Nachdem viele EU-Staaten  - darunter auch Deutschland - sich nachhaltig verweigern, im nationalen Recht einen angemessenen Whistleblowerschutz herzustellen, nimmt die EU-Kommission es in die Hand, diesen Schutz soweit zu statuieren, als es die EU-Kompetenzen hergeben

IALANA Deutschland begrüßt  diesen Schritt außerordentlich, in der Hoffnung, dass dadurch auch die  Blockade innerhalb  der Bundesregierung für ein Whistelblowergesetz aufgelöst werden kann. Immerhin hat Bundesjustizministerin Barley bereits angekündigt, Deutschland werde seine Vorschriften „anpassen“.

Geplant ist, dass Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern oder mehr als 10 Mio. € Jahresumsatz  eine betriebliche Meldestelle einrichten, an die sich Whistleblower in der Regel zuerst wenden sollen. Erst im zweiten Schritt sollen sie sich an staatliche Behörden richten, die ebenfalls entsprechende Kanäle einrichten müssen. Erhält der Whistleblower binnen 3 Monaten keine Rückmeldung, kann er sich an die Öffentlichkeit wenden. Wenn öffentliche Interessen gefährdet sind, darf er das u.U. sofort. Im Prozess gegen eine evt.  Kündigung soll die Beweislast umgekehrt werden; weiter darf die Kündigung  bis zum Abschluss des Verfahrens nicht durchgeführt werden.
Wichtig ist auch die Absicht, den Begriff des Whistleblowers dabei weit zu fassen: in den Schutzbereich sollen auch Freiberufler, Zulieferer oder unbezahlte Praktikanten fallen.

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