Ausgangspunkt ist die UN-Charta. In erkennbarem Blick auf die massenhafte und systematische Verletzung der Menschenrechte durch den deutschen Faschismus spricht sie in ihrer Präambel vom "Glauben an die fundamentalen Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Person". Und in Art. 1 Ziffer 3 formuliert sie als eine ihrer Zielsetzungen: "eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme ...humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, der Geschlechter, der Sprache und der Religion zu fördern und zu festigen".

 

Konkretisiert wurden diese Gedanken durch die ohne Gegenstimmen verabschiedete "Allgemeine Menschenrechtserklärung von 1948" und die in der Folge ausgearbeiteten und 1966 von der Generalversammlung verabschiedeten Pakte a) über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und b) über die bürgerlichen und politischen Rechte, die von den einzelnen Staaten ratifiziert werden mussten und als völkerrechtliche Verträge jeweils 1976 in Kraft traten. Ergänzend schufen weitere völkerrechtliche Verträge Verpflichtungen für die Unterzeichnerstaaten im Bereich des Schutzes der Menschenrechte (Beseitigung der Rassendiskriminierung (1965), Verhütung und Bestrafung des Völkermords (1948), gegen Diskriminierung der Frau (1979), gegen Folter (1984) . Heute gilt der Schutz eines Kernbestandes der Menschenrechte dazu hin als Teil des Völkergewohnheitsrechts (mit erga omnes-Verpflichtung). Dennoch ist die westliche Interpretation des Universalitätsanspruchs der Menschenrechte keineswegs unstreitig geworden: China z.B. hat bis heute den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte nicht ratifiziert und rügt den double standard beim Menschenrechtsschutz in der westlichen Praxis.

 

Mit der Vertiefung des Schutzes der Menschenrechte in der Entwicklung seit 1945 wird mehr und mehr auch das Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Souveränität der Einzelstaaten deutlich: wenn ein Staat seiner Schutzverantwortung nicht nachkommt oder seine Regierung gar selbst schwere Menschenrechtsverletzungen auf seinem Staatsgebiet begeht, darf er sich dann noch auf seine Souveränität und den Grundsatz der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten berufen?

 

Das friedenssichernde System der UN-Charta kennt als Legitimation für einen Eingriff von außen nur die Maßnahmen des Sicherheitsrats nach Kap. VI und VII bei Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Deutlich heißt es in Art.2 Ziffer 4 und 7 der Charta:

"4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt....7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören...nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt."

 

Damit ist deutlich, dass die bis dahin immer wieder zur Rechtfertigung von Kriegen beanspruchte angebliche "humanitäre Intervention" einzelner Staaten nach der UN-Charta völkerrechtlich nicht mehr zulässig sein kann - außer es gibt hierzu ein besonderes Mandat des Sicherheitsrats nach Kap. VII. Auch völkergewohnheitsrechtlich ist unter der Charta der UN durch abweichende Staatenpraxis keine neue Rechtfertigung für die humanitäre Intervention entstanden - zu strittig blieb jeweils die juristische Beurteilung. Man mag nur erinnern an die heftigen Auseinandersetzungen um den Kosovo-Krieg einiger NATO - Staaten, darunter auch der BRD, hart kritisiert nicht nur von Russland, sondern auch von China, Indien, Südafrika und vielen anderen Staaten. Weiter an die Diskussion nach dem NATO-Einsatz in Libyen.

 

Trotz dieser klaren rechtlichen Ausgangslage flammte die Diskussion in den 90er Jahren nach den humanitären Katastrophen in den Bürgerkriegen in Ruanda,Somalia und im zerfallenden Jugoslawien wieder auf, befördert auch durch die erzwungene Untätigkeit des Sicherheitsrats bei Widersprüchen zwischen den Veto-Mächten. Kofi Annan als damaliger Generalsekretär der UN gab mit einem Appell von 1999 an die Vollversammlung das Startzeichen für weitere Überlegungen: .."wenn humanitäre Intervention tatsächlich einen inakzeptablen Anschlag auf das Souveränitätsprinzip darstellt, wie sollen wir dann auf ein Ruanda, auf ein Srebenica reagieren - auf schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen, die jegliches Prinzip unserer gemeinsamen Menschlichkeit tangieren?" Daraufhin berief die kanadische Regierung eine 12-köpfige internationale Kommission von Völkerrechtlern ein, die sog. ICISS (International Commission on Intervention and State Sovereignty), die im September 2001 ihren Entwurf unter dem Titel "The Responsibility to Protect" (inzwischen abgekürzt als "R2P") vorlegte. Darin wird die Schutzverantwortung sehr viel differenzierter als beschränkt auf eine militärische Intervention gesehen, als Responsibility to Prevent - to React und to Rebuild.

