alt

Publikation

  • Broschüre zur Richter-Blockade 1987 in Mutlangen

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Liebe Freundinnen und Freunde der IALANA,

    bitte finden Sie unterhalb der Bilder die Links zur Broschüre „Richter-Blockade 1987 in Mutlangen“ sowie zur Broschüre "Die Richter-Blockade - Mutlangen 12. Januar 1987"  von Helmut Kramer herausgegebenen im Jahre 1987.

    Richterblockade lv cover pictureCover Broschüre 1987

    Link Broschüre Richter-Blockade von IALANA aus dem Jahre 2023

    Link Broschüre Richter-Blockade - aus dem Jahre 1987 von Helmut Kramer herausgegeben

  • Chinas Initiative zum völkervertraglichen Verzicht auf den Ersteinsatz von Atomwaffen aufgreifen!

    China hat bislang wiederholt betont, dass es Atomwaffen nur zur Verteidigung entwickelt und stationiert.

    Nunmehr hat der chinesische Vertreter auf dem 2. Vorbereitungstreffen zur 11. Überprüfungskonferenz zum NPT im Juli 2024 vorgeschlagen, alle fünf offiziellen Atomwaffenstaaten USA, Russland, China, Frankreich und Großbritannien sollten vertraglich auf den Ersteinsatz von Atomwaffen verzichten. IALANA fordert die Bundesregierung auf, dieser Forderung zuzustimmen und die Verbündeten USA, Frankreich und Großbritannien aufzufordern, diesem Vorschlag aufzugreifen und derartige Verhandlungen zu beginnen.

    Die USA und die NATO weigern sich bisher diesen Schritt zu gehen. Angesichts der wachsenden strategischen Spannungen ist jedoch eine vertrauensschaffende Maßnahme dringend geboten. Ein völkervertraglicher Verzicht auf den Ersteinsatz von Atomwaffen würde das besonders für Deutschland bestehende Risiko eines Atomkrieges erheblich senken.

    Ein derartiger Vertrag wäre ein wichtiger, aber nur kleiner Schritt auf dem Wege der vollständigen Abrüstung aller Atomwaffen unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle. Dazu bleiben alle Staaten der Welt, insbesondere aber die Atomwaffenstaaten völkergewohnheitsrechtlich verpflichtet. Der Internationale Gerichtshof hat in seinem auf Ersuchen der UN-Generalversammlung erstatteten Gutachten 1996 die Verpflichtung aus Art. 6 NPT zum universellen Gewohnheitsrecht erklärt. Die Weigerung der Atomwaffenstaaten, derartige Verhandlungen auch nur zu beginnen, ist ein schwerwiegender Verstoß gegen das Völkerrecht.

     

    Download der Stellungnahme

  • Erklärung der IALANA Deutschland: Atomwaffen für die Europäische Union - ein Verstoß gegen geltendes Recht

    Einige Politiker- und Expertenkreise haben im Vorfeld der Wahl des Europäischen Parlaments eine Diskussion um „Atomwaffen für die EU“ angestoßen. Was immer der Hintergrund dafür sein mag, IALANA betont, dass derartige Pläne. nicht nur moralisch fragwürdig sind, sondern auch geltendem Recht zuwiderlaufen.


    Atomwaffen sind – wie vielfach in Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen betont – eine Bedrohung für die gesamte Menschheit und das friedliche Zusammenleben der Staaten. Ihr Einsatz ist mit unermesslichem Leid verbunden, läuft der UN-Charta zuwider und stellt ein Menschlichkeitsverbrechen dar. Der Internationale Gerichtshof hat in seinem Gutachten aus dem Jahr 1996 festgestellt, dass die Drohung mit und der Einsatz von Atomwaffen generell gegen das Humanitäre Völkerrecht verstößt. Auch in extremen Notwehrsituationen dürfen sich Staaten laut IGH-Gutachten nur mit Waffen verteidigen, welche die Bedingungen des humanitären Völkerrechts erfüllen. Atomwaffen erfüllen sie nicht. In seiner Allgemeinem Bemerkung Nr. 36 betont der Internationale Menschenrechtsausschuss die zudem aus dem Recht auf Leben resultierende Ächtung von Atomwaffen.


