Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat eine Analyse zur nicht vorhandenen völkerrechtlichen Grundlage des türkischen Krieges in Nordsyrien angefertigt.

„In der förmlichen Erklärung der Türkei vom 9. Oktober 2019 an den VN-Sicherheitsrat beruft sich die Türkei auf das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 VN-Charta […]. Im Ergebnis lässt sich selbst bei großzügiger Auslegung des Selbstverteidigungsrechts eine akute Selbstverteidigungslage im Sinne des Art. 51 VN-Charta zugunsten der Türkei nicht erkennen. […] Mangels erkennbarer Rechtfertigung stellt die türkische Offensive im Ergebnis offensichtlich  einen Verstoß gegen das Gewaltverbot aus Art. 2 Ziff. 4 VN-Charta dar.“  

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