Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Irakkrieg 2003

lesenswert in der Zeit des Angriffs der USA gegen den Iran

Am 21.6.2005 verkündete das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil im Fall Florian Pfaff ./. BRD – 2 WD 12.04. Es hatte darüber zu befinden, ob ein Berufssoldat zu Recht aus Gewissensgründen Befehle verweigert hatte, die ihn nach seiner Überzeugung zwangen, einen völkerrechtwidrigen Angriffskrieg zu unterstützen. Gemeint war der US-geführte Krieg gegen den Irak im Jahr 2003. Als Vorfrage hatte das Gericht zu klären, ob sich Deutschland völkerrechtswidrig an diesem Krieg gegen den Krieg beteiligte. Dazu fand damals das BVerwG deutliche Worte in dem insgesamt 125-seitigen Urteil, die durchaus nicht nur für den damaligen Einzelfall von Bedeutung waren. Insbesondere unsere Bundestagsabgeordneten, die ja über Krieg und Frieden entscheiden, aber auch alle Interessierten aus der Friedensbewegung sollten dieses Urteil kennen. 

Im Folgenden sind die hierzu wichtigsten Ausführungen kursorisch mit Originalzitaten aus dem Urteil wiedergegeben (ohne Belegzitate usw.). Das Urteil ist insgesamt 126 Seiten lang. Hier der link zum Volltext: https://www.bverwg.de/210605U2WD12.04.0

4.1.4.1.1 Gegen die von den Regierungen der USA und des UK am 20. März 2003 eingeleiteten offensiven militärischen Kampfhandlungen gegen den Irak bestanden bereits damals gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht. ……

Militärische Gewalt darf gegen den Willen des davon betroffenen Staates unter der Geltung der UN-Charta – ausnahmsweise – angewandt werden, nämlich nur wenn ein völkerrechtlicher Rechtfertigungsgrund dies im Einzelfall erlaubt. 


Die UN-Charta sieht lediglich zwei solcher Rechtfertigungsgründe vor. Zum einen kann der UN-Sicherheitsrat nach gemäß Art. 39 UN-Charta erfolgter förmlicher Feststellung einer „Aggression“, eines „Friedensbruches“ oder zumindest einer „Friedensgefährdung“ die Anwendung militärischer Maßnahmen beschließen und entweder diese in eigener Verantwortung durchführen (Art. 42, 43 UN-Charta) oder aber hierzu andere Staaten (Art. 48 UN-Charta) oder ein „regionales System“ (Art. 53 UN-Charta) ermächtigen. 

Die Anwendung militärischer Gewalt ist ferner auch dann erlaubt, wenn ein Staat allein oder im Zusammenwirken mit seinen Verbündeten das Selbstverteidigungsrecht nach Maßgabe des Art. 51 UN-Charta wahrzunehmen berechtigt ist.


Ein Staat, der sich – aus welchen Gründen auch immer – ohne einen solchen Rechtfertigungsgrund über das völkerrechtliche Gewaltverbot der UN-Charta hinwegsetzt und zur militärischen Gewalt greift, handelt völkerrechtswidrig. Er begeht eine militärische Aggression.

a) Für einen Krieg gegen den Irak konnten sich die Regierungen der USA und des UK entgegen der von ihnen bei Beginn der Kampfhandlungen in förmlichen diplomatischen Noten an den UN-Sicherheitsrat zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung(en) auf keine sie ermächtigende Resolution(en) des UN-Sicherheitsrates nach Art. 39 und 42 UN-Charta stützen. In diesen Noten haben sich die Regierung der USA am 21. März 2003 (UN Doc.S/2003/351) ausschließlich und die Regierung des UK (UN Doc.S/2003/350) maßgeblich zwar auf die vom UN-Sicherheitsrat nach der im Jahre 1990 durch irakische Streitkräfte erfolgten militärischen Besetzung Kuwaits verabschiedeten Resolutionen 678 (1990) und 687 (1991) berufen (vgl. Bothe, Archiv des Völkerrechts <AVR> 2003, 255 [259 f.]). Diese stellten jedoch im Frühjahr 2003 keine völkerrechtlich wirksame Ermächtigungsgrundlage für militärische Kampfhandlungen gegen den Irak dar. …….

b) Für die im Frühjahr 2003 begonnenen militärischen Kampfhandlungen gegen den Irak konnten sich die Regierungen der USA und ihrer Verbündeten auch nicht auf Art. 51 UN-Charta berufen.