    Ein zusätzliches völkerrechtliches Verbot des Erwerbes und Besitzes von Atomwaffen ergibt sich aus dem Nichtverbreitungsvertrag (NVV), dem alle Mitgliedstaaten der EU beigetreten sind. Der NVV verbietet zudem der Atommacht Frankreich, die in ihrem Besitz befindlichen Atomwaffen oder die Verfügungsgewalt darüber unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben. Er verpflichtet die Vertragsstaaten außerdem, in redlicher Absicht Verhandlungen über eine vollständige nukleare Abrüstung zu führen.


    Auch die EU als Staatenbund hat sich 2003 im Rahmen ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) vollständig dem im NVV verankerten Nichtverbreitungsregime verpflichtet (Gemeinsamer Standpunkt 2003/805/GASP des Rates der Europäischen Union). Diese Politik der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen entspricht dem im EU-Vertrag sowie in der UN-Charta enthaltenen Friedensgebot. Für Deutschland ist das Friedensgebot zusätzlich im Grundgesetz verankert, und Deutschland hat vor diesem Hintergrund im Zwei-Plus-Vier-Vertrag noch einmal seinen Verzicht auf „Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen“ bekräftigt.


    Zwei weitere EU-Mitgliedstaaten – nämlich Österreich und Irland - sind einen konsequenten Schritt weiter gegangen und haben den Atomwaffenverbotsvertrag (AVV) ratifiziert.
    Wir appellieren an alle Kandidaten und Parteien dieser Wahl des Europäischen Parlaments, sich von der Idee EU-eigener Atomwaffen zu distanzieren und sich stattdessen für eine Beendigung der von Deutschland, Belgien und den Niederlanden praktizierten Nuklearen Teilhabe, für einen Beitritt sämtlicher EU-Mitgliedstaaten zum AVV und für eine atomwaffenfreie Welt einzusetzen. Nur durch gemeinsame Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft können wir eine Zukunft ohne die ständige Bedrohung von Atomwaffen erreichen.

     

    Download der Erklärung

    Statement in English

  • IALANA Stellungnahme: 79 Jahre nach Hiroshima und Nagasaki - Atomwaffen mit Recht unvereinbar

    IALANA Stellungnahme: 79 Jahre nach Hiroshima und Nagasaki - Atomwaffen mit Recht unvereinbar
    Download pdf

    Am 6. August 1945 schlug eine US-Atombombe mit einer Sprengkraft von 16kt TNT, genannt "Little Boy" auf Hiroshima ein. Schätzungen zur Folge starben 140 000 Personen. Drei Tage später, am 9. August 1945, wurde "Fat Man", eine US-Plutoniumbombe, auf Nagasaki abgeworfen. Sie nahm geschätzte 80 000 Leben. Die Städte Hiroshima und Nagasaki waren gänzlich zerstört.

  • Sanktionen & einseitige Zwangsmaßnahmen Auswirkungen und völkerrechtliche Grenzen

    Innerhalb der IALANA hat sich eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, die sich mit Wesen und Wirken von Sanktionen befasst. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Untersuchung der völkerrechtlichen Grenzen. Dies ist – wie die folgenden Artikel zeigen – eine umfangreiche und komplexe Aufgabe, und zwar aus mehreren Gründen:

    1. Sanktionen haben viele Gesichter. Sie wirken in verschiedener Weise, und zwar zumeist auch auf verschiedene Inhaber von Rechten: Staaten, deren Regierungen und Völker, sowie Einzelpersonen, Wirtschaftsunternehmen und Medien.

    2. Sanktionen werden unterschiedlich verhängt: entweder von einzelnen Staaten, die sich ggf. zu einer koordinierten Ausübung verbünden (sogenannte einseitige oder unilaterale Sanktionen – im Folgenden auch als einseitige Zwangsmaßnahmen (EZM) benannt), oder aber von den Vereinten Nationen im Falle „einer Bedrohung oder eines Bruches des Friedens oder einer Angriffshandlung“ (Art. 39 UN-Charta) (sogenannte multilaterale Sanktionen). Die Feststellung, ob der letztgenannte Fall vorliegt, trifft der Sicherheitsrat. Er legt auch fest, welche Maßnahmen zu ergreifen und von den Mitgliedern der UN durchzuführen sind, um die Beendigung des festgestellten völkerrechtswidrigen Verhaltens zu erzwingen (Art. 41 UN-Charta).

