Gastbeitrag von Prof. Dr. Pierre Thielbörger und Özgen Özdemir vom 18.04.2019 in LTO

Es war ein unmissverständliches Vorzeichen. Spätestens als Anfang April bekannt wurde, dass die USA der Chefanklägerin am Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) Fatou Bensouda das Einreisevisum entzogen hatte, wurde schon deutlich, wie stark der IStGH unter Druck geraten war. Nach Ansicht von Chefanklägerin Bensouda gab es genügend Beweise für Kriegsverbrechen und Hinweise darauf, dass US-Soldaten und Mitarbeiter des US-Auslandsgeheimdienstes CIA in Afghanistan gefoltert haben. Deshalb strebte sie eine Ermittlung des IStGH vor Ort an.

Dazu wird es nun nicht kommen, wie die zweite Vorverfahrenskammer des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) am 12. April 2019 entschied (ICC-02/17-33). Sie beschloss, keine Situationsermittlungen nach Art. 15 Abs. 3 Rom Statut zu mutmaßlichen Verbrechen seit dem 1. Mai Jahr 2003 in Afghanistan einzuleiten. 

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