Art. 51 UN-Charta gewährt nach seinem Wortlaut lediglich „im Falle eines bewaffneten Angriffs“ …. das naturgegebene Recht („inherent right“) zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der UN-Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

Auch wenn hinsichtlich der Reichweite und der Grenzen dieses Selbstverteidigungsrechts eine Vielzahl von Zweifelsfragen besteht, greift es jedenfalls allein „im Falle“ eines „bewaffneten Angriffs“ ein. Die Anwendung von Waffengewalt muss durch den Angreifer bereits erfolgt sein oder erfolgen, ehe militärische Verteidigungsschläge zulässig sind.


Allerdings besteht bislang keine hinreichende Klarheit darüber, von welchem Zeitpunkt an ein „bewaffneter Angriff“ („armed attack“) im Sinne des Art. 51 UN-Charta vorliegt ………

Von den Regierungen einzelner Staaten ist wiederholt unter Berufung auf Art. 51 UN-Charta oder Völkergewohnheitsrecht auch eine so genannte „präventive Selbstverteidigung“ in Anspruch genommen worden. Dabei wurde argumentiert, angesichts des erreichten Entwicklungsstandes und der Zerstörungskraft moderner Waffen sowie der kurzen Vorwarnzeiten sei es nicht angezeigt zu erwarten, dass Staaten zunächst ihre drohende Verwüstung bereits durch den ersten Waffeneinsatz des Gegners „abwarten“ müssten, bevor sie selbst militärisch tätig würden. Dies ist jedoch umstritten geblieben………Ungeachtet dessen haben einzelne Regierungen freilich in der Folgezeit immer wieder ein solches Recht für sich und andere beansprucht. Eine gewohnheitsrechtlich relevante allgemeine Anerkennung hat dies jedoch nicht gefunden. Solche Militäreinsätze sind bis heute regelmäßig auf Widerspruch gestoßen…….Auch von denjenigen, die eine erweiternde Interpretation des Art. 51 UN-Charta befürworten, wird die Anwendung militärischer Gewalt nach der so genannten Webster-Formel vom 24. April 1841 ……allenfalls in einer Gefahrenlage für zulässig gehalten…, die „gegenwärtig und überwältigend“ ist und „keine Wahl der Mittel und keinen Augenblick zur Überlegung lässt“…. Die Herausbildung einer übereinstimmenden völkerrechtlichen Staatenpraxis und einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung („opinio iuris“) über das Bestehen eines noch darüber hinausgehenden „präventiven Selbstverteidigungsrechts“ und damit von entsprechendem Völkergewohnheitsrecht lässt sich dagegen nicht feststellen. Eine solche Gefahrenlage („instant, overwhelming, leaving no choice of means and no moment for deliberation“) lag selbst nach dem Vorbringen der Regierungen der USA und des UK im Frühjahr 2003 nicht vor…… 

4.1.4.1.2 Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen steht fest, dass die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit diesem am 20. März 2003 begonnenen Krieg insbesondere die Zusagen machte und erfüllte, den USA und dem UK für den Luftraum über dem deutschen Hoheitsgebiet „Überflugrechte“ zu gewähren, die Nutzung ihrer „Einrichtungen“ in Deutschland zu ermöglichen sowie für den „Schutz dieser Einrichtungen“ in einem näher festgelegten Umfang zu sorgen; außerdem hatte sie im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg dem weiteren Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen „zur Überwachung des türkischen Luftraums zugestimmt“…… 
Gegen die völkerrechtliche Zulässigkeit dieser Unterstützungsleistungen bestehen gravierende rechtliche Bedenken, die der Sache nach für den Soldaten Veranlassung waren, die Ausführung der ihm erteilten beiden Befehle zu verweigern, weil er sonst eine eigene Verstrickung in den Krieg befürchtete. 

Ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot kann nicht ohne Weiteres deshalb verneint werden, weil die Regierung der Bundesrepublik Deutschland öffentlich wiederholt zum Ausdruck gebracht hatte …., „dass sich deutsche Soldaten an Kampfhandlungen nicht beteiligen werden“. Die Unterstützung einer völkerrechtswidrigen Militäraktion kann nicht nur durch die militärische Teilnahme an Kampfhandlungen erfolgen, sondern auch auf andere Weise. Ein völkerrechtliches Delikt kann durch ein Tun oder – wenn eine völkerrechtliche Pflicht zu einem Tun besteht – durch Unterlassen begangen werden….. Eine Beihilfe zu einem völkerrechtlichen Delikt ist selbst ein völkerrechtliches Delikt……

<Wann ist eine Hilfeleistung durch eine Nicht-Konflikt-Partei für die kriegführenden Staaten völkerrechtswidrig? Anhaltspunkte und Maßstäbe dafür entnimmt das Gericht der von der UN-VV am 14.12.1974 verabschiedeten „Aggressionsdefinition“ und dem Neutralitätsrecht>

In Art. 3 Buchst. f) der o.g. „Aggressionsdefinition“ heißt es, dass als „Angriffshandlung“ im Sinne des Art. 39 UN-Charta unter anderem folgende Handlung anzusehen ist: 

„Die Handlung eines Staates, die in seiner Duldung besteht, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen.“ …

Es kommt in Art. 3 jedenfalls eine gewichtige in der Staatengemeinschaft vorhandene Überzeugung zum Ausdruck: Dulden die Organe eines Territorialstaates die Vornahme von Angriffshandlungen eines „Fremdstaates“ oder unterlassen sie es, von diesem Territorium aus unternommene militärische Angriffshandlungen zu verhindern, so sind die Angriffshandlungen damit im Falle des Art. 3 Buchst. f) der „Aggressionsdefinition“ auch dem betreffenden Territorialstaat zuzurechnen…

< Weiter führt das Gericht das völkerrechtliche „Neutralitätsrecht“ an, das seine Grundlage im Völkergewohnheitsrecht und im „V.Haager Abkommen“ (V.HA) von 1907 (sic! Gilt noch heute!) hat. Dieses Abkommen regelt die „Rechte und Pflichten neutraler Staaten im Falle eines Landkriegs“ und ist auchTeil der Zentralen Dienstvorschrift des BMinV (ZDv) 15/2 von 1992>


Nach allgemeinem Völkerrecht ist ein Staat zwar grundsätzlich frei zu entscheiden, ob er sich an einem militärischen Konflikt beteiligt. Er darf dies freilich ohnehin nur auf der Seite des Opfers eines bewaffneten Angriffs, nicht auf der des Angreifers . Ein Staat, der an einem bewaffneten Konflikt zwischen anderen Staaten nicht beteiligt ist, hat den Status eines „neutralen Staates“ . ….Die Pflicht eines nicht an einem bewaffneten Konflikt zwischen anderen Staaten beteiligten Staates („neutraler Staat“) zur Neutralität im Sinne des V. HA beginnt mit dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts… Folge des neutralen Status sind gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen dem neutralen Staat auf der einen und den Konfliktparteien auf der anderen Seite. Nach Art. 1 V. HA ist das Gebiet eines „neutralen“, also nicht am bewaffneten Konflikt beteiligten Staates, „unverletzlich“; jede Kriegshandlung ist darauf untersagt …., insbesondere „Truppen oder Munitions- oder Verpflegungskolonnen durch das Gebiet einer neutralen Macht hindurchzuführen“ (Art. 2 V. HA). Ein „neutraler Staat“ – damit also im Hinblick auf den allein von den USA und ihren Verbündeten seit dem 20. März 2003 geführten Krieg gegen den Irak auch die Bundesrepublik Deutschland – darf auf seinem Territorium „keine der Konfliktparteien unterstützen“,insbesondere „keine der in den Artikeln 2 bis 4 bezeichneten Handlungen dulden“ (Art. 5 V. HA). Dies gilt sowohl für die Hindurchführung von Truppen, Munitions- oder Verpflegungskolonnen….. als auch für die Einrichtung oder Nutzung einer „funkentelegraphischen <‚radiotélégraphique’> Station oder sonst irgend eine(r) Anlage, die bestimmt ist, einen Verkehr mit den kriegführenden Land- oder Seestreitkräften zu vermitteln“ …. 

