Was muss geschehen, dass der Vertrag in Kraft tritt?

Am 7.7.2017 hat die UN-Konferenz zur Erarbeitung eines Verbotsvertrags den Vertrag beschlossen und damit ihren Auftrag erledigt.

Hier der Vertrag  in englisch (einer der sechs maßgebenden Vertragssprachen der UN) und in deutscher Übersetzung

Vertragstext (englisch)  (pdf)             und Vertragstext in deutscher Übersetzung (pdf)

Der Vertrag wird zu Beginn der jährlichen Sitzung der UN-Vollversammlung am 20.September 2017 zur "Zeichnung" durch die Staaten aufgelegt, die dem Abkommen beitreten wollen. Anschließend müssen die jeweiligen innerstaatlichen Prozesse  - regelmäßig eine zustimmende Beschlussfassung des nationalen Parlaments  -  durchgeführt werden (sog. Ratifizierung" ). In der Bundesrepublik Deutschland müsste das in Form eines Zustimmungsgesetzes nach Art. 59 Abs.2 GG geschehen. Die erfolgte Ratifizierung wird dem UN-Generalsekretär mitgeteilt, der  nach Art. 19 des Vertrags als Verwahrer der Vertragsurkunden fungiert. Sind dem Generalsekretär 50 Ratifizierungen mitgeteilt worden, tritt der Vertrag nach weiteren 90 Tagen in Kraft.

Bindet der Vertrag dann auch die Staaten, die sich bisher nicht an den Vertragsverhandlungen beteiligt haben?

Nein. Der Vertrag bindet mit seinen Verpfichtungen nur die Staaten, die den Vertrag ratifiziert haben. Der Vertrag steht allerdings allen Staaten zum späteren Beitritt offen - auch den Atomwaffenstaaten und den Staaten, die  - wie die Bundesrepublik -  noch Atomwaffen auf ihrem Staatsgebiet gelagert haben. Mit dem Beitritt müssten sich diese Staaten aber einem überwachten und zeitlich engen Abrüstungsprogramm unterziehen.

Der Vertrag lässt allerdings die schon bestehenden  völkerrechtlichen Pflichten der Staaten nach dem Völkergewohnheitsrecht und anderen völkerrechtlichen Abkommen, insbesondere dem NPT-Vertrag ("Non-Proliferation Treaty" oder"Atomwaffensperrvertrag"),  unberührt (vgl. Art. 18 des Vertrags).