    3. Die völkerrechtlichen Regeln, welche die Zulässigkeit von Sanktionen begrenzen, wirken in unterschiedlicher Weise auf unilaterale Sanktionen einerseits und multilaterale Sanktionen andererseits.

    Aufbau des Dossiers

    Wir wollen in diesem Dossier versuchen, die vorstehend skizzierte Komplexität an konkreten Länderbeispielen darzustellen, mit Artikeln über die UN-Sanktionen gegen Irak, sowie über einseitige Zwangsmaßnahmen gegen Syrien, Kuba und Venezuela.

    Zwei weitere Artikel befassen sich mit einer allgemeinen Bewertung von Sanktionen als Mittel der Außenpolitik und mit dem Umgang einzelner Organe der Vereinten Nationen mit einseitigen Zwangsmaßnahmen.

    Zudem werden in zwei Artikeln die beiden zentralen völkerrechtlichen Schranken beschrieben, die grundsätzlich für beide unter Ziff. 2 genannten Sanktionsarten gelten, nämlich:

    - das aus der Souveränität abgeleitete Interventionsverbot und

    - die Internationalen Menschenrechte.

    Prüfungsschema für Völkerrechtskonformität von Sanktionen

    Um darzustellen, ob und wie diese Schranken wirken, haben wir ein Prüfungsschema entworfen, das im Dossier dargestellt ist.

    Wissenschaft und Frieden COVER 2024 2 Dossier 98

  • Statement by IALANA Germany: Nuclear weapons for the European Union - a violation of applicable law

    In the run-up to the European Parliament elections, some politicians and experts have initiated a discussion about "nuclear weapons for the EU". Whatever the background to this may be, IALANA emphasises that such plans are not only morally questionable, but also contravene applicable law.


    Nuclear weapons are - as emphasised many times in resolutions of the United Nations General Assembly - a threat to the whole of humanity and the peaceful coexistence of states. Their use is associated with immeasurable suffering, is contrary to the UN Charter and constitutes a crime against humanity. In its 1996 judgement, the International Court of Justice ruled that the threat and use of nuclear weapons generally violates international humanitarian law. Even in extreme circumstances of self-defence, states may only defend themselves with weapons that fulfil the conditions of international humanitarian law, according to the ICJ Advisory Opinion. Nuclear weapons do not fulfil them. In its General Comment No. 36, the International Human Rights Committee emphasises the prohibition of nuclear weapons, which also results from the right to life.


    An additional prohibition of the acquisition and possession of nuclear weapons under international law results from the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons (NPT), to which all EU member states are party. The NPT also prohibits France, a nuclear weapons state, from directly or indirectly transferring nuclear weapons or control over such weapons to any recipient whatsoever . It also obliges the state parties to persue negotiations in good faith on complete nuclear disarmament.


    In 2003, the EU as a confederation of states also fully committed itself to the non-proliferation regime enshrined in the NPT as part of its Common Foreign and Security Policy (CFSP) (Common Position 2003/805/CFSP of the Council of the European Union). This policy of non-proliferation of weapons of mass destruction corresponds to the peace imperative contained in the EU Treaty and the UN Charter. For Germany, the Peace Imperative is also enshrined in the Basic Law, and against this backdrop Germany has reaffirmed its renunciation of the "production and possession of, and control over, nuclear, biological and chemical weapons" in the Treaty on the Final Settlement with Respect to Germany (Two Plus Four Treaty).


    Two other EU member states - Austria and Ireland - have gone one step further and ratified the Treaty on the Prohibition of Nuclear Weapons (TPNW).


    We appeal to all candidates and parties in this European Parliament election to distance themselves from the idea of the EU having its own nuclear weapons and instead to campaign for an end to the nuclear sharing practised by Germany, Belgium and the Netherlands, for all EU Member States to join the TPNW and for a world free of nuclear weapons. Only through the joint efforts of the international community can we achieve a future without the constant threat of nuclear weapons.

     

    Download the statement

    Statement in German

Newsletter

Durch das Abonnement des Newsletters akzeptiere ich die Nutzungsbedingungen.
Zum Seitenanfang