Aktenzeichen: WD 2 – 3000 – 057/20 Abschluss der Arbeit: 8. Juli 2020
Zitate aus dem Gutachten:
……Im Ergebnis lässt sich gegenwärtig kein bewaffneter Angriff seitens der PKK und damit auch
keine Selbstverteidigungslage für die Türkei erkennen, die den Verstoß gegen das Gewaltverbot
gegenüber dem Irak rechtfertigen könnte…….
…..Da bereits keine Selbstverteidigungslage gegeben ist (siehe oben) kann dahingestellt bleiben, ob
das Vorgehen der irakischen und der kurdischen Regierung gegenüber der PKK im Nordirak die
Anforderungen der „unable and unwilling-Doktrin“ erfüllt…….
…..Deutschland könnte als nichtständiges Mitglied und derzeitiger Inhaber des Vorsitzes des VNSicherheitsrates eine Dringlichkeitssitzung beantragen und das türkische Vorgehen im Nordirak als nicht völkerrechtskonform monieren, um ggf. eine entsprechende Resolution bzw. zumindest eine Erklärung des Sicherheitsrates zu erwirken…….