Den Konfliktparteien ist es weiterhin „untersagt, mit Militärluftfahrzeugen, Raketen oder anderen Flugkörpern in neutralen Luftraum einzudringen“ .…). Im Verhältnis zu einer Konfliktpartei, die den Verboten der Art. 1 bis 4 V. HA zuwiderhandelt, im Sinne des V. HA Territorium eines neutralen Staates mithin als Basis für militärische Operationen im weitesten Sinne nutzt, ist der „neutrale Staat“ zum aktiven Tätigwerden und damit zum Einschreiten verpflichtet, um die Neutralitätsverletzung zu beenden….. Der „neutrale Staat“ ist völkerrechtlich gehalten, „jede Verletzung seiner Neutralität, wenn nötig mit Gewalt, zurückzuweisen“, wobei diese Verpflichtung allerdings durch das völkerrechtliche Gewaltverbot eingeschränkt ist. Streitkräfte einer Konfliktpartei, die sich auf dem Gebiet des „neutralen Staates“ befinden, sind daran zu hindern, an den Kampfhandlungen teilzunehmen; Truppen von Konfliktparteien, die auf das neutrale Staatsgebiet „übertreten“, also nach Beginn des bewaffneten Konflikts in das neutrale Staatsgebiet gelangen, sind „zu internieren“ …

4.1.4.1.3 Von diesen völkerrechtlichen Verpflichtungen wurde die Bundesrepublik Deutschland im Falle des am 20. März 2003 begonnenen Krieges, gegen den gravierende völkerrechtliche Bedenken bestehen, nicht dadurch freigestellt, dass sie Mitglied der NATO war und ist, der auch die Krieg führenden USA und das UK (sowie weitere Mitglieder der Kriegskoalition) angehören. 
In dem „Punktations-Papier“ des Bundesministeriums der Verteidigung, das dem Senat in der Berufungshauptverhandlung vorgelegt worden ist und nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen S. mit der Leitung des Ministeriums abgestimmt war, wird zwar angeführt, die Bundesregierung habe mit ihren Zusagen ihren „politischen Verpflichtungen Rechnung getragen, die sich aus dem NATO-Vertrag sowie den entsprechenden Abkommen ergeben“ … Weder der NATO-Vertrag vom 4. April 1949, noch das NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 oder das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 in der hier maßgeblichen Fassung des Abkommens vom 18. März 1993 …. sehen jedoch eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht – völkerrechtswidrige – Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen. Gleiches gilt hinsichtlich der Regelungen im „Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 23. Oktober 1954 …. Darüber hinausgehenden „politischen“ Erwartungen oder Absichten darf durch die im demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes strikt an „Recht und Gesetz“ nach Art. 20 Abs. 3 GG gebundene Bundesregierung nur insoweit Rechnung getragen werden, wie dies mit geltendem Völker- und Verfassungsrecht vereinbar ist. 


a) Ein NATO-Staat, der einen völkerrechtswidrigen Krieg plant und ausführt, verstößt nicht nur gegen die UN-Charta, sondern zugleich auch gegen Art. 1 NATO-Vertrag. Darin haben sich alle NATO-Staaten verpflichtet, 


„in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, dass der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind.“ 


Das heißt zugleich, dass ein durch Art. 51 UN-Charta nicht gerechtfertigter Krieg auch keinen „NATO-Bündnisfall“ nach Art. 5 NATO-Vertrag darstellen oder rechtfertigen kann: Was gegen die UN-Charta verstößt, kann und darf die NATO nicht beschließen und durchführen, auch nicht auf Wunsch oder auf Druck der Regierungen besonders wichtiger Mitgliedsstaaten. Art. 7 NATO-Vertrag hebt die Bindung aller NATO-Staaten an die UN-Charta nochmals besonders hervor. In der Vorschrift heißt es unmissverständlich, dass der NATO-Vertrag „weder die Rechte und Pflichten, welche sich für die (NATO-Vertrags-)Parteien, die Mitglieder der Vereinten Nationen sind, aus deren Satzung (= UN-Charta) ergeben“, berührt; er darf auch nicht „in solcher Weise ausgelegt werden“. Ein gegen die UN-Charta verstoßender Angriffskrieg eines NATO-Staates kann mithin selbst durch die Ausrufung des „NATO-Bündnisfalles“ nicht zum Verteidigungskrieg werden. 


