Unter Bezug auf die früheren Stellungnahmen der IALANA zu der Frage von Vorbehalten nach Art. 36 Abs.3 IGH-Statut bei der Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit spricht IALANA von einer
Deutscher Bundestag Drucksache 16/9218, zugeleitet mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 30. April 2008.
Aus dem Schreiben des AA: "Für die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Den Haag, des Hauptrechtsprechungsorgans der Vereinten Nationen, bedarf es einer besonderen Zuständigkeitsgrundlage. Artikel 36 Abs. 2 des IGH-Statuts sieht die Möglichkeit vor, dass die Vertragsstaaten, zu denen alle Mitglieder der Vereinten Nationen gehören, eine Erklärung abgeben, mit der sie die Zuständigkeit des IGH von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft gegenüber jedem anderen Staat anerkennen, der dieselbe Verpflichtung übernimmt.
memo ialana igh zuständigkeit v. 11.12.06
Teilweise auch abgedruckt in "Blätter für deutsche und internationale Politik" , Jahrgang 2007, S. 888-892
Die Bundesregierung würde damit dem Beispiel anderer europäischer Länder nachkommen und zur Stärkung der "Rule of Law" und des UN-Systems beitragen.