80 Jahre nach Hiroshima und Nagasaki: Deutschlands Griff nach der Atombombe – Eine völkerrechtliche Einordnung

Redebeitrag von Otto Jäckel auf der gleichnamigen Veranstaltung am 18.11.2025
[Lesen Sie hier Bernd Hahnfelds Redebeitrag der Veranstaltung]

Zu Recht treibt viele von uns die Sorge um, dass einer der anhaltenden militärischen Konflikte wie in der Ukraine oder zukünftige, wie vielleicht im südchinesischen Meer, in einen Nuklearkrieg führen könnte.
Wir sind dabei nicht die Einzigen, die hierüber nachdenken.
DER STANDARD in Wien hat vorgestern am 16. November 2025 noch einmal die jüngste Äußerung des Direktors der Internationalen Atomenergie-Organisation Rafael Grossi aufgegriffen. Er wolle keine Panik verbreiten meinte Grossi, aber das Risko eines atomaren Konflikts sei größer als je zuvor. Und er stellte Überlegungen dazu an, dass die Zahl der Atomwaffenstaaten sich rasch auf 25 erhöhen könnte. Das könnte dann einen Domino-Effekt der immer weiteren Verbreitung von Atomwaffen auslösen.
Warum diese Proliferationsgefahr besteht, liegt auf der Hand. Die Nuklearwaffenstaaten erfüllen nicht Ihre Pflicht aus Artikel VI des Nichtverbreitungsvertrags, die Atomwaffen bis auf null abzurüsten. Im Gegenteil: die USA haben fast alle noch bestehenden Rüstungsbegrenzungsverträge gekündigt und die Anzahl der Atomwaffen nimmt wieder zu. Nach den von SIPRI zuletzt veröffentlichten Annahmen liegt die weltweite Zahl von Atomwaffen jetzt bei 12.241, davon 2.100 in hoher Alarmbereitschaft.
Die wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages erkennen das in Artikel VI NVV normierte Abrüstungsgebot, das nach dem bahnbrechenden Nuklearwaffengutachten des IGH vom 08. Juli 1996 alle Staaten dazu verpflichtet, mit dem ernsten Willen über eine vollständige Nuklearwaffenabrüstung zu verhandeln, inzwischen gar nicht mehr an.
In einem Gutachten der wissenschaftlichen Dienste zur “Völkerrechtlichen Verpflichtung Deutschlands beim Umgang mit Kernwaffen” vom 23. Mai 2017 heißt es hierzu auf Seite 9:
“Doch enthält der NVV im Gegensatz zu dem derzeit verhandelten “nuklearen Verbotsvertrag” eben gerade keine Verpflichtung zum sogenannten “Global Zero” – also die Vision des ehemaligen US-Präsidenten Barack Obama von einer atomwaffenfreien Welt. Der NVV wollte im Grunde den Status Quo “zementieren” und den Besitz von Atomwaffen auf die damals existierenden fünf Atomwaffenstaaten … beschränken.”
Eine skandalöse Stellungnahme, die das ausspricht, was in der Bundesregierung vielleicht gedacht wird, die Feststellungen des Internationalen Gerichtshofs zu dem Abrüstungsgebot in Artikel VI des NVV in seinem Nuklearwaffengutachten vom 08. Juli 1996 jedoch vollständig ignoriert.
Die Völkerrechtler Kai Ambos und Matthias Lippolt haben sich zum Jahrestag des Gutachtens am 08. Juli 2020 in einem Aufsatz “The ICJ and nuclear disarmament: towards a universal obligation?” ausführlich mit diesem Aspekt des IGH –Gutachtens befasst.
Sie schreiben: “Thus in essence, the NPT is based on a compromise: non-nuclear-weapon States are under an obligation to remain non-nuclear weapon States while nuclear-weapon States are under an obligation to negotiate in good faith with a view to becoming non-nuclear-weapon States”
Auf der Website des Auswärtigen Amts heißt es daher zum NVV:
“Der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) verpflichtet die Kernwaffenstaaten auf das Ziel vollständiger nuklearer Abrüstung. Im Gegenzug verzichten die Nichtkernwaffenstaaten auf Nuklearwaffen.”
So viel zur Zuverlässigkeit der Auskünfte der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages.