Im Falle des am 20. März 2003 von den Regierungen der USA und des UK (zusammen mit weiteren Verbündeten) begonnenen Krieges gegen den Irak lag noch aus einem weiteren Grund kein „Bündnisfall“ der NATO vor. Art. 5 NATO-Vertrag normiert eine völkerrechtliche Beistandspflicht für jede Vertragspartei „nur“ im Falle eines bewaffneten Angriffs „gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika“. ….
Wer die Entscheidung darüber trifft, ob ein „bewaffneter Angriff“ im Sinne des Art. 6 NATO-Vertrag vorliegt, ist im Wortlaut des Vertrages nicht ausdrücklich geregelt worden. ……. Die Vertragsstaaten sind „lediglich“ gehalten, die von ihren (nach dem innerstaatlichen Verfassungsrecht) dazu berufenen Organen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen auf Bündnisebene aufeinander abzustimmen. Bestimmte Gegenmaßnahmen werden durch Art. 5 NATO-Vertrag nicht vorgeschrieben…….Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend entschieden, „dass der NATO-Vertrag es jedem Vertragsstaat überlässt zu beurteilen, ob ein Bündnisfall im Sinne des Art. 5 Abs. 1 vorliegt“ (Urteil vom 18. Dezember 1984 – 2 BvE 13/83 – <BVerfGE 68, 1 [93]>). ……

Im Falle des am 20. März 2003 begonnenen Krieges gegen den Irak ist vom NATO-Rat ein solcher „Bündnisfall“ nicht beschlossen worden. Unabhängig davon, dass ein durch Art. 51 UN-Charta nicht gerechtfertigter „Präventivkrieg“ völkerrechtlich keinen „NATO-Bündnisfall“ nach Art. 5 NATO-Vertrag darstellen oder rechtfertigen kann, war mithin schon deshalb kein NATO-Staat nach dem NATO-Vertrag verpflichtet, NATO-Partner mit militärischen Mitteln im Irak-Krieg zu unterstützen. Ein durch Art. 51 UN-Charta nicht gerechtfertigter Krieg begründet bereits nach den Art. 1, 5 und 6 NATO-Vertrag keine Beistandsverpflichtungen, sondern steht diesen – wie insbesondere die Regelung in Art. 1 NATO-Vertrag deutlich macht – gerade entgegen. 
Der NATO-Vertrag enthält darüber hinaus einen ausdrücklichen rechtlichen Vorbehalt, wonach keine Vertragspartei durch den NATO-Vertrag oder durch spätere Entscheidungen bei der Durchführung des Vertrages (z.B. Beschlüsse in den NATO-Gremien) gezwungen werden kann, gegen die eigene Verfassung zu verstoßen (sog. „protective clause“)……. Damit sind mögliche Konflikte zwischen dem NATO-Vertrag, seiner Durchführung und daraus (für die Mitgliedsstaaten) resultierenden Verpflichtungen einerseits und der jeweiligen Verfassung des einzelnen Mitgliedsstaates andererseits von vornherein entschieden worden. Die verfassungsrechtliche Regelung des jeweiligen Bündnis- und Vertragspartners geht im Konfliktfalle der NATO-Vertragsregelung (und den zur Durchführung des Vertrages getroffenen Entscheidungen) vor. Es gibt nach dem NATO-Vertrag mithin keine rechtlichen Bündnisverpflichtungen jenseits des Verfassungsrechts des jeweiligen Mitgliedsstaates und damit auch nicht jenseits der durch Art. 20 Abs. 3 GG begründeten Bindung der (deutschen) „vollziehenden Gewalt“ an „Recht und Gesetz“ sowie an die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ (Art. 25 GG). 


b) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut.

Nach allgemeinem Völkerrecht, das auch in internationalen Übereinkommen seinen Niederschlag gefunden hat , besitzt jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet „volle und ausschließliche Lufthoheit“. Sind allerdings – wie in Deutschland – ausländische Truppen stationiert, so werden Umfang und Grenzen ihrer Bewegungsfreiheit regelmäßig in speziellen völkerrechtlichen Abkommen geregelt. Nach der am 6. Mai 1955 erfolgten Aufhebung des Besatzungsregimes geschah dies in Deutschland in Gestalt des am 1. Juli 1963 in Kraft getretenen so genannten Zusatzabkommens (ZA-NTS 1959), das das NATO-Truppenstatut ergänzte….. <und jetzt in der Fassung von 1994 gilt>.
Danach bedarf nunmehr die in Deutschland stationierte „Truppe“ grundsätzlich jeweils einer Genehmigung durch die deutsche Bundesregierung, wenn sie mit Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen in die Bundesrepublik „einreisen oder sich in und über dem Bundesgebiet bewegen“ will (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZA-NTS 1994). Der Genehmigungsvorbehalt ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig. Allerdings wird diese grundsätzliche Genehmigungspflicht im folgenden zweiten Halbsatz des Art. 57 Abs. 1 Satz 1 ZA-NTS 1994 teilweise wieder eingeschränkt. Die Vorschrift lautet: 

