auf der Veranstaltung „30 Jahre IGH-Gutachten – Ein Meilenstein auf dem Weg zur vollständigen Ächtung von Atomwaffen – und heute noch aktuell?“, 21.6.2026 in Hannover
Vorbemerkung: Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf die Ziffern des Gutachtens des IGH zur Rechtmäßigkeit der Androhung oder des Einsatzes von Atomwaffen
IGH-Gutachten und die Nukleare Abschreckung
Darf ein Staat oder ein Staatenbündnis im Falle eines Angriffs zur Verteidigung Atomwaffen einsetzen oder damit drohen? Darf ein Staat oder ein Staatenbündnis auch ohne selbst bedroht zu sein zur Abschreckung mit dem Einsatz von Atomwaffen drohen?
Der Internationale Gerichtshof in Den Haag hat diese Fragen in seinem völkerrechtlichen Gutachten vom 8.7.1996 beantwortet. Dieses Gutachten hat der IGH auf Ersuchen der UN-Generalversammlung (1) erstattet. Es gibt den Staaten eine verbindliche Auslegung des zugrunde liegenden Völkerrechts.
Der IGH hat in dem Gutachten festgestellt, dass die Anwendung von Atomwaffen und die Drohung damit grundsätzlich im Widerspruch zum humanitären Völkergewohnheitsrecht stehen (78,79). Das Wort „grundsätzlich“, englisch „generally“, wird in den Gründen des Gutachtens erklärt. Die IGH-RichterInnen konnten 1996 nicht ausschließen, dass künftig kleine angeblich saubere taktische Atomwaffen entwickelt werden (94,97). Das war von Atomwaffenstaaten behauptet worden. Derartige Waffen sind bislang nicht entwickelt worden. Es wären auch keine Atomwaffen, wenn sie keine radioaktive Strahlung freisetzen.
Entscheidend ist, dass der IGH feststellt, selbst in einer extremen Notwehrsituation, in der das Überleben eines Staates auf dem Spiel steht, wäre ein Atomwaffeneinsatz nur dann völkerrechtsgemäß, wenn er die Bedingungen des humanitären Völkerrechts erfüllt (41,41). Demnach sind Waffen verboten, deren Wirkung nicht zwischen Kombattanten und Zivilisten unterscheidet und die unnötige Qualen verursachen (36), die nachhaltige Umweltschäden verursachen (27) und die grenzüberschreitend neutrale Staaten in Mitleidenschaft ziehen (78). Also ist jeder Einsatz von Atomwaffen völkerrechtswidrig.
Das Notwehrrecht nach Art 51 UN-Charta ist laut IGH durch das humanitäre Völkerrecht eingeschränkt, „welche Mittel der Gewalt auch eingesetzt werden“ (22,77). Das wollen die Atomwaffenstaaten und ihre Verbündeten nicht akzeptieren. Sie berufen sich zu Unrecht auf ein angebliches „Schlupfloch“, das sie im Extremfall zum Einsatz der Atomwaffen berechtigen soll.
Die Politik der Abschreckung wird vom IGH in den Gründen des Gutachtens als Verstoß gegen das Gewaltverbot nach Art.2 Abs.4 UN-Charta bewertet (47,48). Denn die einsatzbereite Stationierung verbunden mit der glaubhaften Bereitschaft, sie gegebenenfalls auch einzusetzen, sei bereits eine völkerrechtswidrige Bedrohung. Die Atomwaffenstaaten und die Staaten der nuklearen Teilhabe akzeptieren diese Feststellung nicht und setzen sich bewusst darüber hinweg.
Ein Gewohnheitsrecht zur nuklearen Abschreckung konnte durch die jahrzehntelang praktizierte nukleare Abschreckungspolitik nicht entstehen (67). Denn nur eine kleine Minderheit von Staaten hat mit Atomwaffen gerüstet. Die große Mehrheit der Staaten hat mit zahlreichen Erklärungen und Resolutionen der UN-Generalversammlung dagegen protestiert. Es hat sich also keine einheitliche Staatenpraxis entwickelt, schon gar keine einheitliche Rechtsüberzeugung der Staaten.
Das Völkerrecht sieht keine völkerrechtliche Instanz vor, die das existierende Verbot auch durchsetzt. Ein Einschreiten des UN-Sicherheitsrats ist nicht zu erwarten, denn alle fünf Veto-Mächte des UN-Sicherheitsrats sind Atomwaffenstaaten, die darauf bestehen, ihre Atomwaffen jedenfalls so lange zu behalten wie irgendein anderer Staat über Atomwaffen verfügt. Damit verstoßen die Atomwaffenstaaten gegen ihre vom IGH hervorgehobene völkerrechtliche Verpflichtung, im guten Glauben Verhandlungen zur vollständigen atomaren Abrüstung zu führen und diese auch erfolgreich abzuschließen (100).
Die Politik der Atomwaffenstaaten ist von Rechtsnihilismus geprägt. Leider zeigt sich, dass bei Konflikten nur atomar gerüstete Staaten bislang nicht von anderen Staaten angegriffen worden sind: Nordkorea ist durch seine Atomwaffen geschützt. Dagegen hat die Ukraine nach dem Zerfall der Sowjetunion die auf ihrem Gebiet stationierten Atomwaffen gegen ein vertragliches Sicherheitsversprechen abgegeben, Iran hat noch keine Atomwaffen produziert. Beide Staaten sind Opfer von rechtswidrigen Angriffskriegen (übrigens in beiden Fällen von Atomwaffenstaaten).
Anlass zur Hoffnung gibt, dass Gegner der nuklearen Abschreckung auf Anregung der UN einen Atomwaffenverbotsvertrag abgeschlossen haben, der seit dem 22. Januar 2021 in Kraft ist. 99 Staaten haben den Vertrag unterzeichnet, 74 ihn auch ratifiziert bzw. sind beigetreten. Völkerrechtlich wirksam ist der Vertrag nur unter den Vertragspartnern. Aber er ist ein starkes Signal der Staatenmehrheit, das auf die Dauer nicht missachtet werden kann.
Hannover, am 21. 6. 2026
Bernd Hahnfeld
