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Kosovo

Gutachten ohne rechtliche Relevanz: IGH bestätigte nicht die Unabhängigkeit des Kosovo

Unglückliche Formulierung der Vorlagefrage durch die UN- Generalversammlung und Scheu des IGH verhindern ein aussagekräftiges Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Frage der Rechtmäßigkeit der Unabhängigkeitserklärung und Staatlichkeit des Kosovo.


Der IGH legte die Vorlagefrage eng aus und stellte daher nur auf die Völkerrechtskonformität der Proklamation als verbalen Akt ab ohne jedoch Bezug auf die Frage der Staatlichkeit des Kosovo oder der Existenz eines Sezessionsrechts oder die Rechtsfolgen der Anerkennung des Kosovo durch einige Drittstaaten zu nehmen. Damit hat der IGH die Staatlichkeit des Kosovo nicht bestätigt und auch keinen Beitrag zur Klärung der Frage nach der Existenz eines Sezessionsrechts aus dem Selbstbestimmungsrecht der Völker geleistet. Insgesamt bleibt das Gutachten damit hinter den Erwartungen zurück und bleibt ohne nennenswerte rechtliche Bedeutung.

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22.07.2010: ICJ veröffentlicht sein Gutachten zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo

Die Originalfassung des Gutachtens ( 45 Seiten) in englischer Sprache

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UN-Vollversammlung holt Gutachten des ICJ ein zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo

aus einer Presseerklärung des ICJ vom 08.10.2008

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"Kosovo ist Teil Serbiens" - Juristen verweisen aufs Völkerrecht.

Die Anerkennung des Kosovo durch die Bundesrepublik Deutschland und andere EU-Staaten missachtet nach Einschätzung der Juristenorganisation Ialana (Juristen gegen Atomwaffen) das Völkerrecht. In einer jetzt veröffentlichten Erklärung unterstützt die deutsche Sektion ausdrücklich die Position Spaniens, Österreichs und Russlands. Serbien will mehrere EU-Staaten vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag wegen der Anerkennung der früheren serbischen Provinz verklagen.

weiterlesen aus der Frankfurter Rundschau vom 12.8.2008

 

Stellungnahme der IALANA zur kosovarischen Unabhängigkeitserklärung

Missachtung des geltenden Völkerrechts:

Die kosovarische Unabhängigkeitserklärung vom 17.2.2008 und die diplomatische Anerkennung des Kosovo durch die BR Deutschland vom 20.2.2008 und durch andere Staaten

I. Zusammenfassung:

  • Die kosovarische Unabhängigkeitserklärung vom 17.2.2008 ist unvereinbar mit der UN-SR-Resolution 1244/99 vom 10.Juni 1999, der UN-Charta und dem Völkergewohnheitsrecht
  • Die völkerrechtliche Anerkennung des Kosovo durch die  Erklärungen der deutschen Bundesregierung und weiterer Regierungen anderer Staaten verstößt gegen die UN-SR-Resolution 1244/99 und gegen das völkerrechtliche zwischenstaatliche Interventionsverbot.
  • Nach der kosovarischen Unabhängigkeitserklärung ist die Rechtsgrundlage für das aktuelle völkerrechtliche Mandat der Bundeswehr im Rahmen von KFOR im Kosovo und auch für die künftige Bw-Entsendung in den Kosovo im Rahmen der EU völkerrechtlich und verfassungsrechtlich sehr zweifelhaft geworden.

Hier geht's zum gesamten Text (Download PDF)

 

Der Kosovokrieg und das Völkerrecht

von Dr. Dieter Deiseroth

Die Anwendung militärischer Gewalt gegen einen an deren Staat durch einen Einzelstaat oder mehrere in einem Bündnis zusammengeschlossene Staaten verletzt, auch wenn sie nicht als Krieg, sondern als "humanitäre Intervention" deklariert wird, den Tatbestand des völkerrechtlichen Gewaltverbots des Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta. ??Dies ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut ("ordinary meaning") der einschlägigen Regelung des Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta. Denn dem völkerrechtlichen Gewaltverbot unterfällt "jede" Art der Anwendung oder Androhung von Waffengewalt durch einen Staat, sofern sie gegen (1) die "territoriale Integrität" oder (2) die "politische Unabhängigkeit" eines anderen Staates gerichtet ist oder (3) "sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen" unvereinbar ist.

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Pressemitteilung 22.04.1999

Bundesregierung täuschte Parlament und Öffentlichkeit!
Amtliche Dokumente des Bonner Auswärtigen Amtes belegen, daß es im März 1999 keinen Grund und keine Rechtfertigung für eine "humanitäre Intervention" der NATO im Kosovo gab.

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Pressemitteilung 29.04.1999

Zur Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 23. April 1999 aus Anlaß der IALANA Presseinformation vom 22. April 1999.

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