„Transporte und andere Bewegungen im Rahmen deutscher Rechtsvorschriften, einschließlich dieses Abkommens und anderer internationaler Übereinkünfte, denen die Bundesrepublik und einer oder mehrere der Entsendestaaten als Vertragspartei angehören, sowie damit im Zusammenhang stehender technischer Vereinbarungen und Verfahren gelten als genehmigt.“

Mit anderen Worten: Soweit dieser zweite Halbsatz eingreift, bedarf es keiner Genehmigung für die „Einreise“ und alle Bewegungen mit Luftfahrzeugen „in und über dem Bundesgebiet“. Wie weit der Anwendungsbereich dieser Regelung reicht, ist nach den allgemeinen völkerrechtlichen Auslegungsregeln zu ermitteln. 
Nach ihrem Wortlaut ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZA-NTS für die fiktive „Vorabgenehmigung“ durch diese Vorschrift („gelten als genehmigt“) maßgeblich, ob die „Transporte und anderen Bewegungen“ der stationierten Truppe im Rahmen der deutschen Rechtsvorschriften und der genannten Abkommen erfolgen. Verstößt eine Aktivität der stationierten Truppe in Deutschland oder im Luftraum darüber gegen eine solche Rechtsvorschrift, so entfällt die „Vorabgenehmigung“ durch das Zusatzabkommen. ……..Die Regelung des Art. 57 Abs. 1 Satz 1 ZA-NTS – und zwar sowohl in ihrer Ursprungsfassung als auch in der Neufassung von 1994 – betrifft zudem wie sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt, nur die Bewegungen von Luftfahrzeugen einer „Truppe“ (sowie eines „zivilen Gefolges“, ihrer „Mitglieder und Angehörigen“), mithin also nicht jede „Einreise“ von Militärluftfahrzeugen aus einem Vertragsstaat in die Bundesrepublik Deutschland. Was im Sinne dieser Vorschrift als „Truppe“ zu verstehen ist, ist in Art. I Abs. 1 Buchst. a) des NATO-Truppenstatuts definiert: „Truppe“ ist danach das zu den Land-, See- oder Luftstreitkräften gehörende Personal einer Partei (des NATO-Truppenstatuts), „wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet“ einer Vertragspartei, hier also Deutschlands, „befindet“. Es geht also bei der durch Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZA-NTS unter bestimmten Voraussetzungen für Militärluftfahrzeuge von Vertragsstaaten generell genehmigten „Einreise in die Bundesrepublik“ und Bewegungsfreiheit „in und über dem Bundesgebiet“ allein um die im NATO-Rahmen stationierten Truppenteile. Denn die Stationierungsbefugnisse auf deutschem Boden sind den USA und dem UK „um ihrer Stellung als Mitglieder der nordatlantischen Verteidigungsgemeinschaft willen und im Hinblick auf die daraus entspringenden Verpflichtungen eingeräumt worden“ (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1984 – 2 BvE 13/83 – <a.a.O. [98]>). Sollen dagegen außerhalb des NATO-Rahmens in den USA oder im UK stationierte Truppenteile mit Militärluftfahrzeugen etwa auf ihrem Weg in das Kriegsgebiet lediglich den deutschen Luftraum benutzen oder auf ihnen in Deutschland überlassenen Flugplätzen zwischenlanden, um aufzutanken, Material oder Waffen aufzunehmen und anschließend – ohne „NATO-Auftrag“ – in das außerhalb des „NATO-Gebiets“ gelegene Kriegsgebiet weiterzufliegen, bleibt es bei der grundsätzlichen Genehmigungsbedürftigkeit. Der Krieg der USA und des UK gegen den Irak war kein „NATO-Krieg“. Er erfolgte außerhalb der Entscheidungsstrukturen der NATO. 
Entsprechendes gilt für die in Deutschland gelegenen Militär-Stützpunkte. In diesen Liegenschaften, die den stationierten Streitkräften „zur ausschließlichen Benutzung überlassen“ worden sind, dürfen diese nach Art. 53 Abs. 1 ZA-NTS „die zur befriedigenden Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten erforderlichen Maßnahmen treffen“. Nach Abs. 2 der Vorschrift gilt dies „entsprechend für Maßnahmen im Luftraum über den Liegenschaften“. Ungeachtet aller sonstigen Auslegungsschwierigkeiten ergibt sich daraus für die zuständigen deutschen Stellen, d.h. vor allem für die Bundesregierung, im Konfliktfall – jedenfalls rechtlich – die Befugnis zu kontrollieren, ob die Stationierungsstreitkräfte auf den überlassenen Liegenschaften (sowie im Luftraum darüber) im Einzelfall ausschließlich „Verteidigungspflichten“ im Sinne des Zusatzabkommens und des NATO-Vertrages wahrnehmen oder aber andere Maßnahmen vorbereiten oder gar durchführen. Art. 53 Abs. 3 ZA-NTS soll dabei – nach dem Vertragstext – ausdrücklich sicherstellen, dass die deutschen Behörden „die zur Wahrnehmung deutscher Belange erforderlichen Maßnahmen“ innerhalb der Liegenschaften durchführen können. Was dabei zur „Wahrnehmung deutscher Belange“ erforderlich ist, ist, soweit ersichtlich, weder in dieser Bestimmung noch in anderen Abkommen im Einzelnen definiert. Die Konkretisierung der „deutschen Belange“ und die Festlegung der Mittel zu ihrer Durchsetzung ist damit zuvörderst Aufgabe der zuständigen deutschen Behörden und damit insbesondere der Bundesregierung, die dabei freilich nach Art. 20 Abs. 3 GG an „Recht und Gesetz“ und nach Art. 25 GG an die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ gebunden ist. Zur „Wahrnehmung deutscher Belange“ im Sinne der genannten Regelungen gehört jedenfalls u.a. auch, dass alle erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und vorgenommen werden, die verhindern, dass etwa vom Territorium der Bundesrepublik Deutschland aus völkerrechtswidrige Kriegs-Handlungen erfolgen oder unterstützt werden. Dies gilt um so mehr, als sich Deutschland im Zuge der Wiedervereinigung in Art. 2 des Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (so genannter Zwei-Plus-Vier-Vertrag) vom 12. September 1990 (BGBl. II S. 1318), der die maßgebliche Grundlage der im Jahre 1990 erfolgten Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands bildet, völkerrechtlich verpflichtet hat, dafür zu sorgen, „dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird“. 