Nun will sich aber der Nichtkernwaffenstaat Deutschland zusätzlich zu der Teilhaberschaft an US-Atomwaffen auch noch eine Beteiligung an französischen und britischen Atomwaffen sichern.
Friedrich Merz hat schon vor seinem Dienstantritt als Bundeskanzler im Februar bei einem Besuch in Paris mit Macron über die Erweiterung der nuklearen Teilhabe Deutschlands durch französische Atomwaffen und über einen europäischen Nuklearschirm gesprochen. Britische und französische Atomwaffen sollen dabei neben den US-amerikanischen Atombomben eine eigene Rolle spielen. Jens Spahn hat darüber hinaus im Juli gefordert, Deutschland müsse bei einem solchen europäischen Konzept die Führung übernehmen. Das passt zu dem Plan von Merz, wonach Deutschland als drittstärkste Volkswirtschaft der Welt die stärkste Armee in Europa haben müsse.
Die Friedens- Denkschrift der EKD vom 10.11.2025 zeigt, wie auch in der Zivilgesellschaft inzwischen die Dämme gegen einen Einsatz von Atomwaffen von deutschem Boden aus brechen. Dort wird sogar laut über einen atomaren Erstschlag Deutschlands als Präventivangriff gegen eine nukleare Bedrohung nachgedacht. (Präventive bewaffnete Gegenwehr, Rn. 146 ff. der Denkschrift)
Die Verfasser der Denkschrift der EKD folgen jetzt offenbar den Sirenengesängen des Zeitenwende-Mainstreams und Einflüsterern wie dem für die Berichterstattung über die Evangelische Kirche zuständigen FAZ-Redakteur Reinhard Bingener, der die in der FAZIT-Stiftung, die die Frankfurter Allgemeine Zeitung herausgibt, versammelten Interessen der Finanz – und Rüstungsindustrie repräsentiert.
Völlig in Vergessenheit geraten ist in der Evangelischen Kirche dabei offensichtlich eine von dem Atomphysiker Carl-Friedrich von Weizsäcker schon 1971 herausgegebene Studie mit dem Titel “Kriegsfolgen und Kriegsverhütung”.
Der Physiker und Zukunftsforscher Philipp Sonntag verfasste darin den Beitrag: “Mathematische Analyse der Wirkungen von Kernwaffenexplosionen in der BRD” und kam zu dem Ergebnis:
“Bereits der Einsatz eines Bruchteils (Je nach Kriegsbild etwa 2 bis 10 Prozent) der in Europa vorhandenen Atomwaffen bedeutet einen vernichtenden Schlag für die Bundesrepublik. Diese Aussage ist unabhängig von den getroffenen Schutzmaßnahmen. Sie gilt auch noch bei einer Beschränkung auf einen Bruchteil allein der taktischen Atomwaffen – ebenso gilt sie bei dem ausschließlichen Einsatz eines Bruchteils strategischer Waffen”.
Wie Dieter Deiseroth in seiner 1983 in Heft 1 der Kritischen Justiz veröffentlichen Studie “Stationierung amerikanischer Atomwaffen – begrenzte Souveränität der Bundesrepublik” hierzu anmerken konnte, wurde der Weizsäcker- Studie und den mathematischen Berechnungen von Philipp Sonntag von niemandem in der Fachwelt widersprochen.
Nun stellt sich die Frage, wie – Erstens – die Übernahme US-amerikanischer, französischer oder britischer Atombomben durch Deutschland mit den Regeln des Nichtverbreitungsvertrags NVV und – Zweitens – wie die Androhung des Einsatzes dieser Atomwaffen oder gar deren Einsatz durch deutsche Soldaten mit dem humanitären Völkerrecht vereinbar sein soll.
Was die ständig geübte Übernahme der Atombomben aus den von den US-Streitkräften bewachten Grüften auf dem Fliegerhorst in Büchel durch die Piloten des taktischen Luftwaffengeschwaders 33 der Bundesluftwaffe anbelangt, gilt eine einfache und auch für jeden Nichtjuristen sofort verständliche Regelung.
