
Der IGH legte die Vorlagefrage eng aus und stellte daher nur auf die Völkerrechtskonformität der Proklamation als verbalen Akt ab ohne jedoch Bezug auf die Frage der Staatlichkeit des Kosovo oder der Existenz eines Sezessionsrechts oder die Rechtsfolgen der Anerkennung des Kosovo durch einige Drittstaaten zu nehmen. Damit hat der IGH die Staatlichkeit des Kosovo nicht bestätigt und auch keinen Beitrag zur Klärung der Frage nach der Existenz eines Sezessionsrechts aus dem Selbstbestimmungsrecht der Völker geleistet. Insgesamt bleibt das Gutachten damit hinter den Erwartungen zurück und bleibt ohne nennenswerte rechtliche Bedeutung.
Die Originalfassung des Gutachtens ( 45 Seiten) in englischer Sprache
aus einer Presseerklärung des ICJ vom 08.10.2008
Die Anerkennung des Kosovo durch die Bundesrepublik Deutschland und andere EU-Staaten missachtet nach Einschätzung der Juristenorganisation Ialana (Juristen gegen Atomwaffen) das Völkerrecht. In einer jetzt veröffentlichten Erklärung unterstützt die deutsche Sektion ausdrücklich die Position Spaniens, Österreichs und Russlands. Serbien will mehrere EU-Staaten vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag wegen der Anerkennung der früheren serbischen Provinz verklagen.
I. Zusammenfassung:
Die Anwendung militärischer Gewalt gegen einen an deren Staat durch einen Einzelstaat oder mehrere in einem Bündnis zusammengeschlossene Staaten verletzt, auch wenn sie nicht als Krieg, sondern als "humanitäre Intervention" deklariert wird, den Tatbestand des völkerrechtlichen Gewaltverbots des Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta. ??Dies ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut ("ordinary meaning") der einschlägigen Regelung des Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta. Denn dem völkerrechtlichen Gewaltverbot unterfällt "jede" Art der Anwendung oder Androhung von Waffengewalt durch einen Staat, sofern sie gegen (1) die "territoriale Integrität" oder (2) die "politische Unabhängigkeit" eines anderen Staates gerichtet ist oder (3) "sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen" unvereinbar ist.