 

In abgeschwächter Form übernahm die UN-Vollversammlung beim Weltgipfel 2005 die Grundsätze der ICISS-Studie in der Resolution 60/1 vom 16.09.2005 als Programm für die Weiterentwicklung. Hier wird betont, dass die Vollversammlung bereit sei, "im Einzelfall und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Regionalorganisationen rechtzeitig und entschieden kollektive Maßnahmen über den Sicherheitsrat im Einklang mit der Charta, namentlich Kapitel VII, zu ergreifen, falls friedliche Mittel sich als unzureichend erweisen und die nationalen Behörden offenkundig dabei versagen, ihre Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen." Also kein Freibrief für humanistische Interventionen einzelner Staaten außerhalb des UN-Gewaltmonopols.

 

In der Resolution 1674 vom 28.04.2006 zum Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten bekräftigt der Sicherheitsrat erstmals dann unter Ziffer 4 "die Bestimmungen der Ziffern 138 f. des Ergebnisses des Weltgipfels 2005 betreffend die Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit".

 

In der Entwicklung seit 2005 treiben die UN vor allem die Institutionalisierung von Instanzen für die Früherkennung und Prävention voran. 2008 wurde ein UN-Sonderbeauftragter für die Schutzverantwortung eingesetzt. In den USA wurde durch Obama 2011 ein ständiger "Atrocities Prevention Board" eingerichtet. In der BRD äußert sich die Regierung im Juni 2010 befürwortend zum Konzept der Schutzverantwortung. Aber in den verteidigungspolitischen Richtlinien von Mai 2011 und im NATO-Konzept von November 2010 spielt die Schutzverantwortung keine Rolle. Dagegen nahm die Afrikanische Union bereits im Jahr 2000 in ihre Gründungsakte die R2P auf. Hier ist sogar für den Fall des Verstoßes ein ausdrückliches Interventionsrecht der übrigen Vertragsstaaten nach Beschluss der Vollversammlung der Staatschefs vorgesehen.

 

2011 bezog sich der Sicherheitsrat in den Libyen-Resolutionen Nr. 1970 vom 26.02.2011 und Nr. 1973 vom 17.03.2011 auf die R2P; in der ersten rügt er systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung durch die Gaddafi-Regierung, die "möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit" darstellten. In der zweiten Resolution stellte er fest, dass die Situation in Libyen eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstelle und verlangte eine sofortige Waffenruhe, forderte eine rasche politische Konfliktslösung ein und ermächtigte Mitgliedstaaten der UN zu allen notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (unter Ausschluss ausländischer Besatzungstruppen) und richtete eine Flugverbotszone ein. Am 30.03.2011 erging eine ähnlich weitgehende Resolution zur Situation in der Elfenbeinküste (Res. Nr. 1975).

 

Die hier erreichte Anerkennung der R2P durch den Sicherheitsrat wurde jedoch kurz danach wieder dadurch in Frage gestellt, dass die in Libyen intervenierenden NATO-Staaten das UN-Mandat weit überschritten und sich selbst zur Partei im Bürgerkrieg mit dem Ziel des regime change machten.

 

Heute ist die R2P kein verbindliches Völkerrecht, sondern ein Konzept, möglicherweise eine "Norm im Entstehen". Nicht nur Einzelheiten des Konzepts sind nach wie vor umstritten, sondern manche Staaten lehnen es ganz ab.

 

In 2012 erzwangen SPD und GRÜNE mit entsprechenden Anträgen BT-Drs 17/8808 vom 29.02.2012 (SPD) und BT-Drs 17/9584 vom 09.05.2012 eine Debatte um die Weiterentwicklung der R2P durch die Bundesregierung (28.06.2012 - BT-Prot.17-187, S. 22452 - 225459).

 

weitere Infos unter

 

o    R2P - in der Diskussion

o    R2P - in den Vereinten Nationen

o    R2P - Politik der BRD