Im Dezember 2014  muss die Chefanklägerin beim Internationalen Strafgerichtshof in zwei wichtigen Verfahren gegen amtierende afrikanische Staatschefs kapitulieren.

Weder war es in mehreren Jahren gelungen, den internationalen Haftbefehl gegen Omar al-Bashir (Präsident des Sudan) zu vollziehen, noch konnten im Prozess gegen Uturu Kenyatta wegen Kriegsverbrechen in Kenya in den Jahren 2007-2008  neue Beweismittel erreicht werden, nachdem die bisherigen Zeugen der Anklage in Lebensgefahr gerieten, falls sie weiterhin aussagten.

Ironie der Geschichte: 2005 hatte der Sicherheitsrat den ICC mit Ermittlungen wegen der Kriegsverbrechen in Darfur beauftragt. Darauf erging der Haftbefehl des Anklägers beim ICC gegen al-Bashir.  Im Sudan stehen noch heute 20 000 Soldaten der UN-Mission.  Omar al-Bashir konnte sich aber des Vetos Chinas gegen eine Festnahme durch UN-Soldaten sicher sein.

Das Verfahren gegen amtierende Staatschefs birgt immer die Gefahr, dass  - wie im Fall Kenya - geschehen, seitens der lokalen Behörden die Beweisführung erschwert bis vereitelt wird; das gilt besonders für den Zeugenbeweis. Zum anderen hat sich gezeigt, dass dritte Staaten  wegen der diplomatischen Verwicklungen vor einer wirksamen Unterstützung der Arbeit des ICC zurückschrecken.

Nachfolgend die Entscheidung des ICC vom 03.12.2014, mit der die fehlende Zusammenarbeit mit dem Gericht seitens Kenyas im Fall Kenyatta nach Art. 87 (7) des Statuts festgestellt wird. Dort heißt es:

(7)   Leistet ein Vertragsstaat entgegen diesem Statut einem Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit nicht Folge und hindert er dadurch den Gerichtshof an der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse aufgrund dieses Statuts, so kann der Gerichtshof eine entsprechende Feststellung treffen und die Angelegenheit der Versammlung der Vertragsstaaten oder, wenn der Sicherheitsrat die Angelegenheit dem Gerichtshof unterbreitet hat, dem Sicherheitsrat übergeben.

ICC vom 3.12.14 im Fall Kenyatta