Auf Antrag der Fraktion Linke - BT-Drs. 19/1173 und  - ähnlich lautend - von B 90/ Grüne  - BT-Drs. 19/1177 -  debattierte der Bundestag am 15.3.2018 über die Entschließung "Operation Olivenzweig" der Türkei in Syrien als völkerrechtswidrigen Angriffskrieg verurteilen und Rüstungsexporte in die Türkei stoppen

Hier ein Auszug aus dem Bundestagsprotokoll zu dieser Debatte als pdf

Weiter verweisen wir auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zur Völkerrechtswidrigkeit des türkischen Vorgehens - WD-2-023-18 -  hier als pdf.

Nachfolgend im Auszug daraus die Zusammenfassung

Ergebnis

Zur Rechtfertigung der Militäroperation „Olivenzweig“ beruft sich die Türkei auf das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 VN-Charta. Bezeichnenderweise verwendet die Türkei in ihrem Schreiben an den VN-Sicherheitsrat vom 20. Januar 2018 den Begriff armed attack gar nicht, sondern skizziert eine terroristisch motivierte Bedrohungslage als Folge des syrischen Bürgerkrieges
und verweist auf die zunehmenden terroristisch motivierten Übergriffe auf türkisches Territorium durch die kurdischen YPG-Milizen und andere terroristische Gruppierungen.

Indem die Türkei auf die fehlende Kontrolle der Region Afrîn in Nordsyrien durch die syrische Zentralmacht abhebt, untermauert sie zwar argumentativ die dogmatische Begründung eines Selbstverteidigungsrechts gegen nicht-staatliche Akteure, bleibt jedoch im Ergebnis den konkreten Beweis für das Vorliegen eines das Selbstverteidigungsrecht auslösenden „bewaffneten
Angriffs“ schuldig.

Ob sich die Bedrohungssituation der Türkei im Vorfeld der „Operation Olivenzweig“ derart zugespitzt hat, dass weitere Attentate und Raketenabgriffe gegen türkisches Territorium konkret und unmittelbar zu befürchten sind, lässt sich aufgrund der Faktenlage nicht erhärten. Einen überzeugenden Beweis dafür, dass sich die allgemeine Bedrohungssituation an der syrischtürkischen
Grenze zu einer konkreten Selbstverteidigungslage verdichtet hat, hat die Türkei nicht angetreten.