Hier die Leitsätze der Entscheidung

1. Die Gesetzgebungszuständigkeit für die §§ 13 bis 15 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG)
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben
vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) ergibt sich aus Artikel 73 Nummer 6
des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98,
104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006
(Bundesgesetzblatt I Seite 2034) geltenden Fassung.


2. Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes schließen eine Verwendung
spezifisch militärischer Waffen bei einem Einsatz der Streitkräfte nach diesen Vorschriften
nicht grundsätzlich aus, lassen sie aber nur unter engen Voraussetzungen zu, die
sicherstellen, dass nicht die strikten Begrenzungen unterlaufen werden, die einem
bewaffneten Einsatz der Streitkräfte im Inneren durch Artikel 87a Absatz 4 GG gesetzt sind.


3. Der Einsatz der Streitkräfte nach Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist, auch in
Eilfällen, allein aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung als Kollegialorgan
zulässig.

Anmerkung ialan a  

Die Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 3.7.2012 ist zentral für die Klärung, ob und in welchen Fällen die Bundeswehr im Innern eingesetzt werden darf. Die Auffassung der Mehrheit der Richter dazu ist im Leitsatz 2 zusammengefasst.

Die Entscheidung setzt sich in den Absätzen 1-13 mit den formellen Fragen der Plenarentscheidung auseinander; ab Absatz 14 – 22 folgt die Begründung zu Leitsatz 1.

Die Begründung des Leitsatzes 2 erfolgt in den Absätzen 23 -51. Es schließt sich an unter den Absätzen 52-59 die Begründung zu Leitsatz 3.

Von großer Bedeutung für die verfassungsrechtliche Diskussion der Entscheidung ist das ausführliche

abweichende Votum von Richter Gaier zu Leitsatz 2

abgedruckt unter den Absätzen 60 – 89. Darin heißt es ( ):

„....es lässt sich ….mit einer historischen Verfassungsinterpretation, vor allem aber mit einer systematischen Auslegung des Grundgesetzes begründen, dass ein Einsatz der Streitkräfte mit militärischer Bewaffnung in beiden Fällen des Katastrophennotstandes nicht erlaubt und damit aufgrund des Art. 87a Abs. 2 GG von Verfassungs wegen untersagt ist.

Bundesverfassungsgericht - 2 PBvU 1/11 -  vollständig