Das Grundgesetz sieht den Aufbau von "Streitkräften zur Verteidigung" (Artikel 87a) vor. Mit dem Ende des Kalten Krieges und dem Ausbau der Europäischen Union ist ein Angriff auf Deutschland extrem unwahrscheinlich geworden – damit ist die Verteidigungsaufgabe obsolet.

Deutschland ist aber auch eingebunden in völkerrechtliche Vertragssysteme: Die Vereinten Nationen als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinn Artikel 24 Absatz 2 GG aber auch in ein Verteidigungssystem wie die NATO. Diese Organisationen fordern im Rahmen von Bündnisverpflichtungen Beiträge der Mitgliedsstaaten ein: Deutschland beteiligt sich so an dem Krieg der NATO gegen Jugoslawien oder an der Operation Enduring Freedom (OEF) in Afghanistan.

Die Analyse dieser Einsätze führt zu einem niederschmetternden Befund: In beiden Fällen hat Deutschland die völkerrechtlichen Vorgaben und damit die Verfassung verletzt. Im Irak-Krieg, der evident völkerrechtswidrig war, hat sich Deutschland zwar nicht an den Kampfhandlungen beteiligt aber diese durch Gewährung von Start-, Lande- und Überflugrechten beteiligt und so die Verfassung verletzt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom ...7/2005 (NJW 2006, 77) auch festgestellt.

Weitere Informationen finden Sie im Aufsatz "Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Kriegsführung" von Dr. Peter Becker, RA in Marburg.