Interview in „Frankfurter Rundschau“ vom 26.9.2009 zu Afghanistan

Die Vorschriften des Art. 51 UN-Charta und damit auch des Art. 87a Abs. 1 und 2 GG schließen insoweit die bewaffnete erbetene Nothilfe etwa im Rahmen der Nato zugunsten eines von einem Dritten angegriffenen Staates ein (also etwa den "Bündnisfall"). Dies gilt allerdings in jedem Falle (nur) so lange, "bis der Sicherheitsrat (der UNO) die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat."

http://www.fr-online.de/doku---debatte/deutschlands--kampfeinsatz--jenseits-des-rechts,1472608,2798492.html