Artikel 2 des Nichtverbreitungsvertrags lautet: „Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzunehmen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper weder herzustellen noch sonst wie zu erwerben und keine Unterstützung zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern zu suchen oder anzunehmen“
Eine Ausnahmeregelung enthält der NVV nicht. Die geplante Annahme der Atomwaffen durch Streitkräfte Deutschlands, eines Nichtkernwaffenstaats, ist danach von allen möglichen vorstellbaren Vertragsbrüchen der klarste und eindeutigste Vertragsbruch.
Weil den USA und Deutschland dies schon vor Unterzeichnung und Ratifizierung des NVV völlig bewusst war und der Vertrag keinerlei Schlupflöcher enthält, durch die man zu einer legalen Übergabe der Atomwaffen im Rahmen der nuklearen Teilhabe gelangen kann, vertreten sie die Auffassung, dass der gesamte Vertrag nicht mehr gilt, wenn es zu einem bewaffneten Konflikt kommt.
Dies habe der amerikanische Außenminister Dean Rusk in einer in einem Brief an Präsident Johnson und die Mitglieder des US-amerikanischen Senats enthaltenen “Interpretationserklärung” vom 9. Juli 1968, acht Tage nach der Unterzeichnungszeremonie mitgeteilt. Dieser Brief sei auch an die Vertretung der damaligen Sowjetunion versandt worden, die ihn ohne Reaktion zur Kenntnis genommen habe.
Die entscheidende Passage lautet: “Er – (der Vertrag) – behandelt nicht Regelungen über die Dislozierung von Kernwaffen auf alliiertem Hoheitsgebiet (also z.B. Deutschland), da diese keine Weitergabe von Kernwaffen oder Verfügungsgewalt darüber einschließen, sofern und solange nicht eine Entscheidung, Krieg zu führen getroffen wird, in welchem Zeitpunkt der Vertrag nicht mehr maßgebend wäre.”
Also keine Weitergabe im Frieden – wozu auch -, sondern erst, wenn ein bewaffneter Konflikt begonnen hat. Aber war nicht gerade für diesen Fall der NVV abgeschlossen worden und verliert er nicht durch die Interpretation der USA und der NATO jeden Sinn? Genau dieser Umstand ist es aber, der den Vorbehalt nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge unwirksam macht.
In Art. 19 der Wiener Vertragsrechtskonvention heißt es hierzu: “Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder beim Beitritt einen Vorbehalt anbringen, sofern nicht der Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Vertrags unvereinbar ist.”
Die Weitergabe von Atomaffen an verbündete Nichtnuklearstaaten ist aber genau das Gegenteil von Ziel und Zweck des Vertrags. Genau das soll verhindert werden. Der Beginn eines bewaffneten Konflikts ist nicht der Wegfall der Geschäftsgrundlage, sondern genau die Situation, für die der Vertrag gemacht ist.
Im Übrigen ist ein Vorbehalt, um wirksam werden zu können, nach Artikel 23 der Wiener Vertragsrechtskonvention den Vertragsstaaten sowie sonstigen Staaten schriftlich mitzuteilen, die Vertragsparteien zu werden berechtigt sind. Die USA haben aber nur die Sowjetunion informiert. Einen einzigen Staat von 191 Staaten, die den Vertrag ratifiziert haben.
Die Bundesregierung behauptet, Deutschland habe alle Staaten über den Vorbehalt informiert, mit denen Deutschland seinerzeit im Jahr 1968 diplomatische Beziehungen unterhalten habe. Das reicht nach Art 23 der Vertragsrechtskonvention jedoch für einen wirksamen Vorbehalt ebenfalls nicht aus. Die Information aller ist die Voraussetzung dafür, dass die angesprochenen Staaten sich dazu positionieren können, also erklären, ob sie den Vorbehalt akzeptieren oder ablehnen.
Der Kriegsvorbehalt der USA und Deutschlands zum NVV ist daher unwirksam und rechtlich bedeutungslos. Er ist nichts weiter als die Ankündigung, sich nicht an den Vertrag halten zu wollen, und zwar genau dann, wenn es darauf ankommt: Im bewaffneten Konflikt.
