30 Jahre IGH-Gutachten zu Atomwaffen: „Generell völkerrechtswidrig“

von Volkert Ohm

Art. VI des Nichtverbreitungsvertrages (NVV) verpflichtet die Atomwaffenstaaten, in gutem Glauben Verhandlungen über atomare Abrüstung zu führen, diese zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen und eine „allgemeine und umfassende Abrüstung unter strikter und effektiver internationaler Kontrolle“ durchzuführen. Diese Verpflichtung wurde vom Internationalen Gerichtshof (IGH) in einem im Juli 1996 veröffentlichten Gutachten bekräftigt.

Die Gutachten dieses Rechtsprechungsorgans der Vereinten Nationen (UN) haben für die Auslegung des geltenden Völkerrechts maßgebliche Bedeutung. Das vor 30 Jahren veröffentlichte Gutachten war auf einen Antrag der UN-Generalversammlung erstattet worden. Hintergrund des Antrags war die beharrliche Missachtung der im NVV vereinbarten Abrüstungspflicht. Auf den 5-jährig stattfindenden NVV-Prüfungskonferenzen hatten die Nichtatomwaffenstaaten immer wieder vergeblich die Blockadehaltung der Atomwaffenstaaten kritisiert.

In seinem Gutachten traf der IGH außerdem die fundamentale Feststellung, dass „die Androhung oder der Einsatz von Atomwaffen generell gegen die in bewaffneten Konflikten geltenden Regeln des Völkerrechts und insbesondere gegen die Grundsätze und Regeln des Humanitären Völkerrechts verstoßen“.

Die Atomwaffenstaaten haben versucht, diese Feststellung mit einer Schlupfloch-Interpretation zu übergehen. Sie behaupten, das Völkerrecht erlaube ihnen für den Fall einer Notwehrsituation, in der ihr „Überleben als Staat auf dem Spiel stehen würde“, den Einsatz ihrer Atomwaffen anzudrohen und nötigenfalls auch durchzuführen. Diese Behauptung ist falsch. Das Humanitäre Völkerrecht, das den Schutz der Zivilbevölkerung im Kriegsfalle regelt, gestattet es nicht, das Überleben eines Staates höher zu bewerten als das Leiden und den Tod unzähliger Zivilpersonen. Der Abwurf einer einzigen Atombombe hätte ein solch unermessliches Leid zur Folge, wie es die Menschen in Hiroshima und Nagasaki erfahren mussten. Der Abwurf der Bomben auf diese beiden Städte vor 80 Jahren war nach den schon damals geltenden Regeln des Humanitären Völkerrechts völkerrechtswidrig – ganz abgesehen davon, dass das Überleben der USA damals sowieso nicht gefährdet war. Vollkommen abwegig ist im Übrigen die Behauptung, es könnten künftig Atomwaffen entwickelt werden, deren Einsatz keine katastrophalen Folgen für die Zivilbevölkerung hätte (nicht radioaktiv strahlende Waffen mit niedrigem Detonationswert).

Es ist eine Schwäche des IGH-Gutachtens, dass es den Ausschluss einer rechtfertigenden Notwehr nicht deutlicher aus dem Humanitären Völkerrecht abgeleitet und benannt hat. Eine weitere Schwäche besteht darin, dass es die Menschenrechte nicht als weitere Quelle für die Illegalität von Atomwaffen berücksichtigt hat. Auch Menschenrechte verbieten nämlich – wie der UN-Menschenrechtsausschuss in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 36 befunden hat – jeglichen Einsatz einer Atomwaffe und auch die Drohung mit solchem.

Trotz dieser Schwächen war das Gutachten ein bedeutsamer Impuls für den Entwurf des Atomwaffenverbotsvertrages (AVV). Es entspricht dem Verlangen der Völkergemeinschaft nach einer weltumfassenden Ächtung und Abschaffung aller Atomwaffen und nach Ratifizierung des AVV durch alle Mitgliedstaaten der UN.

Aus dem Gutachten ergibt sich: Ein Staat, der über Atomwaffen verfügt und mit deren Einsatz droht, verstößt gegen geltendes Völkerrecht. Eine Drohung mit dem Einsatz liegt bereits dann vor, wenn der Staat seine Bereitschaft dazu er klärt. Die Nukleare Teilhabe Deutschlands und anderer NATO-Staaten beinhaltet die potenzielle Verfügungsgewalt über US-Atombomben. Sie wird ausgeübt auf der Grundlage des Strategischen Konzeptes der NATO von 2022. Aktivitäten der Teilhabestaaten – wie die jährlichen Stead fast Noon Manöver – sind ebenso wie die Bereithaltung von Atomwaffen durch die Atomwaffenstaaten als völkerrechtswidrige Drohungen zu werten und sind eine seit 80 Jahren andauernde unerträgliche Belastung für die Gemeinschaft aller Völker.

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