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem „Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 23. Oktober 1954, dem so genannten Aufenthaltsvertrag (AV).

In Art. 1 Abs. 4 AV wurde zwar die Regelung getroffen, dass die Bundesrepublik Deutschland „auf der gleichen Grundlage, nach der dies zwischen anderen Parteien des Nordatlantikpaktes“ (= NATO-Vertrag) „üblich ist oder mit Wirkung für alle Mitgliedsstaaten im Rat der Nordatlantikpakt-Organisation vereinbart wird“, unter anderem den amerikanischen und britischen Streitkräften das Recht gewährt, „das Bundesgebiet auf dem Wege nach oder von Österreich (so lange diese dort weiter stationiert sind) oder irgendeinem Mitgliedsstaat der Nordatlantikpakt-Organisation zu betreten, es zu durchqueren und zu verlassen“. Unabhängig von der Frage, ob der Aufenthaltsvertrag gemäß seinem Art. 3 mit dem in Gestalt des Zwei-Plus-Vier-Vertrages vom 12. September 1990 erfolgten „Abschluss einer friedensvertraglichen Regelung mit Deutschland“ außer Kraft getreten ist oder ob er aufgrund der zwischen den beteiligten Regierungen gewechselten diplomatischen Noten einstweilen fort gilt, beschränkt sich Art. 1 Abs. 4 AV schon nach seinem Wortlaut eindeutig darauf, das Bundesgebiet auf dem Wege nach oder von „… irgendeinem Mitgliedstaat der Nordatlantikpakt-Organisation“ zu betreten, es zu durchqueren und zu verlassen. Die in Art. 1 Abs. 4 AV eingeräumten Rechte beziehen sich mithin allein auf Transitvorgänge vom Gebiet eines NATO-Mitgliedstaates in das Bundesgebiet oder von diesem aus in das Territorium eines NATO-Mitgliedstaates. Eine Regelung für das Betreten, Durchqueren oder Verlassen des Bundesgebietes „auf dem Wege nach oder von“ irgendeinem Nicht-Mitgliedsstaat der NATO enthält der Aufenthaltsvertrag gerade nicht. 

d) Dies gilt auch für den Fall, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland sowie den USA und dem UK völkerrechtliche Geheim-Abkommen geschlossen worden sein sollten, die für den Fall eines militärischen Konflikts Gegenteiliges vorsehen, jedoch – entgegen Art. 102 UN-Charta – nicht beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert und veröffentlicht worden sind.