Rechtlich noch abwegiger ist die sogenannte 2 Schlüssel These, wonach Deutschland nur eine von den USA abgeleitete nachrangige Verfügungsgewalt über die Atombomben erhalte, wenn diese den deutschen Soldaten übergeben würden, was den Verpflichtungen aus dem NVV nicht widersprechen soll. Nach § 854 BGB wird der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Das ist es, was mit Verfügungsgewalt in Art. II des NVV gemeint ist. Sobald die US-amerikanischen Atomwaffen in deutschen Besitz übergehen, unterstehen sie nicht mehr dem alleinigen Befehl des US-amerikanischen Präsidenten. Gemäß Art 115 b GG geht mit der Verkündung des Verteidigungsfalles die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über. Der Bundeskanzler wird an Stelle des Bundesministers der Verteidigung zum obersten Streitkräftekommandeur und direkten Vorgesetzen der Soldaten. Einem Einsatzbefehl der NATO haben die Piloten der Bundeswehr daher nur Folge zu leisten, wenn dieser Befehl durch den Bundeskanzler bestätigt wird. Der Atomwaffeneinsatz folgt somit einer souveränen Entscheidung der deutschen Regierung. Eine Entscheidung, die der Deutschen Bundesregierung durch den NVV gerade verwehrt werden soll.
Wie steht es nun mit der Vereinbarkeit der Androhung des Einsatzes oder gar des Einsatzes der Atomwaffen durch die Bundesluftwaffe mit den Regeln des humanitären Völkerrechts?
Schon mit seinem Urteil vom 07.12.1963 entschied das Bezirksgericht von Tokio in dem Verfahren von Ryuchi Shimoda und anderen, die bei dem Atombombenabwurf auf Hiroshima und Nagasaki verletzt worden waren oder ihre Angehörigen verloren hatten gegen den Staat Japan, dass der Atombombeneinsatz der USA gegen die seinerzeit geltenden Regeln des Völkerrechts verstieß.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, es gebe zwar kein formelles Verbot der Atomwaffen, ihr Einsatz habe aber gegen das völkerrechtliche Verbot verstoßen, wahllos eine unverteidigte Stadt zu bombardieren und somit bei der Verfolgung militärischer Ziele unterschiedslos Militärangehörige und Zivilisten zu töten.
Zudem verstoße der Einsatz durch die dabei freigesetzte radioaktive Strahlung gegen das Verbot, unnötige Leiden hervorzurufen.
Auf dem Stand des heute geltenden humanitären Völkerrechts wurde diese Erkenntnis in dem Nuklearwaffen-Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 08. Juli 1996 bestätigt.
Danach steht der Einsatz von Atomwaffen und schon die Drohung damit generell im Widerspruch zu den in einem bewaffneten Konflikt verbindlich anzuwendenden Regeln des internationalen Rechts, insbesondere den Regeln des humanitären Völkerrechts.
Im Einzelnen stellte das Gericht folgendes fest:
Einstimmig vertrat der Gerichtshof schließlich die Rechtsauffassung, aus Artikel 6 des Nichtverbreitungsvertrags und aus den Regeln des humanitären Völkerrechts ergebe sich die Verpflichtung, Verhandlungen in gutem Glauben zu führen und abzuschließen, die zu atomarer Abrüstung in allen ihren Aspekten unter strikter und effektiver internationaler Kontrolle führen.
Wie können die Atomwaffenstaaten und insbesondere die deutsche Bundesregierung nach diesen Erkenntnissen nun zu der Meinung gelangen, sie hätten einen kleinen Spalt in der Rechtslage gefunden, der sich doch für einen legalen Atomwaffeneinsatz öffnen könnte?
Angeknüpft wird dabei an der folgenden weiteren Feststellung des IGH:
Das Recht auf Notwehr in Art. 51 UN-Charta, wonach jeder Staat das Recht hat, sich gegen einen bewaffneten Angriff zur Wehr zu setzen, bis der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen sich der Sache angenommen hat, unterliege bestimmten Einschränkungen, die sich aus den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergeben. Es gibt eine besondere gewohnheitsrechtliche Regel, wonach nur Maßnahmen gerechtfertigt sind, die zu dem bewaffneten Angriff im Verhältnis stehen und notwendig sind, um ihm zu begegnen.
Darüber hinaus muss nach Ansicht des IGH jede der Verteidigung dienende Gewaltanwendung zugleich die für bewaffnete Konflikte verbindlichen Bedingungen des humanitären Völkerrechts erfüllen. Dazu zählen insbesondere das „Haager Recht“ über die Gesetze des Landkriegs, das die Mittel und Methoden beschränkt, den Feind in einem internationalen bewaffneten Konflikt zu schädigen und das „Genfer Recht“, das die Kriegsopfer schützt und darauf abzielt, das Leben kriegsunfähiger Angehöriger der Streitkräfte und unbeteiligter Personen zu schützen.
