30. April 2021  von Dr. Andreas Buser, in verfassungsblog

Der Klima-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts schlägt hohe Wellen. National wie international wird das Urteil bereits jetzt als Meilenstein für den Klimaschutz gefeiert, der auf einer Stufe mit erfolgreichen Klimaklagen in den Niederlanden, Irland und Frankreich stehe. In den ersten vier „Klimaverfassungsbeschwerden“ der Geschichte der Bundesrepublik hat das Gericht den überwiegend jungen Beschwerdeführenden aus Deutschland, Nepal und Bangladesch teilweise Recht gegeben.

Tatsächlich handelt es sich bei dem Beschluss erstmal nur um einen kleinen Erfolg für den Klimaschutz. Die praktischen Auswirkungen des Beschlusses auf das Klimaschutzgesetz und die deutsche Klimapolitik sind momentan gering. Allerdings legt der Beschluss den Grundstein für eine weitergehende und dauerhafte verfassungsgerichtliche Kontrolle der staatlichen Klimaschutzbemühungen anhand der Grundrechte und Art. 20a GG.

Um das Ergebnis des Beschlusses vorwegzunehmen: Der deutsche Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember 2022 die Minderungsziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) für Zeiträume nach 2030 fortschreiben. Bisher finden sich im KSG (§ 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2) nur Jahresemissionshöchstmengen bis 2030. Das genügt dem BVerfG nicht (Rn. 256, 259 ff.). Vielmehr habe der Gesetzgeber zur Sicherung künftiger Freiheit (vor Klimaschutzmaßnahmen des Staates) und im Sinne eines schonenden Übergangs und größtmöglicher Transparenz bereits jetzt den Reduktionspfad bis zur Klimaneutralität fortzuschreiben.

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