Unabhängig davon, ob solche Geheim-Abkommen überhaupt rechtliche Wirkungen auszulösen vermögen, ist jedenfalls die Vorschrift des Art. 103 UN-Charta zwingend zu beachten, die folgenden Wortlaut hat:

„Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.“ 

Art. 103 UN-Charta stellt ganz allgemein den Vorrang des Rechts der UN-Charta gegenüber Verpflichtungen aus allen anderen völkerrechtlichen Abkommen fest. Dies hat im vorliegenden Zusammenhang die Konsequenz, dass aus solchen – für den Senat nicht ersichtlichen, jedoch nicht auszuschließenden – Geheim-Abkommen für die USA und für das UK gegenüber Deutschland jedenfalls keine Rechte und Verpflichtungen ableitbar sind, die der UN-Charta widersprechen, also etwa gegen das Gewaltverbot des Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta verstoßen. 

4.1.4.1.4 Völkerrechtliche Beurteilung der militärischen Unterstützungsleistungen


Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen … ergibt, bestehen gegen mehrere ….vom Senat in der Berufungshauptverhandlung festgestellte Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der USA und des UK im Zusammenhang mit dem am 20. März 2003 begonnenen Krieg gegen den Irak gravierende völkerrechtliche Bedenken


Dies gilt jedenfalls für die Gewährung von Überflugrechten für Militärluftfahrzeuge der USA und des UK, die im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg über das Bundesgebiet hinweg in das Kriegsgebiet in der Golfregion flogen oder von dort zurückkamen. Ebenfalls gilt dies für die Zulassung der Entsendung von Truppen, des Transports von Waffen und militärischen Versorgungsgütern von deutschem Boden aus in das Kriegsgebiet sowie für alle Unternehmungen, die dazu führen konnten, dass das Staatsgebiet Deutschlands als Ausgangspunkt oder „Drehscheibe“ für gegen den Irak gerichtete militärische Operationen diente. Denn objektiver Sinn und Zweck dieser Maßnahmen war es, das militärische Vorgehen der USA und des UK zu erleichtern oder gar zu fördern. Wegen dieser Zielrichtung bestehen gegen das diesbezügliche Verhalten der Bundesregierung im Hinblick auf das völkerrechtliche Gewaltverbot und die angeführten Bestimmungen des V. HA gravierende völkerrechtliche Bedenken… 


Ob diese gravierenden völkerrechtlichen Bedenken auch für die Beteiligung von Soldaten der Bundeswehr an Einsätzen von AWACS-Flügen über der Türkei und ihre Verwendung zur Bewachung von Kasernen sowie von militärischen und zivilen Einrichtungen der US-Streitkräfte in Deutschland gelten, ist nicht zweifelsfrei. Bei den AWACS-Flügen hängt die Beantwortung der Frage maßgeblich davon ab, ob die bei diesen Einsätzen gewonnenen Daten für die Kriegshandlungen im Irak von Bedeutung waren und ob die Streitkräfte der USA und des UK darauf de facto Zugriff hatten. Die Vereinbarkeit des Schutzes und der Bewachung von in Deutschland gelegenen Einrichtungen der US-Streitkräfte durch die Bundeswehr mit geltendem Völkerrecht war davon abhängig, ob damit entsprechende Aufgaben der in das Kriegsgebiet verlegten US-Verbände gleichsam stellvertretend und kompensatorisch wahrgenommen wurden, um diesen den Abzug entsprechender Truppen in das Kriegsgebiet zu ermöglichen oder zu erleichtern. Wäre dies der Fall gewesen, bestünden wegen dieses Verstoßes gegen das in Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 V. HA normierte Verbot, „keine der Konfliktparteien zu unterstützen“ (vgl. Nr. 1110 Satz 1 ZDv 15/2), gravierende völkerrechtliche Bedenken.

Weitere Beiträge zum Thema