Iran-Sanktionen-Bewertung  3.10.2021  (von Gerhard Baisch - wird weiterbearbeitet)

A. Um welche Maßnahmen geht es im Fall des angeblichen iranischen  Atomwaffenprogramms?

I.        UN-SR

1.  Iran ist NPT-Mitglied und unterliegt daher der Kontrolle durch die IAEO. Als 2002 Gerüchte aufkommen, der Iran arbeite an einem A-Waffenprogramm und besitze unangemeldete Mengen spaltbaren Materials, fordert die IAEO Aufklärung. Das kommt nicht voran. 2005 verschärft der neu gewählte Staatspräsident  Ahmadinedschad den Konflikt mit der Ankündigung , der Iran werde vermehrt anreichern. Er missachtet auch die Forderung der IAEO, die Anreicherung sofort einzustellen und setzt die Zusammenarbeit mit der IAEO aus.  im Juli 2006 greift der SR nach  cap VII und Art. 40 der Charta ein und droht Maßnahmen nach Art. 41 an, wenn keine Änderung erfolgen sollte (Res. 1696)

2. Das geschieht dann mit Res. 1737 vom 23.12.2006.  Unter dem Thema Absicherung des Proliferationsverbots nach dem NPT werden die Staaten der UNO verpflichtet, alle Tätigkeiten des Irans zu verhindern, die auf Einfuhr oder Ausfuhr von Gütern bzw. Technologien zielen, die für die Anreichung oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten, auch hins. Dual-Use-Gütern.

 

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