb, weil diese nur auf Nicht-Frankfurter Beamte beschränkt werden sollte. Die meisten der betroffenen Steuerfahnder hielten diesen Schikanen gesundheitlich nicht stand. Sie erkrankten. Dennoch versuchten sie weiterhin, sich zu wehren. So wandten sich Rudolf Schmenger und einige seiner Kollegen an den Finanzminister und an den hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch. Auch dies vergeblich. Eine Petition an den Petitionsausschuss des Landtages blieb ebenfalls ohne Erfolg. Eine Aussagegenehmigung zur Erstattung einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wurde ihnen verweigert. Ein von der Opposition im Hessischen Landtag durchgesetzter parlamentarischer Untersuchungsausschuss erwies sich als wirkungslos. Rudolf Schmenger und Frank Wehrheim wurden vom Ausschuss nicht einmal als Zeugen geladen und befragt.

Nach ihrer Wiedergenesung wurden Rudolf Schmenger und mehrere andere der betroffenen Steuerfahnder zum Amtsarzt geschickt und auf der Basis schwer nachvollziehbarer psychiatrischer Gutachten als angeblich dienstunfähig „zwangspensioniert“ (vgl. dazu u.a. „Stern“ Nr. 51/2008, S. 33). Unser Preisträger Rudolf Schmenger war zu diesem Zeitpunkt noch Jahre von seinem gesetzlichen Pensionsalter entfernt. Einige andere der Zwangspensionierten waren nicht einmal 40 Jahre alt. Nur wenige Monate später ließ die Hessische Steuerberaterkammer Rudolf Schmenger jedoch auf seinen Antrag als Steuerberater zu. Im Gegensatz zu dem von der Finanzverwaltung beauftragten Gutachter ergab ein von ihr in Auftrag gegebenes Universitäts-Gutachten, er sei als Steuerberater gesundheitlich voll einsatzfähig. Gegen den Amtsgutachter, der Rudolf Schmenger für dienstunfähig erklärt hatte, leitete die hessische Ärztekammer zwischenzeitlich auf die Beschwerde Schmengers hin ein Untersuchungsverfahren ein.

Unser zweiter Preisträger, Frank Wehrheim, der sich als Schwerbehindertenobmann intensiv für Rudolf Schmenger eingesetzt hatte und selbst zu den Kritikern der Vorfälle in der Finanzverwaltung gehörte, ging schließlich mit 57 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand. Von seiner Kritik an den „hessischen Verhältnissen“ und an der Liquidierung der Frankfurter Steuer- fahndungsabteilung nahm er nichts zurück. Für Presse, Rundfunk und Fernsehen bleiben er und Rudolf Schmenger weiterhin wichtige Kronzeugen.

Beide Preisträger haben mit Beharrlichkeit die Folgen der „Amtsverfügung“ und der an-schließenden skandalösen Zermürbung und Zerschlagung der gesamten kritischen Steuerfahndungsabteilung immer wieder heftig und mit guten Gründen kritisiert. Sie haben die direkten und indirekten, die dienstrechtlichen und die politischen Folgen dieser hessischen Vorgänge über Jahre transparent werden lassen - in einer Abfolge vielfältiger Formen des Whistleblowing. Sie haben als Insider entscheidend dazu beigetragen, einen wichtigen staatlichen Bereich mit seinen Missständen dem Einblick der kritischen Öffentlichkeit zu öffnen. Das verdient großen Respekt und öffentliche Anerkennung.

Rudolf Schmenger und Frank Wehrheim erhalten diesen Preis auch stellvertretend für ihre Kollegen aus der aufgelösten Frankfurter Steuerfahndungsabteilung sowie für ihre öffentlich bekannt gewordenen „Vorgänger“ wie Klaus Förster, Werner Demant und Werner Borcharding. Klaus Förster hatte die Ermittlungen gegen die „Pflege der Bonner Landschaft“ durch den Flick-Konzern ins Rollen gebracht und damit den sog. Parteispendenskandal in den späten 70er Jahren aufgedeckt. Auch er war unerträglichen Behinderungen seiner Tätigkeit durch seine vorgesetzten Dienststellen (OFD Düsseldorf; Finanzministerium NRW) ausgesetzt; auch ihm boten das geltende öffentliche Dienstrecht und die Gerichte keinen hinreichenden Schutz. Da ihm dienstrechtlich nichts vorzuwerfen war – im Gegenteil, verfiel man auf eine „Zwangsbeförderung“, der er sich jedoch dadurch verweigerte, dass er aus dem Beamtenverhältnis ausschied und Steueranwalt wurde (vgl. Hubert Seipel, Der Mann, der Flick jagte. Hamburg. 1985). Der Bankangestellte und Betriebsrat Werner Demant, der nach erfolglosem innerbetrieblichem Whistleblowing der Frankfurter Staatsanwaltschaft wichtige Hinweise zu den Verwicklungen der Commerzbank in Steuerhinterziehungen und Steuerflucht nach Luxemburg gegeben hatte, wurde fristlos gekündigt. Auch ihm verhalfen die Gerichte nicht zu seinem Recht; seinen Arbeitsplatz erhielt er nicht zurück. Das Whistleblowing des Münsteraner Steuerfahnders Werner Borcharding führte zur Aufdeckung einer skandalösen Umsatzsteuerhinterziehung und zur Verhängung eines beträchtlichen Bußgeldes gegen das betroffene Unternehmen. Aber auch Werner Borcharding konnte auf der Basis des öffentlichen Dienstrechts bei den von ihm angerufenen Gerichten keinen wirksamen Rechtsschutz erhalten.

Die diesjährigen Preisträger stehen schließlich für alle deutschen Beamtinnen und Beamten, die sich gegenüber schwerwiegenden Missständen und kritikwürdigen Zumutungen in ihrem dienstlichen Bereich behaupten und ihre Pflicht zur vollen persönlichen Verantwortung (§ 56 BBG) ihres dienstlichen Handelns ernst nehmen. Sie gefährden damit nicht selten ihre Karriere, ihren Arbeitsplatz, ihre Pensionsansprüche und schädigen mitunter auch ihre Gesundheit. Das öffentliche Dienstrecht und die Rechtsprechung schützen sie dagegen nur unzureichend. Whistleblower brauchen auch im öffentlichen Dienstrecht einen besseren Schutz.

Berlin, den 30.04.2009

Dr.Peter Becker, Dr. Dieter Deiseroth, Dipl.-Pol. Annegret Falter  RA. Björn Rohde-Liebenau und Prof. Dr. Ulrike Wendeling-Schröder


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Veröffentlichung :Whistleblower in der Steuerfahndung. Dieter Deiseroth, Annegret Falter (Hrsg.), 2010

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Er war als Steuerfahnder am Finanzplatz Frankfurt am Main mit Ermittlungsverfahren gegen Großbanken befasst. Er wurde 2006 gegen seinen Willen von seinem Dienstherrn in den Ruhestand versetzt. Die Zwangspensionierung erfolgte auf der Grundlage ines psychiatrischen Gutachtens. Schmenger setzte sich zur Wehr. Ein Berufungsgericht verurteilte den Gutachter.

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