Nach Erhebung der 9 Klagen gab der Internationale Gerichtshof am 25.4.14 die folgende Presseerklärung ab:

Presseerklärung des IGH

 pe icj 2014/18 vom 25.4.14

Danach wurden von den Parteien im Wechsel Schriftsätze beim Internationalen Gerichtshof eingereicht.

In der Zeit zwischen 7.3.16 und 16.3.16 werden nun die noch anhängigen Klagen der Republik der Marshall-Inseln gegen die Atomstaaten UK, Indien und Pakistan vor dem IGH mündlich verhandelt.

Weshalb wird vor dem IGH nur gegen drei der Atomstaaten verhandelt?

Eine bindende Entscheidung des IGH ist nur möglich, wenn beide Staaten sich völkerrechtlich bindend vorher der Rechtsprechung des IGH unterworfen haben. Das ist nur hinsichtlich der Republik der Marshallinseln und bei den 3 Staaten Großbritannien, Pakistan und Indien der Fall. Frankreich und die USA haben sich zunächst der Rechtsprechung des IGH unterworfen, aber ihre Erklärung vor Jahren zurückgezogen. Die anderen 6 Atomstaaten müssten nach Einreichung der Klagen ad hoc sich der Rechtsprechung des IGH unterwerfen. Der IGH hat diesen Staaten die Klagen zur Stellungnahme zugeleitet. China hat die Unterwerfung ad hoc audrücklich abgelehnt, die anderen Atomstaaten haben schlicht gar nicht reagiert.

Weiter sind nur die alten Atomstaaten dem NPT beigetreten, die völkervertragliche Verpflichtung aus Art.6 NPT trifft daher nur Großbritannien, nicht Indien und Pakistan. In diesen beiden Fällen kann die Verpflichtung zur atomaren Abrüstung nur aus dem Völkergewohnheitsrecht hergeleitet werden.

Die Verhandlungen sind zunächst begrenzt auf prozessuale Fragen, die sich unterschiedlich stellen. Im Fall von Indien und Pakistan geht es um das Problem, ob diese Länder in Bezug auf die Klagen der Rechtsprechung des ICJ überhaupt unterliegen (jurisdictio) ; im Fall von Pakistan weiter um die Frage der Zulässigkeit der Klage (admissibility). Bei Grossbritannien stehen prozessuale Vorfragen (preliminary objections) auf der Tagesordnung. Das Gericht hat jeweils 4 mündliche Verhandlungen angesetzt, bei denen die Parteien wechselnd zu Wort kommen sollen.

Zum Gerichtshof

Der ICJ besteht aus 15 Richtern verschiedener Staatsangehörigkeit. Nach einem gentlemen's agreement , das an der Zusammensetzung des UN-Sicherheitsrats anknüpft, stellen die  5 Vetomächte je einen Richter,  2 der weiteren kommen aus der "Western European and Other States Group"(darunter auch BRD), je 2 aus Asien und Lateinamerika und einer aus Osteuropa. Die Richter aus den Atomstaaten  sind nicht deswegen ad hoc ausgeschlossen. Da die RMI keinen Richter aus ihrem Land unter den ständigen 15 Richtern haben, durften sie nach Art.31 ICJ-Statut zusätzlich einen ad-hoc-Richter wählen. Sie haben dazu Mohammed Bedjaoui bestimmt. Bedjaoui war Gerichtspräsident des ICJ im Jahr 1996, als das Gericht seine berühmte advisory opinion zur Zulässigkeit der Atomwaffen abgab. 

Die Richter des Internationalen Gerichtshofes in den RMI-Cases:

Président  Ronny Abraham   (France) |  Vice-Président  Abdulqawi Ahmed Yusuf   (Somalie) |  Hisashi Owada     (Japon) |  Peter Tomka     (Slovaquie) | Mohamed Bennouna     (Maroc)  | Antônio Augusto Cançado Trindade     (Brésil) | Christopher Greenwood     (Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord)  | Xue Hanqin     (Chine)  | Joan E. Donoghue     (États-Unis d'Amérique)  | Giorgio Gaja     (Italie)  | Julia Sebutinde     (Ouganda)  | Dalveer Bhandari     (Inde)  | Patrick Lipton Robinson     (Jamaïque)  | James Richard Crawford     (Australie)  | Kirill Gevorgian     (Fédération de Russie)  |  Als judge-ad-hoc: Mohammed Bedjaou (benannt von den RMI)

(Außer Richter Bedjaoui war keiner der Richter bereits 1996 beteiligt an dem Gutachten zur Zulässigkeit der Atomwaffen.)

Der Fortgang der einzelnen Verfahren findet sich auf den speziellen Webseiten

RMI ./.Indien   |      RMI ./. Pakistan |      RMI ./. Grossbritannien |       RMI ./. USA (vor US-Gerichten)

Videoaufzeichnung der Eröffnungssitzung des Internationalen Gerichtshofes

http://www.icj-cij.org/presscom/view_vod.php?event=20160307_miind&filename=4786069895001