Beschluss der UN-Generalversammlung vom 2.April 2020

Nachdem der UN-Generalsekretär am 23.3.20 von den Staaten ein Moratorium in allen globalen Konflikten verlangt hatte, damit sich die Völker auf den Kampf gegen die grassierende Pandemie frei von Konflikten und Sanktionen konzentrieren könnten, der Sicherheitsrat aber keine gemeinsame unterstützende Position finden konnte, nahm die Generalversammlung in ihrer Resolution vom 2.4.20 den Ball auf. 

Stärkung des Systems der Vereinten Nationen - Weltweite Solidarität zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19)

Vereinte Nationen Generalversammlung A/RES/74/270  | Vierundsiebzigste Tagung Tagesordnungspunkt 123|

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Die Aufforderung zu einem Moratorium verhallte ungehört. Einige Staaten verhängten sogar weitere Sanktionen gegen Länder wie Syrien, Venezuela und Iran. Erst nach 3 Monaten fand sich eine nicht vom Veto gefährdete gemeinsame Position.

 

Beschluss des UN-Sicherheitsrates vom 1. Juli 2020

..........in der Erwägung, dass das beispiellose Ausmaß der COVID-19-Pandemie die Wah-rung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit wahrscheinlich gefährden wird,
1. verlangt in allen Situationen auf seiner Tagesordnung eine allgemeine und so-fortige Einstellung der Feindseligkeiten und unterstützt die vom Generalsekretär und seinen Sonderbeauftragten und Sondergesandten in dieser Hinsicht unternommenen Bemühungen;
2. fordert alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien auf, sofort für mindestens 90 aufeinanderfolgende Tage eine dauerhafte humanitäre Pause einzulegen, um die sichere, ungehinderte und anhaltende Bereitstellung humanitärer Hilfe und damit zusam-menhängender Dienste durch unparteiische humanitäre Akteure, im Einklang mit den hu-manitären Grundsätzen der Menschlichkeit, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit, sowie medizinischer Evakuierungen im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und des Flüchtlingsvölkerrechts, soweit an-wendbar, zu ermöglichen;
3. bekräftigt, dass diese allgemeine und sofortige Einstellung der Feindseligkeiten und diese humanitäre Pause nicht für militärische Operationen gegen die Organisation Isla-mischer Staat in Irak und der Levante (ISIL, auch bekannt als Daesh), Al-Qaida und die Al-Nusra-Front und alle anderen mit Al-Qaida oder ISIL verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und andere vom Sicherheitsrat benannte terroristische Gruppen gilt;.....

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