Zu einigen völkerrechtlichen Fragen, die gegenwärtig in der Diskussion sind

Von Bernd Hahnfeld und Amela Skiljan (IALANA)

 

Verhandlungen zum TPNW

Die irreführende und abwertende Bezeichnung des völkerrechtlichen „Vertrags über das Verbot von Kernwaffen“ (TPNW) in zahlreichen Medien (Tagesschau, FAZ, Die Zeit, The Guardian) als lediglich „symbolisch“ verkennt die politische und rechtliche Bedeutung des Vertrages grundlegend. Das Völkerrecht kennt keine „symbolischen“ Verträge. Jeder Staat ist im gleichen Maße berechtigt, an Verhandlungen für internationale Verträge teilzunehmen, sie mitzugestalten und sie zu verabschieden. Art. 6 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 besagt „Jeder Staat besitzt die Fähigkeit, Verträge zu schließen.“ Somit spielt es für die Gültigkeit eines Vertrages keine Rolle, welche Staaten ihn ausgehandelt und verabschiedet haben.

Genauso auch im Falle des TPNW – für seine Gültigkeit spielt es keine Rolle ob die neun Staaten in Besitz von Atomwaffen und die NATO-Staaten sich an den Verhandlungen beteiligt haben.

 

Die Wirkung des TPNW

Der Atomwaffenverbotsvertrag ist ein für alle Mitgliedsstaaten völkerrechtlichverbindlicher Vertrag, der wie alle anderen völkerrechtlichen Verträge nach dem Wiener Abkommen über das Recht der Verträge auszulegen und anzuwenden ist. Er verbietet in Art. 1 den Mitgliedsstaaten Atomwaffen zu entwickeln, zu erproben, zu erzeugen, herzustellen, zu besitzen oder zu lagern; Atomwaffen einzusetzen oder ihren Einsatz anzudrohen; sie auf ihrem Hoheitsgebiet zu stationieren. Unterstützung jeglicher Art für die benannte Tätigkeit ist auch untersagt….

weiter als pdf: https://www.ialana.info/wp-content/uploads/2021/02/Erkl%C3%A4rung-zum-Inkrafttreten-des-Atomwaffenverbotsvertrages_lv.pdf

 

Lesen sie hier die englische Fassung des Textes:
images/pdf/arbeitsfelder/atomwaffen/atomare abruestung/Declaration_on_the_entry_into_force_of_the_Treaty_on_the_Prohibition_of_Nuclear_Weapons_on_January_22.pdf