von Dr. Dieter Deiseroth

Die Anwendung militärischer Gewalt gegen einen an deren Staat durch einen Einzelstaat oder mehrere in einem Bündnis zusammengeschlossene Staaten verletzt, auch wenn sie nicht als Krieg, sondern als "humanitäre Intervention" deklariert wird, den Tatbestand des völkerrechtlichen Gewaltverbots des Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta. ??Dies ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut ("ordinary meaning") der einschlägigen Regelung des Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta. Denn dem völkerrechtlichen Gewaltverbot unterfällt "jede" Art der Anwendung oder Androhung von Waffengewalt durch einen Staat, sofern sie gegen (1) die "territoriale Integrität" oder (2) die "politische Unabhängigkeit" eines anderen Staates gerichtet ist oder (3) "sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen" unvereinbar ist.

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