Im Ergebnis gelangte er zu der Feststellung, dass Atomwaffen generell gegen das Humanitäre Völkerrecht verstoßen, weil deren Waffenwirkung nicht zwischen Kombattanten und Zivilisten unterscheidet, sie durch ihre radioaktive Strahlung unnötige Qualen verursachen und zu Schäden an der Umwelt und den Lebensgrundlagen der Menschen für zukünftige Generationen führen.
Zudem verstoßen Atomwaffen gegen das Neutralitätsgebot, wonach das Territorium neutraler Mächte unantastbar ist, wie es schon in Artikel 1 des Haager Übereinkommens von 1907 über die Rechte und Pflichten neutraler Mächte und Personen im Falle der Landkriegsführung hieß.
“Aus den oben genannten Forderungen des Gerichts folgt, dass die Bedrohung durch die Anwendung von Atomwaffen generell im Widerspruch zu den in einem bewaffneten Konflikt verbindlichen Regeln des internationalen Rechts und insbesondere den Prinzipien und Regeln des humanitären Völkerrechts stehen würde. Der Gerichtshof kann jedoch in Anbetracht des gegenwärtigen Völkerrechtsstatus und der ihm zur Verfügung stehenden grundlegenden Fakten nicht definitiv entscheiden, ob die Bedrohung durch oder die Anwendung von Atomwaffen in einer extremen Notwehrsituation, in der das reine Überleben eines Staates auf dem Spiel stehen würde, rechtmäßig oder unrechtmäßig sein würde.”
Der Gerichtshof hat damit zum einen deutlich gemacht, dass er bei seiner Entscheidung nicht das Überlebensrecht eines Staates aus den Augen verlieren dürfe, der sich in einer extremen Notwehrsituation von existenzieller Bedeutung befinde und er bezüglich der Legalität eines Atomwaffeneinsatzes in einer solchen Situation angesichts seiner mangelnden Kenntnis über die von Nuklearwaffenstaaten behauptete Möglichkeit, “saubere” Atomwaffen bauen zu können, keine abschließende Aussage treffen könne.
Wie der Präsident des IGH Mohammed Bedjaoui, zuvor Dekan der Juristischen Fakultät der Universität von Algier und algerischer Justizminister und Außenminister, in einem Vortrag auf einer Konferenz der IALANA in Costa Rica hierzu erklärt hat, konnte der Gerichtshof den Vortrag der Kernwaffenstaaten zu Atomwaffen, die angeblich nur eine schwache Wirkung entfalten, keine radioaktive Strahlung freisetzen oder gar auf intelligente Weise zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten unterscheiden, nicht überprüfen. Das ist es, was das Gericht mit den “grundlegenden Fakten” zusammengefasst hat, deren Fehlen sieben von vierzehn Richter zu der Schlussfolgerung brachte, die Frage müsse unbeantwortet bleiben.
Nach der Überzeugung des Präsidenten des Gerichts handele es sich bei Waffen, die keine ionisierenden Strahlen freisetzen, im Übrigen gar nicht um Atomwaffen, da die Freisetzung von Radioaktivität gerade die Identität von Atomwaffen ausmacht. Danach ist der Spalt, der sich für einen legalen Einsatz von Atomwaffen öffnet, auf fiktive Fälle beschränkt, die mit den bis jetzt bekannten Atomwaffen und den für ihren Einsatz vorgesehenen Szenarien nichts zu tun haben. Alle bisher bekannten Atomwaffen setzen eben ionisierende Strahlung frei und verursachen somit unnötige Leiden, treffen unterschiedslos Kombattanten und Zivilisten, sind in ihrer Wirkung nicht auf die Gegnerstaaten beschränkt und verursachen bleibende Schäden für die Lebensgrundlagen zukünftiger Generationen.
Es bleibt somit dabei, dass der Einsatz aller jetzt bekannter Atomwaffen ein größter anzunehmender Bruch aller wesentlichen Regeln des humanitären Völkerrechts darstellen würde, ein monströses Kriegsverbrechen.

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